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Entscheidung 10 ObS 100/01f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS100/01f

Entscheidungsdatum

24.04.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Hans Herold (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Jaroslaw S*****, Pensionist, *****, vertreten durch Mag. Franz Kellner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Neufeststellung der Ausgleichszulage und Rückforderung eines Überbezugs, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Oktober 2000, GZ 7 Rs 236/00b-38, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 17. Mai 2000, GZ 4 Cgs 135/98s-33, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht zulässig.

In der Entscheidung SSV-NF 2/1 = JBl 1988, 473 hat der Oberste Gerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass jedenfalls dann, wenn Gegenstand der Sozialrechtssache ausschließlich der Streit über die Pflicht des Klägers zum Rückersatz einer unbestrittenermaßen zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung ist, keine "wiederkehrende Leistung" im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG vorliegt. Aber auch dann, wenn der angefochtene Bescheid (auch) über die Höhe der Ausgleichszulage abspricht, ist zu bedenken, dass die Höhe für den von einer Rückforderung betroffenen Zeitraum nur eine Vorfrage des Rückforderungsanspruchs darstellt (SSV-NF 3/12). Beim Verfahren über den Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG handelt es sich somit - auch wenn es sich bei jenen Leistungen, deren Rückersatz strittig ist, um wiederkehrende Leistungen gehandelt hat - um kein Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG (10 ObS 191/99g mwN; 10 ObS 353/00k). Ein "privilegierter" Streitgegenstand im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, ASGG, bei dem die Revision auch bei Fehlen der Voraussetzungen nach Paragraph 46, Absatz eins, zulässig wäre, liegt daher hier nicht vor.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (Paragraph 46, Absatz eins, ASGG). Eine Rechtsfrage dieser Qualität wird vom Revisionswerber nicht aufgezeigt.

Es ist zwar richtig, dass das Gericht entsprechend den Grundsätzen der sukzessiven Kompetenz nicht die Verwaltungsentscheidung zu prüfen, sondern ein eigenes Verfahren durchzuführen und auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen vollkommen neu zu entscheiden hat (RIS-Justiz RS0053868).

Das vom Kläger behauptete (de facto) "Anerkenntnis" der beklagten Partei hinsichtlich eines Betrages von S 8.355,70 ist jedoch aus dem Akt ebensowenig ersichtlich wie ein entsprechendes Zugeständnis der beklagten Partei. Lediglich der Kläger selbst hat die Behauptung aufgestellt (ON 27), die beklagte Partei sei zu "Nachzahlungen" in Höhe von insgesamt S 8.355,70 bereit.

Die den Grund des Anspruches betreffende Frage, welche Auslandsaufenthalte ausgleichszulagenschädlich waren, wurde von der beklagten Partei bereits in ihren - vom Kläger nicht angefochtenen - Bescheiden von 23. 2. 1996 und vom 12. 7. 1996 rechtskräftig entschieden und kann im nunmehrigen, die Höhe des Anspruchs betreffenden Verfahren nicht mehr aufgegriffen werden.

Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die Gewährung der Firmenpension den Kläger zu einer entsprechenden Meldung an den beklagten Versicherungsträger verpflichtet hätte. Tatsächlich hat er die ab 1. 10. 1994 bezogene Firmenpension erst am 26. 11. 1997 bekannt gegeben. Der Rückforderungsanspruch des Sozialversicherungsträgers gemäß Paragraph 107, ASVG besteht schon bei leicht fahrlässiger Verletzung der Meldevorschrift des Paragraph 40, ASVG. Für den Rückforderungsanspruch gemäß Paragraph 107, ASVG muss der Sozialversicherungsträger nur beweisen, dass eine Verletzung der Meldevorschrift des Paragraph 40, ASVG vorliegt (RIS-Justiz RS0083641). Der Rückforderungstatbestand der Verletzung von Meldevorschriften verpflichtet den Versicherungsträger zur Rückforderung (SZ 60/276 = SSV-NF 1/69; zuletzt 10 ObS 156/00i).

Im Übrigen wendet sich Paragraph 107, Absatz 3, ASVG, wonach bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe auf die Rückforderung zur Gänze oder zum Teil verzichtet werden kann, nur an den Sozialversicherungsträger (Teschner/Widlar, ASVG, 73. ErgLfg, Paragraph 107, Anmerkung 5a). Die Parallelbestimmung für das Sozialgericht findet sich in Paragraph 89, Absatz 4, ASGG. Während aber die Möglichkeit der Ratengewährung (Paragraph 107, Absatz 3, Ziffer 2, GSVG) durch Paragraph 89, Absatz 4, ASGG ausdrücklich auch den Sozialgerichten eingeräumt ist, hat es der Gesetzgeber des ASGG unterlassen, den Gerichten die Kompetenz für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht der Rückzahlungspflicht zu übertragen; es muss daher davon ausgegangen werden, dass ihnen eine solche Kompetenz nicht zusteht (SSV-NF 5/64; Kuderna, ASGG**2, Paragraph 89, Erl 12).

Gemäß Paragraph 89, Absatz 4, ASGG ist die Leistungsfrist für eine Rückersatzpflicht unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers nach Billigkeit zu bestimmen; insoweit kann das Gericht die Zahlung auch in Raten anordnen. Dies hat schon das Erstgericht getan. Auch wenn die eingeschränkte finanzielle Situation des Klägers nicht verkannt wird, erscheint die festgesetzte Höhe der Raten nicht unbillig hoch.

Soweit der Kläger schließlich den Unterinstanzen noch vorhält, sie hätten sich nicht mit dem aus dem Anstaltsakt ersichtlichen Standpunkt des Klägers über die Berechnung der ihm zustehenden Ausgleichszulage auseinandergesetzt, wendet er sich gegen die Tatsachenfeststellung der Unterinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061 [T11]).

Die Revision der klagenden Partei war daher mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E62248 10C01001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00100.01F.0424.000

Dokumentnummer

JJT_20010424_OGH0002_010OBS00100_01F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0053868 Rechtssatz 20.06.1989Zivilrecht
Entsprechend den Grundsätzen der sukzessiven Kompetenz hat das Gericht nicht die Verwaltungsentscheidung zu prüfen, sondern ein eigenes Verfahren durchzuführen und auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen vollkommen neu zu entscheiden.
RS0083641 Rechtssatz 15.12.1987Zivilrecht
Der Rückforderungsanspruch des Sozialversicherungsträgers gemäß § 107 ASVG besteht schon bei leicht fahrlässiger Verletzung der Meldevorschrift des § 40 ASVG. Für den Rückforderungsanspruch gemäß § 107 ASVG muss der Sozialversicherungsträger nur beweisen, d …
RS0083671 Rechtssatz 15.12.1987Zivilrecht
Die Verletzung von Meldevorschriften bildet einen eigenen Rückforderungstatbestand, dessen Verwirklichung den Versicherungsträger zur Rückforderung verpflichtet.
RS0084316 Rechtssatz 24.01.1989Zivilrecht
Die Höhe der Ausgleichszulage für den von der Rückforderung betroffenen Zeitraum ist nur eine Vorfrage des Rückforderungsanspruchs.
RS0085706 Rechtssatz 11.06.1991Zivilrecht
Während die Möglichkeit der Ratengewährung (§ 76 Abs 3 Z 2 GSVG) durch § 89 Abs 4 ASGG ausdrücklich auch den Sozialgerichten eingeräumt (und damit ältere gegenteilige Judikatur überholt) ist, hat es der Gesetzgeber des ASGG unterlassen, den Gerichten die Ko …
RS0085754 Rechtssatz 12.01.1988Zivilrecht
Rechtsstreitigkeiten, die nur die Pflicht des Klägers zum Rückersatz einer unbestrittenermaßen zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung zum Gegenstand haben, werden nicht über einen Anspruch auf wiederkehrende Versicherungsleistungen geführt.
RS0085773 Rechtssatz 05.12.1989Zivilrecht
Eine Sozialrechtssache über einen Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Anstaltspflege betrifft keine wiederkehrende Leistung.