Die Revision ist nicht berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Partei nicht befugt zu begehren, daß der Oberste Gerichtshof beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit stelle; das gleiche muß auch für die Anrufung des Europäischen Gerichtshofes nach Art 177 EG-V gelten. Auch hier hat allein das Gericht von Amts wegen darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen für die Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes vorliegen; der darauf abzielende Antrag des Klägers war daher zurückzuweisen (EvBl 1995/121; SZ 69/5; 10 ObS 304/97x mwN; RIS-Justiz RS0058452).Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Partei nicht befugt zu begehren, daß der Oberste Gerichtshof beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit stelle; das gleiche muß auch für die Anrufung des Europäischen Gerichtshofes nach Artikel 177, EG-V gelten. Auch hier hat allein das Gericht von Amts wegen darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen für die Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes vorliegen; der darauf abzielende Antrag des Klägers war daher zurückzuweisen (EvBl 1995/121; SZ 69/5; 10 ObS 304/97x mwN; RIS-Justiz RS0058452).
In der Sache selbst beschwert sich der Kläger darüber, daß die Vorinstanzen trotz der bescheidmäßigen Ermittlung der fiktiven Pensionshöhe von S 25.603,40 brutto durch Teilung der Anwartschaftszeiten und die Zuordnung dieser Zeiten an den deutschen und den österreichischen Sozialversicherungsträger eine für ihn nachteilige Pensionshöhe errechnet hätten.
Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, daß der Kläger schon in erster Instanz die Richtigkeit der Berechnung der Höhe seiner inländischen Pension unter der Annahme der Gültigkeit der Verordnung (EWG) 1408/71, aber auch die Anzahl der dieser Berechnung zu Grunde gelegten Versicherungsmonate und die Höhe der Bemessungsgrundlage nach dem ASVG außer Streit gestellt hat. Da der Anspruch des Klägers auf die hier in Rede stehende vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach § 253b ASVG unter anderem am Stichtag 420 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate erforderte, er in Österreich jedoch nur 312 Versicherungsmonate erworben hat, war dieser Anspruch nur nach Zusammenrechnung aller mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten gegeben; die Pensionsberechnung hatte nicht nach § 46 Abs 1, sondern im Sinne des Art 46 Abs 2 der Verordnung (EWG) 1408/71 nach der Pro-rata-temporis-Methode (Berechnung im Zeitenverhältnis) zu erfolgen (vgl EuGH 11. 6. 1992, Rs C-90/91 ua, veröff. in Oetker/Preis, EAS, Teil C, VO (EWG) 1408/71 Art 46 Nr 27). Die im Art 45 der Verordnung normierten Regelungen über die Berücksichtigung von Versicherungszeiten erfüllen den Auftrag von Art 51 des EWG-Vertrages, Wanderarbeitnehmern die Zusammenrechnung aller in den einzelnen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruches sowie für die Berechnung der Leistungen zu sichern. Sinn und Zweck dieses fundamentalen Grundsatzes stehen außer Frage: Durch die Zusammenfassung der gesamten Versicherungskarriere bei der Berechnung des fiktiven Betrages sollen Nachteile für die soziale Sicherheit eines Berechtigten ausgeschlossen werden, der in mehreren Mitgliedstaaten Zeiten zurückgelegt hat. Die anschließende Berechnung im Zeitenverhältnis bewirkt, daß ihm der Anteil des fiktiven Betrages zukommt, der den im jeweiligen Mitgliedstaat zurückgelegten Zeiten entspricht. Der Vorteil dieser Methode liegt darin, daß eine Verknpüfung der in mehreren Staaten erworbenen Gesamtanwartschaftszeiten mit der jeweils nationalen Pensionsberechnungsformel erfolgen kann und durch die verhältnismäßige Aufteilung der sich danach ergebenden fiktiven Pensionshöhe entsprechend dem Zeitenverhältnis ein zufriedenstellendes Ergebnis erzielt werden kann (vgl dazu Wetscherek, Soziale Sicherheit in Europa, Tomandl-FS, 1998, 713 ff, bes. 722 ff).Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, daß der Kläger schon in erster Instanz die Richtigkeit der Berechnung der Höhe seiner inländischen Pension unter der Annahme der Gültigkeit der Verordnung (EWG) 1408/71, aber auch die Anzahl der dieser Berechnung zu Grunde gelegten Versicherungsmonate und die Höhe der Bemessungsgrundlage nach dem ASVG außer Streit gestellt hat. Da der Anspruch des Klägers auf die hier in Rede stehende vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach Paragraph 253 b, ASVG unter anderem am Stichtag 420 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate erforderte, er in Österreich jedoch nur 312 Versicherungsmonate erworben hat, war dieser Anspruch nur nach Zusammenrechnung aller mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten gegeben; die Pensionsberechnung hatte nicht nach Paragraph 46, Absatz eins,, sondern im Sinne des Artikel 46, Absatz 2, der Verordnung (EWG) 1408/71 nach der Pro-rata-temporis-Methode (Berechnung im Zeitenverhältnis) zu erfolgen vergleiche EuGH 11. 6. 1992, Rs C-90/91 ua, veröff. in Oetker/Preis, EAS, Teil C, VO (EWG) 1408/71 Artikel 46, Nr 27). Die im Artikel 45, der Verordnung normierten Regelungen über die Berücksichtigung von Versicherungszeiten erfüllen den Auftrag von Artikel 51, des EWG-Vertrages, Wanderarbeitnehmern die Zusammenrechnung aller in den einzelnen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruches sowie für die Berechnung der Leistungen zu sichern. Sinn und Zweck dieses fundamentalen Grundsatzes stehen außer Frage: Durch die Zusammenfassung der gesamten Versicherungskarriere bei der Berechnung des fiktiven Betrages sollen Nachteile für die soziale Sicherheit eines Berechtigten ausgeschlossen werden, der in mehreren Mitgliedstaaten Zeiten zurückgelegt hat. Die anschließende Berechnung im Zeitenverhältnis bewirkt, daß ihm der Anteil des fiktiven Betrages zukommt, der den im jeweiligen Mitgliedstaat zurückgelegten Zeiten entspricht. Der Vorteil dieser Methode liegt darin, daß eine Verknpüfung der in mehreren Staaten erworbenen Gesamtanwartschaftszeiten mit der jeweils nationalen Pensionsberechnungsformel erfolgen kann und durch die verhältnismäßige Aufteilung der sich danach ergebenden fiktiven Pensionshöhe entsprechend dem Zeitenverhältnis ein zufriedenstellendes Ergebnis erzielt werden kann vergleiche dazu Wetscherek, Soziale Sicherheit in Europa, Tomandl-FS, 1998, 713 ff, bes. 722 ff).
Die Argumentation des Klägers, aus dem Grundsatz der Freizügigkeit insbesondere nach Art 51 des EG-Vertrages sei zwingend abzuleiten, daß seine inländische Teilpension auf keinen Fall niedriger sein dürfe als wenn er sämtliche 485 Versicherungsmonate in Österreich erworben hätte, ist vom Ansatz her verfehlt. Sie beruht letztlich auf dem Gedanken, daß Wanderarbeitnehmer unabhängig von der Zahl und der Lagerung der in den einzelnen Mitgliedstaaten erworbenen Versicherungszeiten immer eine gleich hohe Pension erhalten müßten, daß etwa auch der Kläger, hätte er sämtliche Versicherungszeiten nicht in Österreich, sondern in der Bundesrepublik Deutschland erworben, nach dortigen Rechtsvorschriften eine gleich hohe Altersrente beziehen müßte. Dabei würde übersehen, daß das europäische Sozialrecht nicht ein einheitliches sozialrechtliches Sachrecht hervorbringen soll: Das Gemeinschaftsrecht läßt vielmehr das sozialrechtliche Sachrecht der Mitgliedstaaten - jedenfalls grundsätzlich - unberührt. Der Gemeinschaft steht auch keine allgemeine Rechtssetzungsbefugnis für das sozialrechtliche Sachrecht zu, weshalb sie auch nicht eine Harmonisierung der Sozialleistungssysteme schaffen kann (10 ObS 19/97k = SSV-NF 11/18; Egger, Das Arbeits- und Sozialrecht der EG und die österr. Rechtsordnung, 1998, 184 ff mwN). Das Primärrecht verpflichtet keinen Mitgliedstaat, bestimmte Sozialleistungen vorzusehen oder etwa - auf den vorliegenden Fall bezogen - gleiche Rechtsvorschriften für die Feststellung der Bemessungsgrundlage zu erlassen. Daß es hinsichtlich der sich aus verschiedenen Bemessungsgrundlagen resultierenden Rentenhöhen zu Unterschieden zugunsten, aber auch zu Lasten der Wanderarbeitnehmer kommen kann, folgt aus dem Fehlen eines gemeinschaftlichen Sozialversicherungssystems in allen Mitgliedstaaten oder dem Fehlen einer Vereinheitlichung der bestehenden nationalen Systeme (vgl EuGH 13. 10. 1977, Rs 22/77 - Mura, Slg 1977, 1699).Die Argumentation des Klägers, aus dem Grundsatz der Freizügigkeit insbesondere nach Artikel 51, des EG-Vertrages sei zwingend abzuleiten, daß seine inländische Teilpension auf keinen Fall niedriger sein dürfe als wenn er sämtliche 485 Versicherungsmonate in Österreich erworben hätte, ist vom Ansatz her verfehlt. Sie beruht letztlich auf dem Gedanken, daß Wanderarbeitnehmer unabhängig von der Zahl und der Lagerung der in den einzelnen Mitgliedstaaten erworbenen Versicherungszeiten immer eine gleich hohe Pension erhalten müßten, daß etwa auch der Kläger, hätte er sämtliche Versicherungszeiten nicht in Österreich, sondern in der Bundesrepublik Deutschland erworben, nach dortigen Rechtsvorschriften eine gleich hohe Altersrente beziehen müßte. Dabei würde übersehen, daß das europäische Sozialrecht nicht ein einheitliches sozialrechtliches Sachrecht hervorbringen soll: Das Gemeinschaftsrecht läßt vielmehr das sozialrechtliche Sachrecht der Mitgliedstaaten - jedenfalls grundsätzlich - unberührt. Der Gemeinschaft steht auch keine allgemeine Rechtssetzungsbefugnis für das sozialrechtliche Sachrecht zu, weshalb sie auch nicht eine Harmonisierung der Sozialleistungssysteme schaffen kann (10 ObS 19/97k = SSV-NF 11/18; Egger, Das Arbeits- und Sozialrecht der EG und die österr. Rechtsordnung, 1998, 184 ff mwN). Das Primärrecht verpflichtet keinen Mitgliedstaat, bestimmte Sozialleistungen vorzusehen oder etwa - auf den vorliegenden Fall bezogen - gleiche Rechtsvorschriften für die Feststellung der Bemessungsgrundlage zu erlassen. Daß es hinsichtlich der sich aus verschiedenen Bemessungsgrundlagen resultierenden Rentenhöhen zu Unterschieden zugunsten, aber auch zu Lasten der Wanderarbeitnehmer kommen kann, folgt aus dem Fehlen eines gemeinschaftlichen Sozialversicherungssystems in allen Mitgliedstaaten oder dem Fehlen einer Vereinheitlichung der bestehenden nationalen Systeme vergleiche EuGH 13. 10. 1977, Rs 22/77 - Mura, Slg 1977, 1699).
Der Revisionswerber verweist schließlich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 9. 8. 1994, Rs C-406/93 - Reichling (veröff. in Oetker/Preis aaO Nr 32). Nach diesem Urteil ist Art 46 Abs 2 lit a der Verordnung dahin auszulegen, daß, wenn die Höhe der Leistung bei Invalidität von dem Arbeitsentgelt abhängt, über das der Arbeitnehmer bei Eintritt seiner Invalidität verfügte, und wenn für ihn zu diesem Zeitpunkt nicht das Sozialsystem dieses Staates galt, weil er in einem anderen Mitgliedstaat arbeitete, der zuständige Träger den theoretischen Betrag der Leistung auf der Grundlage des zuletzt in diesem anderen Staat bezogenen Arbeitsentgelts zu berechnen hat. Selbst wenn man diesen Rechtsgrundsatz auch auf die Berechnungsgrundlage von vorzeitigen Alterspensionen bei langer Versicherungsdauer anwendete, ergäbe sich kein für den Kläger günstigeres Ergebnis: wie er nämlich weiter darlegt, habe er in seinen jüngeren Jahren in Deutschland weniger verdient, wäre aber dort später seiner auch in Österreich erbrachten Leistung entsprechend höher entlohnt worden. Dieses Argument richtet sich allenfalls gegen die Berechnung der deutschen Altersrente, die aber, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, von österreichischen Gerichten nicht zu überprüfen ist.Der Revisionswerber verweist schließlich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 9. 8. 1994, Rs C-406/93 - Reichling (veröff. in Oetker/Preis aaO Nr 32). Nach diesem Urteil ist Artikel 46, Absatz 2, Litera a, der Verordnung dahin auszulegen, daß, wenn die Höhe der Leistung bei Invalidität von dem Arbeitsentgelt abhängt, über das der Arbeitnehmer bei Eintritt seiner Invalidität verfügte, und wenn für ihn zu diesem Zeitpunkt nicht das Sozialsystem dieses Staates galt, weil er in einem anderen Mitgliedstaat arbeitete, der zuständige Träger den theoretischen Betrag der Leistung auf der Grundlage des zuletzt in diesem anderen Staat bezogenen Arbeitsentgelts zu berechnen hat. Selbst wenn man diesen Rechtsgrundsatz auch auf die Berechnungsgrundlage von vorzeitigen Alterspensionen bei langer Versicherungsdauer anwendete, ergäbe sich kein für den Kläger günstigeres Ergebnis: wie er nämlich weiter darlegt, habe er in seinen jüngeren Jahren in Deutschland weniger verdient, wäre aber dort später seiner auch in Österreich erbrachten Leistung entsprechend höher entlohnt worden. Dieses Argument richtet sich allenfalls gegen die Berechnung der deutschen Altersrente, die aber, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, von österreichischen Gerichten nicht zu überprüfen ist.
Der Oberste Gerichtshof hat keinen Zweifel, daß die hier, wie der Kläger selbst zugab, richtig angewendeten Bestimmungen der Verordnung (EWG) 1408/71 mit Art 51 des EG-Vertrages in Einklang stehen; einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes bedarf es daher nicht. Welche Bestimmung der Verordnung (EWG) 574/72 zu einem anderen Ergebnis führen könnten, führt der Kläger nicht an, weshalb sich Ausführungen hierzu erübrigen.Der Oberste Gerichtshof hat keinen Zweifel, daß die hier, wie der Kläger selbst zugab, richtig angewendeten Bestimmungen der Verordnung (EWG) 1408/71 mit Artikel 51, des EG-Vertrages in Einklang stehen; einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes bedarf es daher nicht. Welche Bestimmung der Verordnung (EWG) 574/72 zu einem anderen Ergebnis führen könnten, führt der Kläger nicht an, weshalb sich Ausführungen hierzu erübrigen.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen auch nur teilweisen Zuspruch der Kosten aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen auch nur teilweisen Zuspruch der Kosten aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.