Die Revision ist zulässig und teilweise auch berechtigt. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die von der Klägerin in Spanien zurückgelegten Kindererziehungszeiten als österreichische Versicherungszeiten anzuerkennen sind. In diesem Zusammenhang ist zur Verdeutlichung festzuhalten, dass der österreichische Pensionsversicherungsträger (und daher auch das österreichische Gericht) nicht über die Feststellung und das Ausmaß ausländischer Versicherungszeiten entscheiden könnte; dazu ist allein der zuständige ausländische Versicherungsträger berufen (10 ObS 244/03k = ARD 5556/19/2005; RIS-Justiz RS0113189). Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den fraglichen Kindererziehungszeiten um solche handelt, die nach spanischem Recht Versicherungszeiten darstellen und nach den Art 45 oder 49 VO (EWG) 1408/71 (im Folgenden: Verordnung) vom österreichischen Versicherungsträger zu berücksichtigen wären, finden sich weder im Vorbringen der Klägerin noch im sonstigen Akteninhalt. Zutreffend haben die Vorinstanzen darauf hingewiesen, dass der Wortlaut des § 227a Abs 1 und 3 ASVG (in der gemäß § 617 Abs 3 ASVG für die Klägerin nach wie vor gültigen Fassung) der Klägerin einen Anspruch auf Qualifikation ihrer Kindererziehungszeiten in Spanien als österreichische Ersatzzeiten verwehrt. Unzutreffend ist allerdings der von den Vorinstanzen weiter gezogene Schluss, dass diese Bestimmung aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben so zu interpretieren sei, dass auch diese Zeiten österreichische Ersatzzeiten darstellten.Die Revision ist zulässig und teilweise auch berechtigt. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die von der Klägerin in Spanien zurückgelegten Kindererziehungszeiten als österreichische Versicherungszeiten anzuerkennen sind. In diesem Zusammenhang ist zur Verdeutlichung festzuhalten, dass der österreichische Pensionsversicherungsträger (und daher auch das österreichische Gericht) nicht über die Feststellung und das Ausmaß ausländischer Versicherungszeiten entscheiden könnte; dazu ist allein der zuständige ausländische Versicherungsträger berufen (10 ObS 244/03k = ARD 5556/19/2005; RIS-Justiz RS0113189). Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den fraglichen Kindererziehungszeiten um solche handelt, die nach spanischem Recht Versicherungszeiten darstellen und nach den Artikel 45, oder 49 VO (EWG) 1408/71 (im Folgenden: Verordnung) vom österreichischen Versicherungsträger zu berücksichtigen wären, finden sich weder im Vorbringen der Klägerin noch im sonstigen Akteninhalt. Zutreffend haben die Vorinstanzen darauf hingewiesen, dass der Wortlaut des Paragraph 227 a, Absatz eins und 3 ASVG (in der gemäß Paragraph 617, Absatz 3, ASVG für die Klägerin nach wie vor gültigen Fassung) der Klägerin einen Anspruch auf Qualifikation ihrer Kindererziehungszeiten in Spanien als österreichische Ersatzzeiten verwehrt. Unzutreffend ist allerdings der von den Vorinstanzen weiter gezogene Schluss, dass diese Bestimmung aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben so zu interpretieren sei, dass auch diese Zeiten österreichische Ersatzzeiten darstellten.
Im Europäischen Sozialrecht dient die - vor allem durch Art 44 ff der Verordnung vorgenommene - Koordinierung des Rentenrechts (Pensionsrechts) der Mitgliedstaaten dem Ausgleich möglicher sozialrechtlicher Nachteile, die durch die Wahrnehmung der Freizügigkeit entstehen. In diesem Sinn darf zB ein Wanderarbeitnehmer infolge eines Wechsels zwischen den Mitgliedstaaten den Anspruch auf Berücksichtigung seiner Beschäftigungszeiten nicht verlieren und dadurch in eine ungünstigere Lage kommen als wenn er stets nur in einem Mitgliedstaat gearbeitet hätte (Friedrich, Kindererziehungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat und die VO (EWG) 1408/71, ASoK 2002, 117 [121]). Die Koordinierung lässt aber die Leistungs- und Einstandspflicht der einzelnen Mitgliedstaaten bestehen und „europäisiert" diese. Eine generalklauselartige Gleichstellung von Sachverhalten, die sich in anderen Mitgliedstaaten bzw unter Geltung fremdmitgliedstaatlichen Rechts ereignen („Entterritorialisierungsklausel"), kennen die Art 44 ff der Verordnung nicht; zu beachten ist aber die Gleichbehandlungsverpflichtung nach Art 3 der Verordnung (Schuler in Fuchs [Hrsg], Europäisches Sozialrecht4 [2005] 329). Auch Art 3 soll verhindern, dass der Gebrauch der Freizügigkeit mit Rechtsverlusten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit einhergeht (Eichenhofer in Fuchs aaO 106).Im Europäischen Sozialrecht dient die - vor allem durch Artikel 44, ff der Verordnung vorgenommene - Koordinierung des Rentenrechts (Pensionsrechts) der Mitgliedstaaten dem Ausgleich möglicher sozialrechtlicher Nachteile, die durch die Wahrnehmung der Freizügigkeit entstehen. In diesem Sinn darf zB ein Wanderarbeitnehmer infolge eines Wechsels zwischen den Mitgliedstaaten den Anspruch auf Berücksichtigung seiner Beschäftigungszeiten nicht verlieren und dadurch in eine ungünstigere Lage kommen als wenn er stets nur in einem Mitgliedstaat gearbeitet hätte (Friedrich, Kindererziehungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat und die VO (EWG) 1408/71, ASoK 2002, 117 [121]). Die Koordinierung lässt aber die Leistungs- und Einstandspflicht der einzelnen Mitgliedstaaten bestehen und „europäisiert" diese. Eine generalklauselartige Gleichstellung von Sachverhalten, die sich in anderen Mitgliedstaaten bzw unter Geltung fremdmitgliedstaatlichen Rechts ereignen („Entterritorialisierungsklausel"), kennen die Artikel 44, ff der Verordnung nicht; zu beachten ist aber die Gleichbehandlungsverpflichtung nach Artikel 3, der Verordnung (Schuler in Fuchs [Hrsg], Europäisches Sozialrecht4 [2005] 329). Auch Artikel 3, soll verhindern, dass der Gebrauch der Freizügigkeit mit Rechtsverlusten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit einhergeht (Eichenhofer in Fuchs aaO 106).
Um mögliche Rechtsverluste aufgrund einer möglichen (schon vor dem Beitritt Spaniens zur EG und vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens erfolgten) Inanspruchnahme der Freizügigkeit durch die Klägerin geht es hier aber nicht; vielmehr will sie erreichen, dass sie im österreichischen Pensionssystem so behandelt wird, als hätte sie auch die in Spanien zurückgelegten Kindererziehungszeiten in Österreich zurückgelegt, sodass daraus nicht mögliche spanische, sondern österreichische Versicherungszeiten resultieren. Dies widerspricht allerdings - wie erwähnt - dem Grundsatz des Aufrechtbleibens der Leistungs- und Einstandspflicht der einzelnen Mitgliedstaaten und dem Fehlen einer generellen Gleichstellungsbestimmung im sekundären Europäischen Sozialrecht. Dieses enthält zahlreiche Einzelvorschriften, die den Wanderarbeitnehmer vor sozialen Rechtsverlusten bewahren sollen (Eichenhofer in Fuchs aaO 106 f; B. Karl, Ersatzzeiten in Pensionsversicherung und EU-Recht, DRdA 2000, 517 [518]).
Die kollisionsrechtliche Grundnorm findet sich in Art 13 der Verordnung. Demnach unterliegen Personen, für die die Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates. Dies ist nicht leistungs-, sondern zeitbezogen zu verstehen, wie sich in den Tatbeständen des Art 13 Abs 2 der Verordnung zeigt (in diesem SinneDie kollisionsrechtliche Grundnorm findet sich in Artikel 13, der Verordnung. Demnach unterliegen Personen, für die die Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates. Dies ist nicht leistungs-, sondern zeitbezogen zu verstehen, wie sich in den Tatbeständen des Artikel 13, Absatz 2, der Verordnung zeigt (in diesem Sinne
auch EuGH C-275/96, Kuusijärvi, Slg 1998, I-3419 = ARD 4946/25/98;
C-135/99, Elsen, Slg 2000, I-10409 = ARD 5190/11/2001 = EuGRZ 2001,
112; siehe auch Steinmeyer in Fuchs aaO 172 ff). War die Klägerin während ihres Wohnsitzes in Spanien nicht unselbständig oder selbständig beschäftigt iSd Art 13 Abs 2 lit a und b der Verordnung und wirkt auch nicht das Sozialsystem eines anderen Mitgliedstaates nach, unterliegt sie für diese Zeit allein den Vorschriften des Wohnsitzstaates (Art 13 Abs 2 lit f der Verordnung; Friedrich aaO 118, 122). Abgesehen davon, dass die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Klägerin sei in der genannten Zeit keinem System der sozialen Sicherheit unterlegen, nicht durch Feststellungen gedeckt ist, ist auch der Schluss unrichtig, dass sie im Zeitraum der Kindererziehung in Spanien dem österreichischen Sozialrecht unterlegen wäre. Auch hierauf gibt es keine tatsächlichen Hinweise, ist die Klägerin nach den Feststellungen doch frühestens 1976 nach Österreich gekommen und war erst ab 1979 in Österreich berufstätig.112; siehe auch Steinmeyer in Fuchs aaO 172 ff). War die Klägerin während ihres Wohnsitzes in Spanien nicht unselbständig oder selbständig beschäftigt iSd Artikel 13, Absatz 2, Litera a und b der Verordnung und wirkt auch nicht das Sozialsystem eines anderen Mitgliedstaates nach, unterliegt sie für diese Zeit allein den Vorschriften des Wohnsitzstaates (Artikel 13, Absatz 2, Litera f, der Verordnung; Friedrich aaO 118, 122). Abgesehen davon, dass die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Klägerin sei in der genannten Zeit keinem System der sozialen Sicherheit unterlegen, nicht durch Feststellungen gedeckt ist, ist auch der Schluss unrichtig, dass sie im Zeitraum der Kindererziehung in Spanien dem österreichischen Sozialrecht unterlegen wäre. Auch hierauf gibt es keine tatsächlichen Hinweise, ist die Klägerin nach den Feststellungen doch frühestens 1976 nach Österreich gekommen und war erst ab 1979 in Österreich berufstätig.
Für die Klägerin ist auch aus den Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen C-135/99, Elsen (Slg 2000, I-10409 = ARD 5190/11/2001 = EuGRZ 2001, 112) und C-28/00, Kauer (Slg 2002, I-1343 = ELR 2002, 342, Kürner/Wolfsgruber) nichts zu gewinnen, da die vom EuGH jeweils geforderte enge Einbingung ins soziale Netz des Staates, von dem eine Leistung begehrt wird, während der Dauer der Kindererziehung fehlt. Eine Grundlage für eine „Ausstrahlung" des österreichischen Sozialrechtssystems auf die Zeiten der Kindererziehung in Spanien (1960 - 1976) ist nicht ersichtlich. Auch eine aus der nachmaligen Beschäftigung in Österreich resultierende, sozusagen „rückwirkende" Ausstrahlung ist dem koordinierenden Europäischen Sozialrecht fremd, wie Art 13 Abs 2 lit f der Verordnung zeigt (in diesem Sinn auch Friedrich aaO 122). Der Oberste Gerichtshof übersieht nicht, dass die Gleichstellung fremdmitgliedstaatlicher und inländischer Kindererziehungszeiten damit möglicherweise von ihrer zeitlichen Lagerung abhängt (B. Karl aaO DRdA 2000, 519), was aber eine konsequente Folge der Kollisionsnorm des Art 13 der Verordnung darstellt. Für die Klägerin ist auch aus den Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen C-135/99, Elsen (Slg 2000, I-10409 = ARD 5190/11/2001 = EuGRZ 2001, 112) und C-28/00, Kauer (Slg 2002, I-1343 = ELR 2002, 342, Kürner/Wolfsgruber) nichts zu gewinnen, da die vom EuGH jeweils geforderte enge Einbingung ins soziale Netz des Staates, von dem eine Leistung begehrt wird, während der Dauer der Kindererziehung fehlt. Eine Grundlage für eine „Ausstrahlung" des österreichischen Sozialrechtssystems auf die Zeiten der Kindererziehung in Spanien (1960 - 1976) ist nicht ersichtlich. Auch eine aus der nachmaligen Beschäftigung in Österreich resultierende, sozusagen „rückwirkende" Ausstrahlung ist dem koordinierenden Europäischen Sozialrecht fremd, wie Artikel 13, Absatz 2, Litera f, der Verordnung zeigt (in diesem Sinn auch Friedrich aaO 122). Der Oberste Gerichtshof übersieht nicht, dass die Gleichstellung fremdmitgliedstaatlicher und inländischer Kindererziehungszeiten damit möglicherweise von ihrer zeitlichen Lagerung abhängt (B. Karl aaO DRdA 2000, 519), was aber eine konsequente Folge der Kollisionsnorm des Artikel 13, der Verordnung darstellt.
Die vom EuGH in der Rs C-28/00, Kauer angenommene Ungleichbehandlung lag darin, dass Frau Kauer in Österreich gewohnt und gearbeitet hatte und dann von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hatte, sodass sie nach Ansicht des EuGH in das österreichische System der sozialen Sicherheit integriert blieb, weshalb die Grundsätze der Entscheidung Rs C-275/96, Kuusijärvi nicht angewendet wurden (siehe auch Spiegel, Kindererziehung in einem anderen Mitgliedstaat, FS Bauer/Maier/Petrag [2004] 363 [386]). Insofern ist, wie auch das Berufungsgericht in der Begründung des Zulässigkeitsausspruches angeführt hat, der Fall Kauer nicht mit dem nun zu entscheidenden Fall vergleichbar. Zutreffend weist Friedrich (aaO 122) darauf hin, dass der EuGH-Entscheidung in der Rs C-28/00, Kauer nicht die Aussage entnommen werden kann, dass aufgrund der Vorschriften zur Personenverkehrsfreiheit Kindererziehungszeiten stets gleichzustellen seien, ob sie nun im Inland oder in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zurückgelegt worden sind (ebenso Schuler in Fuchs aaO 352 mit Hinweis auf die Judikatur des Bundessozialgerichts). Nur wenn nach dem aufgrund Art 13 der Verordnung anzuwendenden Recht (hier: spanisches Recht) Kindererziehungszeiten tatsächlich als Versicherungs- bzw Ersatzzeiten gelten, sind sie im Rahmen des Art 45 der Verordnung von den anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen (Friedrich aaO 122). Da die Verordnung spezielle Einzelvorschriften enthält, die Wanderarbeitnehmer vor sozialen Rechtsverlusten bewahren sollen, vermag auch der Gedanke der Unionsbürgerschaft an diesem Ergebnis nichts zu ändern (skeptisch zu einer weitreichenden Gleichstellung einer Kindererziehung in einem anderen Mitgliedstaat auch Schuler in Fuchs aaO 352). § 227a Abs 1 und 3 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung beruht auf nicht diskriminierenden objektiven Erwägungen, die nicht von der Nationalität des Versicherten abhängig sind (vgl Hailbronner, Unionsbürgerschaft und Zugang zu den Sozialsystemen, JZ 2005, 1138 [1143]).Die vom EuGH in der Rs C-28/00, Kauer angenommene Ungleichbehandlung lag darin, dass Frau Kauer in Österreich gewohnt und gearbeitet hatte und dann von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hatte, sodass sie nach Ansicht des EuGH in das österreichische System der sozialen Sicherheit integriert blieb, weshalb die Grundsätze der Entscheidung Rs C-275/96, Kuusijärvi nicht angewendet wurden (siehe auch Spiegel, Kindererziehung in einem anderen Mitgliedstaat, FS Bauer/Maier/Petrag [2004] 363 [386]). Insofern ist, wie auch das Berufungsgericht in der Begründung des Zulässigkeitsausspruches angeführt hat, der Fall Kauer nicht mit dem nun zu entscheidenden Fall vergleichbar. Zutreffend weist Friedrich (aaO 122) darauf hin, dass der EuGH-Entscheidung in der Rs C-28/00, Kauer nicht die Aussage entnommen werden kann, dass aufgrund der Vorschriften zur Personenverkehrsfreiheit Kindererziehungszeiten stets gleichzustellen seien, ob sie nun im Inland oder in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zurückgelegt worden sind (ebenso Schuler in Fuchs aaO 352 mit Hinweis auf die Judikatur des Bundessozialgerichts). Nur wenn nach dem aufgrund Artikel 13, der Verordnung anzuwendenden Recht (hier: spanisches Recht) Kindererziehungszeiten tatsächlich als Versicherungs- bzw Ersatzzeiten gelten, sind sie im Rahmen des Artikel 45, der Verordnung von den anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen (Friedrich aaO 122). Da die Verordnung spezielle Einzelvorschriften enthält, die Wanderarbeitnehmer vor sozialen Rechtsverlusten bewahren sollen, vermag auch der Gedanke der Unionsbürgerschaft an diesem Ergebnis nichts zu ändern (skeptisch zu einer weitreichenden Gleichstellung einer Kindererziehung in einem anderen Mitgliedstaat auch Schuler in Fuchs aaO 352). Paragraph 227 a, Absatz eins und 3 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung beruht auf nicht diskriminierenden objektiven Erwägungen, die nicht von der Nationalität des Versicherten abhängig sind vergleiche Hailbronner, Unionsbürgerschaft und Zugang zu den Sozialsystemen, JZ 2005, 1138 [1143]).
In diesem Sinn sind die Urteile der Vorinstanzen abzuändern, wobei der Inhalt des durch die Klageerhebung im Umfang des Klagebegehrens - daher auch hinsichtlich der Höhe der bescheidmäßig festgestellten Pension - außer Kraft getretenen Bescheides (§ 71 Abs 1 ASGG) in den Urteilsspruch aufzunehmen war. Insoweit ist die Revision berechtigt. Die Klägerin hat allerdings nicht mehr erreicht als ihr seinerzeit bescheidmäßig bereits zuerkannt worden war. Da der (neuerliche) Zuspruch dieser Leistung - anders als im Fall 10 ObS 220/99x = SSV-NF 13/116 - nicht auf ein Rechtsmittel der Klägerin zurückgeht, liegt auch kein Rechtsmittelerfolg vor. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit (§ 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG) sind nicht ersichtlich.In diesem Sinn sind die Urteile der Vorinstanzen abzuändern, wobei der Inhalt des durch die Klageerhebung im Umfang des Klagebegehrens - daher auch hinsichtlich der Höhe der bescheidmäßig festgestellten Pension - außer Kraft getretenen Bescheides (Paragraph 71, Absatz eins, ASGG) in den Urteilsspruch aufzunehmen war. Insoweit ist die Revision berechtigt. Die Klägerin hat allerdings nicht mehr erreicht als ihr seinerzeit bescheidmäßig bereits zuerkannt worden war. Da der (neuerliche) Zuspruch dieser Leistung - anders als im Fall 10 ObS 220/99x = SSV-NF 13/116 - nicht auf ein Rechtsmittel der Klägerin zurückgeht, liegt auch kein Rechtsmittelerfolg vor. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit (Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG) sind nicht ersichtlich.