Rechtssatz RS0111027
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111027
Geschäftszahl
10ObS424/97v
Entscheidungsdatum
10.11.1998
Norm
EGV Maastricht Art51
Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art45
Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art46 Abs2
Rechtssatz
Durch die Zusammenfassung der gesamten Versicherungskarriere bei der Berechnung des fiktiven Betrages sollen Nachteile für die soziale Sicherheit eines Berechtigten ausgeschlossen werden, der in mehreren Mitgliedstaaten Zeiten zurückgelegt hat. Die anschließende Berechnung im Zeitenverhältnis bewirkt, daß ihm der Anteil des fiktiven Betrages zukommt, der den im jeweiligen Mitgliedstaat zurückgelegten Zeiten entspricht. Der Vorteil dieser Methode liegt darin, daß eine Verknüpfung der in mehreren Staaten erworbenen Gesamtanwartschaftszeiten mit der jeweils nationalen Pensionsberechnungsformel erfolgen kann und durch die verhältnismäßige Aufteilung der sich danach ergebenden fiktiven Pensionshöhe entsprechend dem Zeitenverhältnis ein zufriedenstellendes Ergebnis erzielt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111027
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008
Dokumentnummer
JJR_19981110_OGH0002_010OBS00424_97V0000_003