Rechtssatz RS0120595
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120595
Entscheidungsdatum
24.01.2006
Rechtssatz
Der Wortlaut des § 227a Abs 1 und 3 ASVG verwehrt der Klägerin einen Anspruch auf Qualifikation ihrer Kindererziehungszeiten in Spanien als österreichische Ersatzzeiten.Der Wortlaut des Paragraph 227 a, Absatz eins und 3 ASVG verwehrt der Klägerin einen Anspruch auf Qualifikation ihrer Kindererziehungszeiten in Spanien als österreichische Ersatzzeiten.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 55/05v
Entscheidungstext OGH 24.01.2006 10 ObS 55/05v
Beisatz: Eine Grundlage für eine „Ausstrahlung" des österreichischen Sozialrechtssystems auf die Zeiten der Kindererziehung in Spanien (1960 - 1976) ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Auch eine aus der nachmaligen Beschäftigung in Österreich resultierende, sozusagen „rückwirkende" Ausstrahlung ist dem koordinierenden Europäischen Sozialrecht fremd. (T1); Beisatz: §227a Abs1 und 3 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung beruht auf nicht diskriminierenden objektiven Erwägungen, die nicht von der Nationalität des Versicherten abhängig sind. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120595
Dokumentnummer
JJR_20060124_OGH0002_010OBS00055_05V0000_001