Die Revision ist zulässig, weil bei der Entscheidung auf die eingetretene Gesetzesänderung Bedacht zu nehmen ist. Sie ist aber nicht berechtigt.
In der Zulassungsbeschwerde beruft sich der Kläger zunächst darauf, dass Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes darüber, wie § 117a GSVG im Hinblick auf die Bestimmungen der VO (EWG) 1408/71 auszulegen sei, nicht bestehe. Unter Berücksichtigung der dazu vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 10 ObS 357/99v (SZ 73/18 = ARD 5115/11/2000 = ZASB 2000, 35) macht die Revision als Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO geltend, dass hier zu klären sei, "ob die dort entwickelten Grundsätze zur Feststellung und Berücksichtigung ausländischer Versicherungszeiten" auch bei Auslegung des Art 117a GSVG im Hinblick auf die VO (EWG) 1408/71 angewendet werden können. Der Frage, ob bei der "Feststellung" nach leg cit auch die vom ausländischen Versicherungsträger festgestellten ausländischen Versicherungszeiten "quasi neuerlich bindend für den österreichischen Versicherungsträger festzustellen" seien, komme erhebliche Bedeutung zu. Vertrete man nämlich wie das Berufungsgericht die Auffassung, dass ausländische Zeiten nicht nach § 117a GSVG sondern ausschließlich vom ausländischen Versicherungsträger festzustellen sein, schaffe man für den Versicherungsnehmer keine bindende Entscheidung und überwälze ihm das Risiko, dass sich der Versicherungsträger später doch zu einer Überprüfung entschließe und die ausländischen Versicherungszeiten nicht berücksichtige.In der Zulassungsbeschwerde beruft sich der Kläger zunächst darauf, dass Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes darüber, wie Paragraph 117 a, GSVG im Hinblick auf die Bestimmungen der VO (EWG) 1408/71 auszulegen sei, nicht bestehe. Unter Berücksichtigung der dazu vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 10 ObS 357/99v (SZ 73/18 = ARD 5115/11/2000 = ZASB 2000, 35) macht die Revision als Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geltend, dass hier zu klären sei, "ob die dort entwickelten Grundsätze zur Feststellung und Berücksichtigung ausländischer Versicherungszeiten" auch bei Auslegung des Artikel 117 a, GSVG im Hinblick auf die VO (EWG) 1408/71 angewendet werden können. Der Frage, ob bei der "Feststellung" nach leg cit auch die vom ausländischen Versicherungsträger festgestellten ausländischen Versicherungszeiten "quasi neuerlich bindend für den österreichischen Versicherungsträger festzustellen" seien, komme erhebliche Bedeutung zu. Vertrete man nämlich wie das Berufungsgericht die Auffassung, dass ausländische Zeiten nicht nach Paragraph 117 a, GSVG sondern ausschließlich vom ausländischen Versicherungsträger festzustellen sein, schaffe man für den Versicherungsnehmer keine bindende Entscheidung und überwälze ihm das Risiko, dass sich der Versicherungsträger später doch zu einer Überprüfung entschließe und die ausländischen Versicherungszeiten nicht berücksichtige.
Dazu ist vorerst festzuhalten, dass in der Entscheidung 10 ObS 357/99v im Rahmen der Prüfung eines Pensionsanspruches unter Berücksichtigung ausländischer Versicherungszeiten unter dem Aspekt der VO (EWG) 1408/71 bereits folgendes ausgesprochen wurde:
Art 6 der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 bestimmt, dass diese Verordnung im Rahmen ihres persönlichen und sachlichen Geltungsbereiches an die Stelle der bilateralen und multilateralen Abkommen über soziale Sicherheit tritt. Sie sind damit nicht außer Kraft getreten, sondern werden durch die Verordnung nur insofern verdrängt, als sie einerseits EU-(EWR-)Bürger betreffen und andererseits nicht unter anderem günstigere Regelungen ausnahmsweise vorgehen bzw vom Gemeinschaftsrecht (überhaupt) nicht geregelte Punkte solcher Abkommen gleichfalls unberührt bleiben (stRsp; 10 ObS 357/99v; SSV-NF 12/2; 15/46 mwN; RIS-Justiz RS0107577 und zuletzt: 1 Ob 242/03z mwN). Aber auch der Regelungsbereich des EU-Rechtes im Bereich des Sozialrechtes erstreckt sich im Wesentlichen auf die Statuierung zwischenstaatlichen Sozialrechtes. Das Gemeinschaftsrecht wirkt grundsätzlich nicht auf die innerstaatlichen Regelungen der einzelnen Sozialversicherungssysteme ein. Sozialrechtliche Regelungen verbleiben daher grundsätzlich - dh unter Beachtung des Gebotes der Gleichbehandlung unter den EU-Bürgern - in der Regelungsmacht der einzelnen Mitgliedsstaaten ... . Dieses Gebot der Gleichbehandlung unter den EU-Bürgern führt im Bereich der Pensionsversicherung dazu, dass Art 45 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 die Träger der Mitgliedsstaaten verpflichtet, bei der Prüfung der Voraussetzungen des Pensionsanspruches eine Zusammenrechnung der nach den gesetzlichen Pensionsversicherungsvorschriften anderer Mitgliedsstaaten zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten mit den innerstaatlichen Zeiten vorzunehmen, soweit keine zeitliche Überschneidung vorliegt. Maßgebend für das Ob und den Umfang der Berücksichtigung mitgliedsstaatlicher Zeiten ist das Pensionsrecht jenes Mitgliedsstaates, unter dessen Geltung die Zeiten zurückgelegt wurden. Der danach zuständige Träger entscheidet hierüber grundsätzlich verbindlich und einheitlich für alle Mitgliedsstaaten. Der österreichische Pensionsversicherungsträger hat daher bei der Prüfung der Voraussetzungen des Pensionsanspruches all jene fremdmitgliedsstaatlichen Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die ihm vom Träger des anderen Mitgliedsstaates als anspruchsbegründend mitgeteilt werden. Diese Berücksichtigung hat gemäß Art 45 Abs 1 letzter Satz VO (EWG) 1408/71 so zu erfolgen, als handle es sich um inländische Zeiten ... . Bei dieser Zusammenrechnung nach Abs 1 ist es für die Begründung eines Anspruches auch unerheblich, ob die Versicherungszeiten in den anderen Mitgliedsstaaten in einem allgemeinen oder in einem Sondersystem zurückgelegt worden sind (10 ObS 357/99v mwN; RIS-Justiz RS0113189).Artikel 6, der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 bestimmt, dass diese Verordnung im Rahmen ihres persönlichen und sachlichen Geltungsbereiches an die Stelle der bilateralen und multilateralen Abkommen über soziale Sicherheit tritt. Sie sind damit nicht außer Kraft getreten, sondern werden durch die Verordnung nur insofern verdrängt, als sie einerseits EU-(EWR-)Bürger betreffen und andererseits nicht unter anderem günstigere Regelungen ausnahmsweise vorgehen bzw vom Gemeinschaftsrecht (überhaupt) nicht geregelte Punkte solcher Abkommen gleichfalls unberührt bleiben (stRsp; 10 ObS 357/99v; SSV-NF 12/2; 15/46 mwN; RIS-Justiz RS0107577 und zuletzt: 1 Ob 242/03z mwN). Aber auch der Regelungsbereich des EU-Rechtes im Bereich des Sozialrechtes erstreckt sich im Wesentlichen auf die Statuierung zwischenstaatlichen Sozialrechtes. Das Gemeinschaftsrecht wirkt grundsätzlich nicht auf die innerstaatlichen Regelungen der einzelnen Sozialversicherungssysteme ein. Sozialrechtliche Regelungen verbleiben daher grundsätzlich - dh unter Beachtung des Gebotes der Gleichbehandlung unter den EU-Bürgern - in der Regelungsmacht der einzelnen Mitgliedsstaaten ... . Dieses Gebot der Gleichbehandlung unter den EU-Bürgern führt im Bereich der Pensionsversicherung dazu, dass Artikel 45, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 die Träger der Mitgliedsstaaten verpflichtet, bei der Prüfung der Voraussetzungen des Pensionsanspruches eine Zusammenrechnung der nach den gesetzlichen Pensionsversicherungsvorschriften anderer Mitgliedsstaaten zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten mit den innerstaatlichen Zeiten vorzunehmen, soweit keine zeitliche Überschneidung vorliegt. Maßgebend für das Ob und den Umfang der Berücksichtigung mitgliedsstaatlicher Zeiten ist das Pensionsrecht jenes Mitgliedsstaates, unter dessen Geltung die Zeiten zurückgelegt wurden. Der danach zuständige Träger entscheidet hierüber grundsätzlich verbindlich und einheitlich für alle Mitgliedsstaaten. Der österreichische Pensionsversicherungsträger hat daher bei der Prüfung der Voraussetzungen des Pensionsanspruches all jene fremdmitgliedsstaatlichen Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die ihm vom Träger des anderen Mitgliedsstaates als anspruchsbegründend mitgeteilt werden. Diese Berücksichtigung hat gemäß Artikel 45, Absatz eins, letzter Satz VO (EWG) 1408/71 so zu erfolgen, als handle es sich um inländische Zeiten ... . Bei dieser Zusammenrechnung nach Absatz eins, ist es für die Begründung eines Anspruches auch unerheblich, ob die Versicherungszeiten in den anderen Mitgliedsstaaten in einem allgemeinen oder in einem Sondersystem zurückgelegt worden sind (10 ObS 357/99v mwN; RIS-Justiz RS0113189).
Zur Frage, ob eine sachliche bzw rechtliche Überprüfung der vom Versicherungsträger eines Vertragsstaates mitgeteilten Versicherungszeiten durch den österreichischen Versicherungsträger zulässig ist, wird von Siedl/Spiegel .... die Ansicht vertreten, dass eine solche Überprüfung in der Regel ausgeschlossen sei. Auch das Oberlandesgericht Wien als damals letzte Instanz in Leistungsstreitsachen hat in seiner Rechtsprechung .... wiederholt die Ansicht vertreten, dass die Bekanntgabe der Versicherungszeiten durch den ausländischen Versicherungsträger für den österreichischen Sozialversicherungsträger und auch für das Gericht bindend sei. Die beklagte Partei verweist in ihrer Revisionsbeantwortung in diesem Zusammenhang darauf, dass der Gesetzgeber im § 247 ASVG idF BGBl I 1998/138 und im § 117a GSVG idF BGBl I 1998/139 nunmehr auch im Bereich des Feststellungsverfahrens klargestellt hat, dass über die Feststellung und das Ausmaß ausländischer Versicherungszeiten ausschließlich der zuständige Versicherungsträger des Vertragsstaates zu entscheiden hat. Auch für den Bereich des EU-Gemeinschaftsrechtes wird die Ansicht vertreten, dass der zuständige ausländische Versicherungsträger über das Ob und den Umfang der Berücksichtigung bei ihm zurückgelegter mitgliedsstaatlicher Zeiten grundsätzlich verbindlich und einheitlich für alle Mitgliedsstaaten entscheidet .... . Der erkennende Senat hat in der in SSV-NF 2/69 veröffentlichten Entscheidung ausgesprochen, dass unabhängig davon, ob eine Bindung an die Auskunft des ausländischen Versicherungsträgers über die ausländischen Versicherungszeiten besteht, die Auskunft jedenfalls dann nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden muss, wenn nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, ihre Richtigkeit anzuzweifeln (10 ObS 357/99v mwN; vgl auch RIS-Justiz RS0113190; Hervorhebung durch den Senat).Zur Frage, ob eine sachliche bzw rechtliche Überprüfung der vom Versicherungsträger eines Vertragsstaates mitgeteilten Versicherungszeiten durch den österreichischen Versicherungsträger zulässig ist, wird von Siedl/Spiegel .... die Ansicht vertreten, dass eine solche Überprüfung in der Regel ausgeschlossen sei. Auch das Oberlandesgericht Wien als damals letzte Instanz in Leistungsstreitsachen hat in seiner Rechtsprechung .... wiederholt die Ansicht vertreten, dass die Bekanntgabe der Versicherungszeiten durch den ausländischen Versicherungsträger für den österreichischen Sozialversicherungsträger und auch für das Gericht bindend sei. Die beklagte Partei verweist in ihrer Revisionsbeantwortung in diesem Zusammenhang darauf, dass der Gesetzgeber im Paragraph 247, ASVG in der Fassung BGBl römisch eins 1998/138 und im Paragraph 117 a, GSVG in der Fassung BGBl römisch eins 1998/139 nunmehr auch im Bereich des Feststellungsverfahrens klargestellt hat, dass über die Feststellung und das Ausmaß ausländischer Versicherungszeiten ausschließlich der zuständige Versicherungsträger des Vertragsstaates zu entscheiden hat. Auch für den Bereich des EU-Gemeinschaftsrechtes wird die Ansicht vertreten, dass der zuständige ausländische Versicherungsträger über das Ob und den Umfang der Berücksichtigung bei ihm zurückgelegter mitgliedsstaatlicher Zeiten grundsätzlich verbindlich und einheitlich für alle Mitgliedsstaaten entscheidet .... . Der erkennende Senat hat in der in SSV-NF 2/69 veröffentlichten Entscheidung ausgesprochen, dass unabhängig davon, ob eine Bindung an die Auskunft des ausländischen Versicherungsträgers über die ausländischen Versicherungszeiten besteht, die Auskunft jedenfalls dann nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden muss, wenn nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, ihre Richtigkeit anzuzweifeln (10 ObS 357/99v mwN; vergleiche auch RIS-Justiz RS0113190; Hervorhebung durch den Senat).
Was die in der Zulassungsbeschwerde erörterte Frage betrifft, ob bei der Feststellung nach § 117a GSVG (bzw dem inhaltlich entsprechenden § 247 ASVG) auch die vom ausländischen Versicherungsträger festgestellten ausländischen Versicherungszeiten "quasi neuerlich bindend" für den österreichischen Versicherungsträger festzustellen seien, ist der ao Revision daher folgendes zu erwidern:Was die in der Zulassungsbeschwerde erörterte Frage betrifft, ob bei der Feststellung nach Paragraph 117 a, GSVG (bzw dem inhaltlich entsprechenden Paragraph 247, ASVG) auch die vom ausländischen Versicherungsträger festgestellten ausländischen Versicherungszeiten "quasi neuerlich bindend" für den österreichischen Versicherungsträger festzustellen seien, ist der ao Revision daher folgendes zu erwidern:
Richtig ist, dass nach der früheren Judikatur des Obersten Gerichtshofes (RIS-Justiz RS0084984) in die Feststellung der Versicherungszeiten gemäß § 247 ASVG idF der 35. ASVG-Novelle, BGBl 585/1980 auch ausländische Versicherungszeiten einzubeziehen waren (10 ObS 55/87 = ZAS 1989/4 [zust Rudda] = SSV-NF 1/41). Für den Standpunkt des Klägers ist daraus aber nichts zu gewinnen:Richtig ist, dass nach der früheren Judikatur des Obersten Gerichtshofes (RIS-Justiz RS0084984) in die Feststellung der Versicherungszeiten gemäß Paragraph 247, ASVG in der Fassung der 35. ASVG-Novelle, Bundesgesetzblatt 585 aus 1980, auch ausländische Versicherungszeiten einzubeziehen waren (10 ObS 55/87 = ZAS 1989/4 [zust Rudda] = SSV-NF 1/41). Für den Standpunkt des Klägers ist daraus aber nichts zu gewinnen:
Die Revisionsausführungen halten dazu nämlich selbst fest, dass die nach § 247 ASVG bzw § 117a GSVG auf Antrag des Versicherten vorzunehmende Feststellung von Versicherungszeiten mit der 55. ASVG Novelle bzw der 23. GSVG Novelle auf "nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigende Versicherungszeiten" eingeschränkt wurde. Auch der Begründung zur Regierungsvorlage zu dieser Novelle ist eindeutig zu entnehmen, dass durch diese Novellierung (auf Anregung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger) sichergestellt werden solle, dass über die Feststellung und das Ausmaß ausländischer Versicherungszeiten - wie der erkennende Senat bereits zu 10 ObS 357/99v (ARD 5115/11/2000) aufgezeigt hat - ausschließlich der zuständige (hier: englische) Versicherungsträger des Vertragsstaates zu entscheiden habe (vgl auch RIS-Justiz RS0113185); der zuständige Pensionsversicherungsträger werde jedoch weiterhin im Rahmen der zwischenstaatlichen Verpflichtungen dazu verhalten sein, die Versicherten bei der Einholung von Informationen über die im Ausland erworbenen Versicherungszeiten zu unterstützen (Teschner/Widlar MGA § 247 ASVG 82. Erg-Lfg Anm 5 bzw § 117a GSVG 55. Erg-Lfg Anm 4; Sulzbacher, Neuerungen in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, SozSi 1998, 541 ff [542]).Die Revisionsausführungen halten dazu nämlich selbst fest, dass die nach Paragraph 247, ASVG bzw Paragraph 117 a, GSVG auf Antrag des Versicherten vorzunehmende Feststellung von Versicherungszeiten mit der 55. ASVG Novelle bzw der 23. GSVG Novelle auf "nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigende Versicherungszeiten" eingeschränkt wurde. Auch der Begründung zur Regierungsvorlage zu dieser Novelle ist eindeutig zu entnehmen, dass durch diese Novellierung (auf Anregung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger) sichergestellt werden solle, dass über die Feststellung und das Ausmaß ausländischer Versicherungszeiten - wie der erkennende Senat bereits zu 10 ObS 357/99v (ARD 5115/11/2000) aufgezeigt hat - ausschließlich der zuständige (hier: englische) Versicherungsträger des Vertragsstaates zu entscheiden habe vergleiche auch RIS-Justiz RS0113185); der zuständige Pensionsversicherungsträger werde jedoch weiterhin im Rahmen der zwischenstaatlichen Verpflichtungen dazu verhalten sein, die Versicherten bei der Einholung von Informationen über die im Ausland erworbenen Versicherungszeiten zu unterstützen (Teschner/Widlar MGA Paragraph 247, ASVG 82. Erg-Lfg Anmerkung 5, bzw Paragraph 117 a, GSVG 55. Erg-Lfg Anmerkung 4; Sulzbacher, Neuerungen in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, SozSi 1998, 541 ff [542]).
Durch diese Bezugnahme auf die Rsp des erkennenden Senates zur damaligen Fassung der zitierten Bestimmung hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die in der Revision monierte Einschränkung des Schutzes des Versicherungsnehmers auf die rechtsverbindliche Feststellung bloß inländischer Versicherungszeiten offenbar bewusst Kauf genommen wird. Für die vom Kläger weiterhin angestrebte gleichartige Feststellung ausländischer Versicherungszeiten iSd früheren Rsp (zu § 247 ASVG idF der 35. ASVG-Novelle) bleibt damit kein Raum. Wenn das Berufungsgericht eine derartige Feststellung ausländischer Versicherungszeiten ablehnte, ist es von der zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (10 ObS 357/99v) nicht abgewichen:Durch diese Bezugnahme auf die Rsp des erkennenden Senates zur damaligen Fassung der zitierten Bestimmung hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die in der Revision monierte Einschränkung des Schutzes des Versicherungsnehmers auf die rechtsverbindliche Feststellung bloß inländischer Versicherungszeiten offenbar bewusst Kauf genommen wird. Für die vom Kläger weiterhin angestrebte gleichartige Feststellung ausländischer Versicherungszeiten iSd früheren Rsp (zu Paragraph 247, ASVG in der Fassung der 35. ASVG-Novelle) bleibt damit kein Raum. Wenn das Berufungsgericht eine derartige Feststellung ausländischer Versicherungszeiten ablehnte, ist es von der zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (10 ObS 357/99v) nicht abgewichen:
Richtig ist zwar, dass § 247 ASVG (= § 117a GSVG) den Zweck verfolgt, dem Versicherten Klarheit darüber zu verschaffen, welche Zeiten der Prüfung eines Pensionsanspruches zugrunde zu legen sind (dies auch um ihm eine Grundlage für die Entscheidung zu geben, ob er einen Pensionsantrag stellt oder ob er weiter im Arbeitsleben bleibt, um weitere Zeiten zu erwerben, bzw ob ein solcher Pensionsanspruch sinnvoll ist, wenn etwa für eine bestimmte Pensionsleistung [zB nach § 253b ASVG] eine bestimmte Mindestzahl von Zeiten vorgesehen ist), und dass eine Feststellung von Versicherungszeiten diesem Zweck (erst) dann voll gerecht wird, wenn dem Versicherten eine ausreichende Entscheidungsgrundlage dadurch geboten wird, dass alle Zeiten angeführt werden; sind doch bestimmte ausländische Versicherungszeiten (zB jene, die in EU-Staaten oder Vertragsstaaten erworben wurden) bei Prüfung, ob etwa die geforderte Mindestzahl von Zeiten vorliegt, zu berücksichtigen, sodass es für den Versicherten durchaus von Bedeutung ist, zu wissen, welche ausländischen Zeiten vom Versicherungsträger berücksichtigt werden.Richtig ist zwar, dass Paragraph 247, ASVG (= Paragraph 117 a, GSVG) den Zweck verfolgt, dem Versicherten Klarheit darüber zu verschaffen, welche Zeiten der Prüfung eines Pensionsanspruches zugrunde zu legen sind (dies auch um ihm eine Grundlage für die Entscheidung zu geben, ob er einen Pensionsantrag stellt oder ob er weiter im Arbeitsleben bleibt, um weitere Zeiten zu erwerben, bzw ob ein solcher Pensionsanspruch sinnvoll ist, wenn etwa für eine bestimmte Pensionsleistung [zB nach Paragraph 253 b, ASVG] eine bestimmte Mindestzahl von Zeiten vorgesehen ist), und dass eine Feststellung von Versicherungszeiten diesem Zweck (erst) dann voll gerecht wird, wenn dem Versicherten eine ausreichende Entscheidungsgrundlage dadurch geboten wird, dass alle Zeiten angeführt werden; sind doch bestimmte ausländische Versicherungszeiten (zB jene, die in EU-Staaten oder Vertragsstaaten erworben wurden) bei Prüfung, ob etwa die geforderte Mindestzahl von Zeiten vorliegt, zu berücksichtigen, sodass es für den Versicherten durchaus von Bedeutung ist, zu wissen, welche ausländischen Zeiten vom Versicherungsträger berücksichtigt werden.
Man könnte daher weiterhin der Ansicht sein, dass bei der Feststellung der Versicherungszeiten zwar nur österreichische Versicherungszeiten festzustellen sind, aber auch auszusprechen wäre, welche von einem ausländischen Träger festgestellten Zeiten für den Anspruch im Inland zu berücksichtigen sind, womit der Versicherte einen vollständigen Überblick darüber hätte, welche Zeiten der Versicherungsträger bei der künftigen Entscheidung über den Pensionsantrag berücksichtigen wird.
Ein solches Ergebnis ist mit dem Text des § 247 ASVG bzw §117a GSVG idgF jedoch nicht vereinbar:Ein solches Ergebnis ist mit dem Text des Paragraph 247, ASVG bzw §117a GSVG idgF jedoch nicht vereinbar:
Auch bei den im Ausland erworbenen Zeiten handelt es sich zwar um nach österreichischen Rechtsvorschriften (Abkommen, EU-VO) zu berücksichtigende Zeiten; der Ausspruch des Versicherungsträgers hinsichtlich dieser Zeiten könnte aber jedenfalls nicht auf die "quasi neuerlich bindende" Feststellung dieser Zeiten an sich lauten, sondern darauf, dass die - vom ausländischen Versicherungsträger festgestellten - Zeiten solche seien, die für den Pensionsanspruch in Österreich zu berücksichtigen sind. Dem steht aber entgegen, dass mit der Formulierung, wonach die gemäß § 247 ASVG bzw § 117a GSVG auf Antrag des Versicherten vorzunehmende Feststellung von Versicherungszeiten auf "nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigende Versicherungszeiten" eingeschränkt wurde, - entgegen dem Standpunkt der Revision - auch in der Diktion der VO (EWG) 1407/71 immer nur "innerstaatliche Versicherungszeiten" gemeint sein können (vgl Art 45 leg cit wo zur Frage der Berücksichtigung von Versicherungszeiten in den Abs 1 und 2 ausdrücklich von jenen "nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates" und jenen "nach den Rechtsvorschriften jedes anderen Mitgliedsstaates" die Rede ist). Die zitierte Wortfolge kann daher auch als "europarechtskonforme Formulierung" nicht anders verstanden werden, als sie der Gesetzgeber - wie bereits ausgeführt - offenbar gemeint hat.Auch bei den im Ausland erworbenen Zeiten handelt es sich zwar um nach österreichischen Rechtsvorschriften (Abkommen, EU-VO) zu berücksichtigende Zeiten; der Ausspruch des Versicherungsträgers hinsichtlich dieser Zeiten könnte aber jedenfalls nicht auf die "quasi neuerlich bindende" Feststellung dieser Zeiten an sich lauten, sondern darauf, dass die - vom ausländischen Versicherungsträger festgestellten - Zeiten solche seien, die für den Pensionsanspruch in Österreich zu berücksichtigen sind. Dem steht aber entgegen, dass mit der Formulierung, wonach die gemäß Paragraph 247, ASVG bzw Paragraph 117 a, GSVG auf Antrag des Versicherten vorzunehmende Feststellung von Versicherungszeiten auf "nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigende Versicherungszeiten" eingeschränkt wurde, - entgegen dem Standpunkt der Revision - auch in der Diktion der VO (EWG) 1407/71 immer nur "innerstaatliche Versicherungszeiten" gemeint sein können vergleiche Artikel 45, leg cit wo zur Frage der Berücksichtigung von Versicherungszeiten in den Absatz eins und 2 ausdrücklich von jenen "nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates" und jenen "nach den Rechtsvorschriften jedes anderen Mitgliedsstaates" die Rede ist). Die zitierte Wortfolge kann daher auch als "europarechtskonforme Formulierung" nicht anders verstanden werden, als sie der Gesetzgeber - wie bereits ausgeführt - offenbar gemeint hat.
Aus diesen Erwägungen musste der Revision ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.