Rechtssatz RS0107578
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107578
Entscheidungsdatum
05.12.2006
Norm
Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art13
Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art14
Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art15
Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art16
Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art17
Rechtssatz
Die Artikel 13 bis 17 der Verordnung enthalten im wesentlichen internationale Kollisionsnormen, die den Rechtsanwender jeweils nur dazu berechtigen, das eigene Sachrecht auf die ihm zur Gestaltung oder Entscheidung überantworteten Sachverhalte anzuwenden. Die Kollisionsnormen des Europäischen Sozialrechts erlauben dem Rechtsanwender dagegen nicht, sein Handeln auf ein anderes Recht als das Recht des Staates zu stützen, der diese Behörden ausgestaltet und gebildet hat. Sozialrechtliche Regelungen verbleiben daher grundsätzlich - das heißt unter Beachtung des Gebots der Gleichbehandlung unter den EU-Bürgern - in der Regelungsmacht der einzelnen Mitgliedstaaten.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 19/97k
Entscheidungstext OGH 11.02.1997 10 ObS 19/97k
- 10 ObS 424/97v
Entscheidungstext OGH 10.11.1998 10 ObS 424/97v
Vgl auch; nur: Sozialrechtliche Regelungen verbleiben grundsätzlich in der Regelungsmacht der einzelnen Mitgliedstaaten. (T1) Veröff: SZ 71/186
- 10 ObS 357/99v
Entscheidungstext OGH 25.01.2000 10 ObS 357/99v
Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 73/18
- 10 ObS 49/03h
Entscheidungstext OGH 27.04.2004 10 ObS 49/03h
nur T1
- 10 ObS 55/05v
Entscheidungstext OGH 24.01.2006 10 ObS 55/05v
Vgl auch; Beisatz: Nach Art 13 der Verordnung unterliegen Personen, für die die Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates. Dies ist nicht leistungs-, sondern zeitbezogen zu verstehen, wie sich in den Tatbeständen des Art 13 Abs 2 der Verordnung zeigt. (T2); Beisatz: War die Klägerin während ihres Wohnsitzes in Spanien nicht unselbständig oder selbständig beschäftigt iSd Art 13 Abs 2 lit a und b der Verordnung und wirkt auch nicht das Sozialsystem eines anderen Mitgliedstaates nach, unterliegt sie für diese Zeit allein den Vorschriften des Wohnsitzstaates. (T3)
- 10 ObS 65/06s
Entscheidungstext OGH 17.08.2006 10 ObS 65/06s
Vgl auch; Beis wie T2 nur: Nach Art 13 der Verordnung unterliegen Personen, für die die Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates. (T4)
- 10 ObS 175/06t
Entscheidungstext OGH 05.12.2006 10 ObS 175/06t
Vgl; Beisatz: Nur wenn nach dem aufgrund Art13 VO (EWG) 1408/71 anzuwendenden Recht Kindererziehungszeiten tatsächlich als Versicherungs- bzw Ersatzzeiten gelten, sind sie im Rahmen des Art 45 VO (EWG) 1408/71 von den anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Maßgebend für das ob und den Umfang der Berücksichtigung mitgliedstaatlicher Zeiten ist daher das Pensionsrecht des Mitgliedstaates, unter dessen Geltung die Zeiten zurückgelegt wurden. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107578
Dokumentnummer
JJR_19970211_OGH0002_010OBS00019_97K0000_004