Diesen Ausführungen kommt Berechtigung zu.
Es wird von der Revisionswerberin die Richtigkeit der Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass unter Berücksichtigung der festgestellten Versicherungszeiten die allgemeine Anspruchsvoraussetzung der Wartezeit für eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Todes gemäß § 120 GSVG im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist, nicht in Zweifel gezogen. Die Revisionswerberin vertritt allerdings die Ansicht, ihr Ehemann habe im Zeitraum von März 1973 bis Jänner 1978 und von Jänner 1981 bis Februar 1981 durch nachträgliche Beitragsentrichtung weitere 61 Beitragsmonate im Sondersystem der selbständigen Arbeiter nach spanischem Recht erworben, sodass insgesamt 195 Beitragsmonate vorlägen und damit die Wartezeit nach § 120 Abs 6 GSVG erfüllt sei.Es wird von der Revisionswerberin die Richtigkeit der Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass unter Berücksichtigung der festgestellten Versicherungszeiten die allgemeine Anspruchsvoraussetzung der Wartezeit für eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Todes gemäß Paragraph 120, GSVG im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist, nicht in Zweifel gezogen. Die Revisionswerberin vertritt allerdings die Ansicht, ihr Ehemann habe im Zeitraum von März 1973 bis Jänner 1978 und von Jänner 1981 bis Februar 1981 durch nachträgliche Beitragsentrichtung weitere 61 Beitragsmonate im Sondersystem der selbständigen Arbeiter nach spanischem Recht erworben, sodass insgesamt 195 Beitragsmonate vorlägen und damit die Wartezeit nach Paragraph 120, Absatz 6, GSVG erfüllt sei.
Nach Artikel 16 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Spanien vom 6. 11. 1981, BGBl 1983/305, sind bei Leistungen bei Alter, Invalidität und an Hinterbliebene Versicherungszeiten, die eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten erworben hat, zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Der zuständige Versicherungsträger hat nach Art 17 Abs 1 lit a des Abkommens nach den von ihm anzuwendenden (innerstaatlichen) Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten Anspruch auf die (beanspruchte) Leistung hat. In welchem Ausmaß und mit welcher Qualität die Versicherungszeiten des Vertragsstaates im Rahmen der Zusammenrechnung für den Erwerb eines Leistungsanspruches zu berücksichtigen sind, richtet sich ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, gegebenenfalls unter Berücksichtigung besonderer diesbezüglicher Bestimmungen des Abkommens. Eine solche Zusammenrechnung der beiden Versicherungszeiten für den Erwerb eines Leistungsanspruches durch den österreichischen Versicherungsträger ist unter anderem zur Erfüllung der Wartezeit nach § 120 Abs 3 und 6 GSVG vorzunehmen (Siedl/Spiegel, MGA ZwischenstSVRecht Allg Teil Lfg 29 76 f und 81). Zur Erfüllung der Wartezeit von 180 Beitragsmonaten nach der hier maßgebenden Bestimmung des § 120 Abs 6 GSVG sind Versicherungszeiten im Vertragsstaat - ohne Rücksicht auf den Beobachtungszeitraum - somit dann zu berücksichtigen, wenn ihnen nach dem Recht des betreffenden Vertragsstaates die Qualifikation als Beitragszeiten zukommt. Dabei kommt der in den einzelnen Abkommen enthaltenen Begriffsbestimmung "Beitragszeiten" entscheidende Bedeutung zu. Wenn allerdings ein zwischenstaatliches Abkommen - wie das hier anzuwendende Abkommen mit Spanien - keine diesbezügliche Begriffsbestimmung enthält, wird von Beitragszeiten dann gesprochen werden können, wenn Zeiten in einem auf Beiträgen beruhenden System der sozialen Sicherheit erworben wurden, d.h. wenn die Gewährung der Leistungen aus dem System im Vertragsstaat entweder von einer unmittelbaren finanziellen Beteiligung der geschützten Person oder ihres Arbeitgebers oder von einer Erwerbstätigkeit während einer Wartezeit abhängt (SSV-NF 7/70 mwN).Nach Artikel 16 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Spanien vom 6. 11. 1981, BGBl 1983/305, sind bei Leistungen bei Alter, Invalidität und an Hinterbliebene Versicherungszeiten, die eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten erworben hat, zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Der zuständige Versicherungsträger hat nach Artikel 17, Absatz eins, Litera a, des Abkommens nach den von ihm anzuwendenden (innerstaatlichen) Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten Anspruch auf die (beanspruchte) Leistung hat. In welchem Ausmaß und mit welcher Qualität die Versicherungszeiten des Vertragsstaates im Rahmen der Zusammenrechnung für den Erwerb eines Leistungsanspruches zu berücksichtigen sind, richtet sich ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, gegebenenfalls unter Berücksichtigung besonderer diesbezüglicher Bestimmungen des Abkommens. Eine solche Zusammenrechnung der beiden Versicherungszeiten für den Erwerb eines Leistungsanspruches durch den österreichischen Versicherungsträger ist unter anderem zur Erfüllung der Wartezeit nach Paragraph 120, Absatz 3 und 6 GSVG vorzunehmen (Siedl/Spiegel, MGA ZwischenstSVRecht Allg Teil Lfg 29 76 f und 81). Zur Erfüllung der Wartezeit von 180 Beitragsmonaten nach der hier maßgebenden Bestimmung des Paragraph 120, Absatz 6, GSVG sind Versicherungszeiten im Vertragsstaat - ohne Rücksicht auf den Beobachtungszeitraum - somit dann zu berücksichtigen, wenn ihnen nach dem Recht des betreffenden Vertragsstaates die Qualifikation als Beitragszeiten zukommt. Dabei kommt der in den einzelnen Abkommen enthaltenen Begriffsbestimmung "Beitragszeiten" entscheidende Bedeutung zu. Wenn allerdings ein zwischenstaatliches Abkommen - wie das hier anzuwendende Abkommen mit Spanien - keine diesbezügliche Begriffsbestimmung enthält, wird von Beitragszeiten dann gesprochen werden können, wenn Zeiten in einem auf Beiträgen beruhenden System der sozialen Sicherheit erworben wurden, d.h. wenn die Gewährung der Leistungen aus dem System im Vertragsstaat entweder von einer unmittelbaren finanziellen Beteiligung der geschützten Person oder ihres Arbeitgebers oder von einer Erwerbstätigkeit während einer Wartezeit abhängt (SSV-NF 7/70 mwN).
Seit dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens mit 1. 1. 1994 sind im Verhältnis zwischen Österreich und Spanien die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 maßgebend. Art 6 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt, dass diese Verordnung im Rahmen ihres persönlichen und sachlichen Geltungsbereiches an die Stelle der bilateralen und multilateralen Abkommen über soziale Sicherheit tritt. Sie sind damit nicht außer Kraft getreten, sondern werden durch die Verordnung nur insofern verdrängt, als sie einerseits EU-Bürger betreffen und andererseits nicht unter anderem günstigere Regelungen ausnahmsweise vorgeben bzw vom Gemeinschaftsrecht (überhaupt) nicht geregelte Punkte solcher Abkommen gleichfalls unberührt bleiben (SSV-NF 12/2; 11/18 jeweils mwN; Karl in Pfeil [Hrsg], Soziale Sicherheit in Österreich und Europa 206 ff mwN ua). Aber auch der Regelungsbereich des EU-Rechtes im Bereich des Sozialrechtes erstreckt sich im Wesentlichen auf die Statuierung zwischenstaatlichen Sozialrechtes. Das Gemeinschaftsrecht wirkt grundsätzlich nicht auf die innerstaatlichen Regelungen der einzelnen Sozialversicherungssysteme ein. Sozialrechtliche Regelungen verbleiben daher grundsätzlich - d. h. unter Beachtung des Gebotes der Gleichbehandlung unter den EU-Bürgern - in der Regelungsmacht der einzelnen Mitgliedsstaaten (SSV-NF 11/18; 11/104 mwN ua). Dieses Gebot der Gleichbehandlung unter den EU-Bürgern führt im Bereich der Pensionsversicherung dazu, dass Art 45 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 die Träger der Mitgliedsstaaten verpflichtet, bei der Prüfung der Voraussetzungen des Pensionsanspruches eine Zusammenrechnung der nach den gesetzlichen Pensionsversicherungsvorschriften anderer Mitgliedsstaaten zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten mit den innerstaatlichen Zeiten vorzunehmen, soweit keine zeitliche Überschneidung vorliegt. Maßgebend für das Ob und den Umfang der Berücksichtigung mitgliedsstaatlicher Zeiten ist das Pensionsrecht jenes Mitgliedsstaates, unter dessen Geltung die Zeiten zurückgelegt wurden. Der danach zuständige Träger entscheidet hierüber grundsätzlich verbindlich und einheitlich für alle Mitgliedsstaaten. Der österreichische Pensionsversicherungsträger hat daher bei der Prüfung der Vorausetzungen des Pensionsanspruches all jene fremdmitgliedsstaatlichen Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die ihm vom Träger des anderen Mitgliedsstaates als anspruchsbegründend mitgeteilt werden. Diese Berücksichtigung hat gemäß Art 45 Abs 1 letzter Satz VO (EWG) 1408/71 so zu erfolgen, als handle es sich um inländische Zeiten (Karl aaO 211; Marschner in Oetker/Preis, EAS 4. ErgLfg B 9120 Rz 24 mwN ua). Bei dieser Zusammenrechnung nach Abs 1 ist es für die Begründung eines Anspruches auch unerheblich, ob die Versicherungszeiten in den anderen Mitgliedsstaaten in einem allgemeinen oder in einem Sondersystem zurückgelegt worden sind (Siedl/Spiegel aaO EU-I 31. Lfg Anm 2 zu Art 45 VO 1408/71).Seit dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens mit 1. 1. 1994 sind im Verhältnis zwischen Österreich und Spanien die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 maßgebend. Artikel 6, der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt, dass diese Verordnung im Rahmen ihres persönlichen und sachlichen Geltungsbereiches an die Stelle der bilateralen und multilateralen Abkommen über soziale Sicherheit tritt. Sie sind damit nicht außer Kraft getreten, sondern werden durch die Verordnung nur insofern verdrängt, als sie einerseits EU-Bürger betreffen und andererseits nicht unter anderem günstigere Regelungen ausnahmsweise vorgeben bzw vom Gemeinschaftsrecht (überhaupt) nicht geregelte Punkte solcher Abkommen gleichfalls unberührt bleiben (SSV-NF 12/2; 11/18 jeweils mwN; Karl in Pfeil [Hrsg], Soziale Sicherheit in Österreich und Europa 206 ff mwN ua). Aber auch der Regelungsbereich des EU-Rechtes im Bereich des Sozialrechtes erstreckt sich im Wesentlichen auf die Statuierung zwischenstaatlichen Sozialrechtes. Das Gemeinschaftsrecht wirkt grundsätzlich nicht auf die innerstaatlichen Regelungen der einzelnen Sozialversicherungssysteme ein. Sozialrechtliche Regelungen verbleiben daher grundsätzlich - d. h. unter Beachtung des Gebotes der Gleichbehandlung unter den EU-Bürgern - in der Regelungsmacht der einzelnen Mitgliedsstaaten (SSV-NF 11/18; 11/104 mwN ua). Dieses Gebot der Gleichbehandlung unter den EU-Bürgern führt im Bereich der Pensionsversicherung dazu, dass Artikel 45, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 die Träger der Mitgliedsstaaten verpflichtet, bei der Prüfung der Voraussetzungen des Pensionsanspruches eine Zusammenrechnung der nach den gesetzlichen Pensionsversicherungsvorschriften anderer Mitgliedsstaaten zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten mit den innerstaatlichen Zeiten vorzunehmen, soweit keine zeitliche Überschneidung vorliegt. Maßgebend für das Ob und den Umfang der Berücksichtigung mitgliedsstaatlicher Zeiten ist das Pensionsrecht jenes Mitgliedsstaates, unter dessen Geltung die Zeiten zurückgelegt wurden. Der danach zuständige Träger entscheidet hierüber grundsätzlich verbindlich und einheitlich für alle Mitgliedsstaaten. Der österreichische Pensionsversicherungsträger hat daher bei der Prüfung der Vorausetzungen des Pensionsanspruches all jene fremdmitgliedsstaatlichen Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die ihm vom Träger des anderen Mitgliedsstaates als anspruchsbegründend mitgeteilt werden. Diese Berücksichtigung hat gemäß Artikel 45, Absatz eins, letzter Satz VO (EWG) 1408/71 so zu erfolgen, als handle es sich um inländische Zeiten (Karl aaO 211; Marschner in Oetker/Preis, EAS 4. ErgLfg B 9120 Rz 24 mwN ua). Bei dieser Zusammenrechnung nach Absatz eins, ist es für die Begründung eines Anspruches auch unerheblich, ob die Versicherungszeiten in den anderen Mitgliedsstaaten in einem allgemeinen oder in einem Sondersystem zurückgelegt worden sind (Siedl/Spiegel aaO EU-I 31. Lfg Anmerkung 2 zu Artikel 45, VO 1408/71).
Zur Frage, ob eine sachliche bzw rechtliche Überprüfung der vom Versicherungsträger eines Vertragsstaates mitgeteilten Versicherungszeiten durch den österreichischen Versicherungsträger zulässig ist, wird von Siedl/Spiegel aaO AllgTeil Lfg 29, 77 die Ansicht vertreten, dass eine solche Überprüfung in der Regel ausgeschlossen sei. Auch das Oberlandesgericht Wien als damals letzte Instanz in Leistungsstreitsachen hat in seiner Rechtsprechung (vgl SSV 19/13; 18/53; 14/134 ua) wiederholt die Ansicht vertreten, dass die Bekanntgabe der Versicherungszeiten durch den ausländischen Versicherungsträger für den österreichischen Sozialversicherungsträger und auch für das Gericht bindend sei. Die beklagte Partei verweist in ihrer Revisionsbeantwortung in diesem Zusammenhang darauf, dass der Gesetzgeber im § 247 ASVG idF BGBl I 1998/138 und im § 117a GSVG idF BGBl I 1998/139 nunmehr auch im Bereich des Feststellungsverfahrens klargestellt hat, dass über die Feststellung und das Ausmaß ausländischer Versicherungszeiten ausschließlich der zuständige Versicherungsträger des Vertragsstaates zu entscheiden hat. Auch für den Bereich des EU-Gemeinschaftsrechtes wird die Ansicht vertreten, dass der zuständige ausländische Versicherungsträger über das Ob und den Umfang der Berücksichtigung bei ihm zurückgelegter mitgliedsstaatlicher Zeiten grundsätzlich verbindlich und einheitlich für alle Mitgliedsstaaten entscheidet (Karl aaO 211 mwN).Zur Frage, ob eine sachliche bzw rechtliche Überprüfung der vom Versicherungsträger eines Vertragsstaates mitgeteilten Versicherungszeiten durch den österreichischen Versicherungsträger zulässig ist, wird von Siedl/Spiegel aaO AllgTeil Lfg 29, 77 die Ansicht vertreten, dass eine solche Überprüfung in der Regel ausgeschlossen sei. Auch das Oberlandesgericht Wien als damals letzte Instanz in Leistungsstreitsachen hat in seiner Rechtsprechung vergleiche SSV 19/13; 18/53; 14/134 ua) wiederholt die Ansicht vertreten, dass die Bekanntgabe der Versicherungszeiten durch den ausländischen Versicherungsträger für den österreichischen Sozialversicherungsträger und auch für das Gericht bindend sei. Die beklagte Partei verweist in ihrer Revisionsbeantwortung in diesem Zusammenhang darauf, dass der Gesetzgeber im Paragraph 247, ASVG in der Fassung BGBl römisch eins 1998/138 und im Paragraph 117 a, GSVG in der Fassung BGBl römisch eins 1998/139 nunmehr auch im Bereich des Feststellungsverfahrens klargestellt hat, dass über die Feststellung und das Ausmaß ausländischer Versicherungszeiten ausschließlich der zuständige Versicherungsträger des Vertragsstaates zu entscheiden hat. Auch für den Bereich des EU-Gemeinschaftsrechtes wird die Ansicht vertreten, dass der zuständige ausländische Versicherungsträger über das Ob und den Umfang der Berücksichtigung bei ihm zurückgelegter mitgliedsstaatlicher Zeiten grundsätzlich verbindlich und einheitlich für alle Mitgliedsstaaten entscheidet (Karl aaO 211 mwN).
Der erkennende Senat hat in der in SSV-NF 2/69 veröffentlichten Entscheidung ausgesprochen, dass unabhängig davon, ob eine Bindung an die Auskunft des ausländischen Versicherungsträgers über die ausländischen Versicherungszeiten besteht, die Auskunft jedenfalls dann nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden muss, wenn nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, ihre Richtigkeit anzuzweifeln. Im vorliegenden Fall bestehen jedoch nach Ansicht des erkennenden Senates bereits auf Grund der Aktenlage Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft des spanischen Versicherungsträgers. Nach der vom Erstgericht veranlassten Übersetzung dieser Auskunft (ON 73) meldete sich der Ehemann der Klägerin im Februar 1978 im Sondersystem der selbständigen Arbeiter mit Wirksamkeit der Anmeldung per März 1973 (vgl dazu das im Anstaltsakt befindliche Original der Auskunft) an und "bezahlte für den ganzen Zeitraum, in welchem er nicht angemeldet war, obwohl er es sein hätte sollen. Obgleich diese Beitragszahlungen wirksam wurden, sind sie nicht für Leistungen anrechenbar, wie dies im Königlichen Dekret Nr. 497 vom 10. Februar 1986 bestimmt wird, weshalb wir in unserem Formular E-205-E keine Beitragszahlungen anführen können, welche nicht gesetzlich für Leistungen anrechenbar sind". Aus dieser Auskunft geht somit einerseits hervor, dass sich der Ehemann der Klägerin mit Wirksamkeit der Anmeldung mit März 1973 zur spanischen Sozialversicherung anmeldete und seine Beitragszahlungen wirksam wurden, andererseits aber diese Zahlungen für Leistungen nicht anrechenbar sind. Der Auskunft ist somit eigentlich nur zu entnehmen, dass die Zeiten nicht leistungswirksam zu berücksichtigen sind.Der erkennende Senat hat in der in SSV-NF 2/69 veröffentlichten Entscheidung ausgesprochen, dass unabhängig davon, ob eine Bindung an die Auskunft des ausländischen Versicherungsträgers über die ausländischen Versicherungszeiten besteht, die Auskunft jedenfalls dann nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden muss, wenn nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, ihre Richtigkeit anzuzweifeln. Im vorliegenden Fall bestehen jedoch nach Ansicht des erkennenden Senates bereits auf Grund der Aktenlage Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft des spanischen Versicherungsträgers. Nach der vom Erstgericht veranlassten Übersetzung dieser Auskunft (ON 73) meldete sich der Ehemann der Klägerin im Februar 1978 im Sondersystem der selbständigen Arbeiter mit Wirksamkeit der Anmeldung per März 1973 vergleiche dazu das im Anstaltsakt befindliche Original der Auskunft) an und "bezahlte für den ganzen Zeitraum, in welchem er nicht angemeldet war, obwohl er es sein hätte sollen. Obgleich diese Beitragszahlungen wirksam wurden, sind sie nicht für Leistungen anrechenbar, wie dies im Königlichen Dekret Nr. 497 vom 10. Februar 1986 bestimmt wird, weshalb wir in unserem Formular E-205-E keine Beitragszahlungen anführen können, welche nicht gesetzlich für Leistungen anrechenbar sind". Aus dieser Auskunft geht somit einerseits hervor, dass sich der Ehemann der Klägerin mit Wirksamkeit der Anmeldung mit März 1973 zur spanischen Sozialversicherung anmeldete und seine Beitragszahlungen wirksam wurden, andererseits aber diese Zahlungen für Leistungen nicht anrechenbar sind. Der Auskunft ist somit eigentlich nur zu entnehmen, dass die Zeiten nicht leistungswirksam zu berücksichtigen sind.
Es ist nun zwar auch in der österreichischen Pensionsversicherung Voraussetzung für die Anerkennung einer Versicherungszeit als Beitragszeit, dass die Beiträge wirksam entrichtet sind. Dies bedeutet, dass sie innerhalb einer bestimmten Zeit nach Ablauf des Zeitraumes, für den sie gelten sollen, entrichtet wurden. Verspätet entrichtete Beiträge führen nicht zur Entstehung leistungswirksamer Beitragszeiten. Ausnahmeregelungen ermöglichen allerdings in Härtefällen eine nachträgliche Entrichtung (vgl Teschner in Tomandl, SV-System 10. Erg-Lfg 383; Gründler, Die Pension2 82 ff). Andererseits gibt es in der österreichischen Pensionsversicherung Versicherungszeiten (Ersatzzeiten), die zwar für die Erfüllung der Wartezeit, nicht aber für die Bemessung der Leistungen zu berücksichtigen sind. So wurden beispielsweise Schul- und Studienzeiten ursprünglich ohne Beitragszahlung sowohl für die Anspruchsvoraussetzungen als auch für die Pensionshöhe berücksichtigt - sie waren sowohl anspruchs- als auch leistungswirksam. Seit Inkrafttreten der 44. Novelle zum ASVG, BGBl 1987/609, am 1. 1. 1988 wurden diese Zeiten für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (Wartezeit) voll angerechnet, für die Bemessung der Leistungen (mit gewissen Ausnahmen) jedoch nur in dem Ausmaß, in dem für sie Beiträge entrichtet wurden (Nachkauf). Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 wurden die Anrechnungsbestimmungen verschärft. Nicht nur für die Leistungsbemessung, sondern auch für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (Wartezeit) bei Direktpensionen werden Schul- und Studienzeiten nur mehr in dem Ausmaß berücksichtigt, in dem für sie Beiträge entrichtet werden. Lediglich für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen bei Hinterbliebenenpensionen werden diese Zeiten weiterhin beitragsfrei berücksichtigt (vgl Teschner/Widlar, MGA ASVG 68. Erg-Lfg Anm 15 zu § 227; Gründler aaO 91). Auch beispielsweise in der jugoslawischen Pensionsversicherung wurden nach den in einigen Republiken und autonomen Provinzen in Geltung gestandenen Regelungen nachentrichtete Beitragszeiten in der Regel bis höchstens 5 Jahre zur Erfüllung der Wartezeit berücksichtigt (vgl Siedl/Spiegel aaO 5a Abk Ö-Jugoslawien Anm 4 zu Art 18).Es ist nun zwar auch in der österreichischen Pensionsversicherung Voraussetzung für die Anerkennung einer Versicherungszeit als Beitragszeit, dass die Beiträge wirksam entrichtet sind. Dies bedeutet, dass sie innerhalb einer bestimmten Zeit nach Ablauf des Zeitraumes, für den sie gelten sollen, entrichtet wurden. Verspätet entrichtete Beiträge führen nicht zur Entstehung leistungswirksamer Beitragszeiten. Ausnahmeregelungen ermöglichen allerdings in Härtefällen eine nachträgliche Entrichtung vergleiche Teschner in Tomandl, SV-System 10. Erg-Lfg 383; Gründler, Die Pension2 82 ff). Andererseits gibt es in der österreichischen Pensionsversicherung Versicherungszeiten (Ersatzzeiten), die zwar für die Erfüllung der Wartezeit, nicht aber für die Bemessung der Leistungen zu berücksichtigen sind. So wurden beispielsweise Schul- und Studienzeiten ursprünglich ohne Beitragszahlung sowohl für die Anspruchsvoraussetzungen als auch für die Pensionshöhe berücksichtigt - sie waren sowohl anspruchs- als auch leistungswirksam. Seit Inkrafttreten der 44. Novelle zum ASVG, BGBl 1987/609, am 1. 1. 1988 wurden diese Zeiten für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (Wartezeit) voll angerechnet, für die Bemessung der Leistungen (mit gewissen Ausnahmen) jedoch nur in dem Ausmaß, in dem für sie Beiträge entrichtet wurden (Nachkauf). Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 wurden die Anrechnungsbestimmungen verschärft. Nicht nur für die Leistungsbemessung, sondern auch für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (Wartezeit) bei Direktpensionen werden Schul- und Studienzeiten nur mehr in dem Ausmaß berücksichtigt, in dem für sie Beiträge entrichtet werden. Lediglich für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen bei Hinterbliebenenpensionen werden diese Zeiten weiterhin beitragsfrei berücksichtigt vergleiche Teschner/Widlar, MGA ASVG 68. Erg-Lfg Anmerkung 15 zu Paragraph 227,; Gründler aaO 91). Auch beispielsweise in der jugoslawischen Pensionsversicherung wurden nach den in einigen Republiken und autonomen Provinzen in Geltung gestandenen Regelungen nachentrichtete Beitragszeiten in der Regel bis höchstens 5 Jahre zur Erfüllung der Wartezeit berücksichtigt vergleiche Siedl/Spiegel aaO 5a Abk Ö-Jugoslawien Anmerkung 4 zu Artikel 18,).
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Wartezeit für die von der Klägerin begehrte Leistung gemäß § 120 Abs 6 GSVG (Vorliegen von mindestens 180 Beitragsmonaten) erfüllt ist. Die Wartezeit wäre im Sinne der dargelegten Ausführungen erfüllt, wenn entsprechend dem Prozessstandpunkt der Revisionswerberin auch die Zeiten von März 1973 bis Jänner 1978 sowie von Jänner 1981 bis Februar 1981 nach spanischem Recht als "Beitragszeiten" für die Erfüllung der Wartezeit zu werten wären. Nicht entscheidungswesentlich für die Erfüllung dieser Anspruchsvoraussetzung ist hingegen die Frage, ob diese Zeiten auch bei einer Leistungsbemessung zu berücksichtigen wären. Da die derzeit vorliegende Auskunft des spanischen Versicherungsträgers eine verlässliche Beurteilung dieser entscheidungswesentlichen Frage nicht gestattet und somit die Einholung einer entsprechenden ergänzenden Auskunft des spanischen Versicherungsträgers oder auch die Heranziehung anderer geeigneter Hilfsmittel im Sinne des § 271 ZPO iVm § 4 IPRG notwendig ist, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben. Die Rechtssache war zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Wartezeit für die von der Klägerin begehrte Leistung gemäß Paragraph 120, Absatz 6, GSVG (Vorliegen von mindestens 180 Beitragsmonaten) erfüllt ist. Die Wartezeit wäre im Sinne der dargelegten Ausführungen erfüllt, wenn entsprechend dem Prozessstandpunkt der Revisionswerberin auch die Zeiten von März 1973 bis Jänner 1978 sowie von Jänner 1981 bis Februar 1981 nach spanischem Recht als "Beitragszeiten" für die Erfüllung der Wartezeit zu werten wären. Nicht entscheidungswesentlich für die Erfüllung dieser Anspruchsvoraussetzung ist hingegen die Frage, ob diese Zeiten auch bei einer Leistungsbemessung zu berücksichtigen wären. Da die derzeit vorliegende Auskunft des spanischen Versicherungsträgers eine verlässliche Beurteilung dieser entscheidungswesentlichen Frage nicht gestattet und somit die Einholung einer entsprechenden ergänzenden Auskunft des spanischen Versicherungsträgers oder auch die Heranziehung anderer geeigneter Hilfsmittel im Sinne des Paragraph 271, ZPO in Verbindung mit Paragraph 4, IPRG notwendig ist, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben. Die Rechtssache war zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.