Die gegen dieses Urteil erhobene Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht gebunden ist, mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zulässig.Die gegen dieses Urteil erhobene Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht gebunden ist, mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zulässig.
In ihren Rechtsmittelausführungen wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens wiederholt die Klägerin wortgleich ihre Ausführungen in der Mängelrüge in der Berufung; in ihren Ausführungen wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft sie die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes, nach Art 19 Abs 1 AbkSozSi Jugoslawien bestehe eine Bindung des Gerichtes an die Auskunft des ausländischen Versicherungsträgers über das Vorliegen von Versicherungszeiten in Serbien und Montenegro.In ihren Rechtsmittelausführungen wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens wiederholt die Klägerin wortgleich ihre Ausführungen in der Mängelrüge in der Berufung; in ihren Ausführungen wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft sie die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes, nach Artikel 19, Absatz eins, AbkSozSi Jugoslawien bestehe eine Bindung des Gerichtes an die Auskunft des ausländischen Versicherungsträgers über das Vorliegen von Versicherungszeiten in Serbien und Montenegro.
Die Frage, ob eine solche Bindung besteht, muss hier ebenso wie bereits in der Entscheidung SSV-NF 2/69 nicht geprüft werden. Das Berufungsgericht hat nämlich zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes unabhängig davon, ob eine Bindung an die Auskunft des jugoslawischen Versicherungsträgers über die Versicherungszeiten in Jugoslawien besteht, die Auskunft jedenfalls dann nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden muss, wenn nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, ihre Richtigkeit anzuzweifeln (10 ObS 357/99v; SSV-NF 2/69). Das Berufungsgericht hat die Frage, ob nach der Aktenlage Anhaltspunkte dafür gegeben waren, die Auskunft des ausländischen Versicherungsträgers anzuzweifeln, im Hinblick auf die konkreten Umstände des Einzelfalles mit einer jedenfalls vertretbaren Begründung verneint. Soweit die Klägerin, wie schon in ihrer Berufung, in diesem Zusammenhang eine Verletzung der richterlichen Anleitungs- und Erörterungspflicht sowie die Unterlassung ihrer Einvernahme als Partei mit der Möglichkeit einer Stellungnahme zur Richtigkeit dieser Auskunft rügt, macht sie einen Verfahrensmangel erster Instanz geltend, der schon vom Berufungsgericht verneint wurde. Solche Mängel können mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 2/69).
Da die Entscheidung somit nicht von der vom Berufungsgericht als erheblich angesehenen Frage abhängt, ob eine Bindung des Gerichtes an die Auskunft des ausländischen Versicherungsträgers nach Art 19 Abs 1 AbkSozSi Jugoslawien (seit Februar 2003: Serbien und Montenegro) besteht, war die Revision mangels erheblicher, für die Entscheidung des Verfahrens relevanter Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Da die Entscheidung somit nicht von der vom Berufungsgericht als erheblich angesehenen Frage abhängt, ob eine Bindung des Gerichtes an die Auskunft des ausländischen Versicherungsträgers nach Artikel 19, Absatz eins, AbkSozSi Jugoslawien (seit Februar 2003: Serbien und Montenegro) besteht, war die Revision mangels erheblicher, für die Entscheidung des Verfahrens relevanter Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.