Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Die Klägerin gesteht in der Revision als richtig zu, dass die Kindererziehungszeiten vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelegen seien und dass Zeiten der Kindererziehung nach dem englischen Sozialversicherungsrecht keine Versicherungszeiten darstellen. Allerdings widerspricht ihres Erachtens die von den Vorinstanzen herangezogene Bestimmung des § 227a Abs 3 Satz 2 ASVG dem Art 43 EG sowie dem Art 94 Abs 2 der Verordnung (EWG) Nr 1408/71; die genannte Bestimmung sei nämlich geeignet, Personen zu benachteiligen, die „von der Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen". Weiters missachte das Berufungsurteil das Urteil des EuGH in der Rechtssache Kauer. Da die Anerkennung von beitragsfreien Ersatzzeiten (wie eben Zeiten der Kindererziehung) grundsätzlich eine vorangehende oder eine nachfolgende Beitragszeit im Inland verlange, könne es nicht darauf ankommen, wo eine Versicherte Kindererziehungszeiten erbracht habe. Entscheidend sei allein, dass es sich dabei - wären sie in Österreich erbracht worden - um Ersatzzeiten handle, und zwar deshalb, weil die Klägerin jedenfalls vor und nach der Kindererziehung in Österreich gearbeitet habe und sie daher einen Pensionsanspruch habe. Das Abstellen darauf, wo die Kinderziehung überwiegend erbracht worden sei, sei nicht gerechtfertigt, da die Klägerin während dieser Zeit stets einen Nebenwohnsitz in Österreich gehabt und während dieser Zeit jährlich auch drei Monate am Bauernhof ihres Bruders mitgeholfen habe. Aus diesem Grund liege jedenfalls auch ein rechtfertigendes Naheverhältnis iSd Art 13 Abs 2 lit f der VO 1408/71 vor, da sich bei einer Gewichtung sämtlicher Versicherungszeiten ergeben würde, dass „die Klägerin im fraglichen Zeitraum mehr in Österreich als in England gearbeitet" habe. Überdies sei die Regelung (gemeint offenbar das Erfordernis der Kinderbetreuung im Inland) gleichheitswidrig, „da die im Inland zurückgelegten Erziehungszeiten durch die Klägerin ohne weiteres angerechnet würden, hingegen die Anrechnung jener in England zurückgelegten Erziehungszeiten jedoch vom Anspruch auf Geldleistung aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft in England abhängig gemacht" werde. Eine solche Regelung sei „geeignet, diejenigen Gemeinschaftsbürger zu benachteiligen, die in Österreich gewohnt und gearbeitet haben und in weiter Folge von ihrem Recht auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt in den Mitgliedstaaten Gebrauch gemacht" hätten. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts seien die in § 227a Abs 3 Satz 2 ASVG vorgesehenen Erfordernisse als unbeachtlich zu werten; die englischen Kindererziehungszeiten der Klägerin seien als Ersatzzeiten zu berücksichtigen.Die Klägerin gesteht in der Revision als richtig zu, dass die Kindererziehungszeiten vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelegen seien und dass Zeiten der Kindererziehung nach dem englischen Sozialversicherungsrecht keine Versicherungszeiten darstellen. Allerdings widerspricht ihres Erachtens die von den Vorinstanzen herangezogene Bestimmung des Paragraph 227 a, Absatz 3, Satz 2 ASVG dem Artikel 43, EG sowie dem Artikel 94, Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr 1408/71; die genannte Bestimmung sei nämlich geeignet, Personen zu benachteiligen, die „von der Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen". Weiters missachte das Berufungsurteil das Urteil des EuGH in der Rechtssache Kauer. Da die Anerkennung von beitragsfreien Ersatzzeiten (wie eben Zeiten der Kindererziehung) grundsätzlich eine vorangehende oder eine nachfolgende Beitragszeit im Inland verlange, könne es nicht darauf ankommen, wo eine Versicherte Kindererziehungszeiten erbracht habe. Entscheidend sei allein, dass es sich dabei - wären sie in Österreich erbracht worden - um Ersatzzeiten handle, und zwar deshalb, weil die Klägerin jedenfalls vor und nach der Kindererziehung in Österreich gearbeitet habe und sie daher einen Pensionsanspruch habe. Das Abstellen darauf, wo die Kinderziehung überwiegend erbracht worden sei, sei nicht gerechtfertigt, da die Klägerin während dieser Zeit stets einen Nebenwohnsitz in Österreich gehabt und während dieser Zeit jährlich auch drei Monate am Bauernhof ihres Bruders mitgeholfen habe. Aus diesem Grund liege jedenfalls auch ein rechtfertigendes Naheverhältnis iSd Artikel 13, Absatz 2, Litera f, der VO 1408/71 vor, da sich bei einer Gewichtung sämtlicher Versicherungszeiten ergeben würde, dass „die Klägerin im fraglichen Zeitraum mehr in Österreich als in England gearbeitet" habe. Überdies sei die Regelung (gemeint offenbar das Erfordernis der Kinderbetreuung im Inland) gleichheitswidrig, „da die im Inland zurückgelegten Erziehungszeiten durch die Klägerin ohne weiteres angerechnet würden, hingegen die Anrechnung jener in England zurückgelegten Erziehungszeiten jedoch vom Anspruch auf Geldleistung aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft in England abhängig gemacht" werde. Eine solche Regelung sei „geeignet, diejenigen Gemeinschaftsbürger zu benachteiligen, die in Österreich gewohnt und gearbeitet haben und in weiter Folge von ihrem Recht auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt in den Mitgliedstaaten Gebrauch gemacht" hätten. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts seien die in Paragraph 227 a, Absatz 3, Satz 2 ASVG vorgesehenen Erfordernisse als unbeachtlich zu werten; die englischen Kindererziehungszeiten der Klägerin seien als Ersatzzeiten zu berücksichtigen.
Diese Ausführungen überzeugen nicht. Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass die von der Klägerin im Vereinigten Königreich zurückgelegten Kindererziehungszeiten vom österreichischen Versicherungsträger nicht anzurechnen sind und daher den Alterspensionsanspruch der Klägerin gegenüber der beklagten Partei nicht erhöhen, zutreffend ist, genügt es hierauf zu verweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).Diese Ausführungen überzeugen nicht. Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass die von der Klägerin im Vereinigten Königreich zurückgelegten Kindererziehungszeiten vom österreichischen Versicherungsträger nicht anzurechnen sind und daher den Alterspensionsanspruch der Klägerin gegenüber der beklagten Partei nicht erhöhen, zutreffend ist, genügt es hierauf zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO).
Ergänzend ist auszuführen:
Es trifft zwar zu, dass der EuGH in seinem Urteil vom 7. 2. 2002, Rs C-28/00, Kauer, Slg 2002, I-01343 = ZESAR 2003, 327, Windisch-Graetz (siehe dazu auch Friedrich, Kindererziehungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat und die VO (EWG) 1408/71, ASoK 2002, 117), ausgesprochen hat, dass bei der Bestimmung gegenwärtiger Leistungsansprüche auch auf Sachverhalte - im konkreten Fall Zeiten der Kindererziehung - Bedacht zu nehmen ist, die zeitlich vor der Anwendbarkeit der Verordnung (EWG) 1408/71 liegen. Darauf kommt es im vorliegenden Fall allerdings nicht an.
Der Oberste Gerichtshof hat sich zuletzt in der Entscheidung 10 ObS 55/05v = EvBl 2006/91 = RdW 2006, 586 eingehend mit der Frage der Berücksichtigung von in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zurückgelegten Kindererziehungszeiten befasst. Demnach gebietet das Gemeinschaftsrecht keine automatische Gleichstellung von in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zurückgelegten Kindererziehungszeiten mit solchen, die im Inland erbracht wurden. Der Gebrauch der Freizügigkeit darf nicht mit Rechtsverlusten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit einhergehen; eine Besserstellung von Personen, die die Freizügigkeit wahrgenommen haben, ist aber auf der anderen Seite nicht erforderlich (siehe Eichenhofer in Fuchs, Europäisches Sozialrecht4 106).
Auch der schon zitierten Entscheidung des EuGH C-28/00, Kauer, kann nicht die Aussage entnommen werden, dass aufgrund der Vorschriften zur Personenverkehrsfreiheit Kindererziehungszeiten stets gleichzustellen seien, ob sie nun im Inland oder in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zurückgelegt worden sind. Nur wenn nach dem aufgrund Art 13 VO (EWG) 1408/71 anzuwendenden Recht Kindererziehungszeiten tatsächlich als Versicherungs- bzw Ersatzzeiten gelten, sind sie im Rahmen des Art 45 VO (EWG) 1408/71 von den anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Maßgebend für das ob und den Umfang der Berücksichtigung mitgliedstaatlicher Zeiten ist daher das Pensionsrecht des Mitgliedstaates, unter dessen Geltung die Zeiten zurückgelegt wurden. Hieraus folgt, dass fremdmitgliedstaatliche Kindererziehungszeiten im Rahmen des Art 45 Abs 1 VO (EWG) 1408/71 nur dann berücksichtigt werden können, wenn diese Zeiten nach dem jeweiligen fremden Pensionsrecht als Versicherungszeiten ausgestaltet sind (vgl Schuler in Fuchs, Europäisches Sozialrecht4 350).Auch der schon zitierten Entscheidung des EuGH C-28/00, Kauer, kann nicht die Aussage entnommen werden, dass aufgrund der Vorschriften zur Personenverkehrsfreiheit Kindererziehungszeiten stets gleichzustellen seien, ob sie nun im Inland oder in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zurückgelegt worden sind. Nur wenn nach dem aufgrund Artikel 13, VO (EWG) 1408/71 anzuwendenden Recht Kindererziehungszeiten tatsächlich als Versicherungs- bzw Ersatzzeiten gelten, sind sie im Rahmen des Artikel 45, VO (EWG) 1408/71 von den anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Maßgebend für das ob und den Umfang der Berücksichtigung mitgliedstaatlicher Zeiten ist daher das Pensionsrecht des Mitgliedstaates, unter dessen Geltung die Zeiten zurückgelegt wurden. Hieraus folgt, dass fremdmitgliedstaatliche Kindererziehungszeiten im Rahmen des Artikel 45, Absatz eins, VO (EWG) 1408/71 nur dann berücksichtigt werden können, wenn diese Zeiten nach dem jeweiligen fremden Pensionsrecht als Versicherungszeiten ausgestaltet sind vergleiche Schuler in Fuchs, Europäisches Sozialrecht4 350).
Die Frage, welcher Staat für die in Betracht kommende Person der zuständige Staat nach Art 1 lit q der Verordnung (EWG) 1408/71 ist, ist nach den „Anzuwendenden Rechtsvorschriften" nach Art 13 - 17a der Verordnung zu beantworten. Danach gilt zunächst das Erwerbstätigkeitsprinzip, dh jener Mitgliedstaat ist der zuständige, in dem eine abhängige Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (Art 13 Abs 2 lit a und b der Verordnung). In Bezug auf Kindererziehungszeiten hat der EuGH in seinem Urteil vom 11. 6. 1998, Rs C-275/96, Kuusijärvi, Slg 1998, I-3419, für den Fall einer vorübergehenden Unterbrechung der Erwerbskarriere während der Kindererziehung festgelegt, dass nach der in Art 13 Abs 2 lit f der Verordnung vorgesehenen subsidiären Zuständigkeitsregel der Wohnortstaat der zuständige Staat ist (näher Spiegel, Kindererziehung in einem anderen Mitgliedstaat, FS Bauer/Maier/Petrag [2004] 363 [370 f]).Die Frage, welcher Staat für die in Betracht kommende Person der zuständige Staat nach Artikel eins, Litera q, der Verordnung (EWG) 1408/71 ist, ist nach den „Anzuwendenden Rechtsvorschriften" nach Artikel 13, - 17a der Verordnung zu beantworten. Danach gilt zunächst das Erwerbstätigkeitsprinzip, dh jener Mitgliedstaat ist der zuständige, in dem eine abhängige Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (Artikel 13, Absatz 2, Litera a und b der Verordnung). In Bezug auf Kindererziehungszeiten hat der EuGH in seinem Urteil vom 11. 6. 1998, Rs C-275/96, Kuusijärvi, Slg 1998, I-3419, für den Fall einer vorübergehenden Unterbrechung der Erwerbskarriere während der Kindererziehung festgelegt, dass nach der in Artikel 13, Absatz 2, Litera f, der Verordnung vorgesehenen subsidiären Zuständigkeitsregel der Wohnortstaat der zuständige Staat ist (näher Spiegel, Kindererziehung in einem anderen Mitgliedstaat, FS Bauer/Maier/Petrag [2004] 363 [370 f]).
Damit ist aber für den Prozessstandpunkt der Klägerin nichts gewonnen, da sie in den fraglichen Zeiten der Kindererziehung (also von 1972 bis 1979, ginge man entsprechend ihrer Ansicht von einer Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach dem österreichischen materiellen Sozialversicherungsrecht aus) ausschließlich englische Versicherungszeiten erworben hat und sie in dieser Zeit auch ihren Wohnort im Vereinigten Königreich hatte. Art 1 lit h der VO (EWG) 1408/71 bestimmt als „Wohnort" den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts. Durch diese Definition wird der Wohnort vom „Aufenthalt" grundsätzlich unterschieden, den Art 1 lit i der Verordnung als den „vorübergehenden Aufenthalt" definiert. Der Wohnort als Ort des gewöhnlichen Aufenthalts befindet sich stets an demjenigen Ort, an welchem eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensführung bzw Lebensinteressen hat (10 ObS 65/06s mwN).Damit ist aber für den Prozessstandpunkt der Klägerin nichts gewonnen, da sie in den fraglichen Zeiten der Kindererziehung (also von 1972 bis 1979, ginge man entsprechend ihrer Ansicht von einer Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach dem österreichischen materiellen Sozialversicherungsrecht aus) ausschließlich englische Versicherungszeiten erworben hat und sie in dieser Zeit auch ihren Wohnort im Vereinigten Königreich hatte. Artikel eins, Litera h, der VO (EWG) 1408/71 bestimmt als „Wohnort" den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts. Durch diese Definition wird der Wohnort vom „Aufenthalt" grundsätzlich unterschieden, den Artikel eins, Litera i, der Verordnung als den „vorübergehenden Aufenthalt" definiert. Der Wohnort als Ort des gewöhnlichen Aufenthalts befindet sich stets an demjenigen Ort, an welchem eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensführung bzw Lebensinteressen hat (10 ObS 65/06s mwN).
Unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Klägerin im maßgebenden Zeitraum (1972 bis 1979) ihren Lebensmittelpunkt im Vereinigten Königreich hatte, wo sie beruflich tätig war und ihre beiden Kinder geboren und aufgezogen hat.
Auch aus dem Umstand, dass die Klägerin während der Zeit der Kinderbetreuung stets einen „Nebenwohnsitz" in Österreich hatte und während dieser Zeit jährlich auch ungefähr 3 Monate am Bauernhof ihres Bruders mitgeholfen hat, kann nicht auf eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes nach Österreich geschlossen werden. Die Klägerin verlegte nach den Feststellungen erst im Jahr 1997 ihren ständigen Wohnsitz nach Österreich. Daraus folgt, dass Österreich weder als Beschäftigungs- noch als Wohnortstaat für die Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten der Klägerin leistungszuständig ist. Darauf, dass vorher und nachher (in beträchtlichem zeitlichen Abstand) auch österreichische Beitragszeiten erworben wurden, kommt es nicht an.
Im Hinblick auf die zutreffende Rechtsansicht des Gerichts zweiter Instanz muss der Revision ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Im Hinblick auf die zutreffende Rechtsansicht des Gerichts zweiter Instanz muss der Revision ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.