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Rechtssatz RS0111027

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111027

Geschäftszahl

10ObS424/97v

Entscheidungsdatum

10.11.1998

Norm

EGV Maastricht Art51
Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art45
Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art46 Abs2

Rechtssatz

Durch die Zusammenfassung der gesamten Versicherungskarriere bei der Berechnung des fiktiven Betrages sollen Nachteile für die soziale Sicherheit eines Berechtigten ausgeschlossen werden, der in mehreren Mitgliedstaaten Zeiten zurückgelegt hat. Die anschließende Berechnung im Zeitenverhältnis bewirkt, daß ihm der Anteil des fiktiven Betrages zukommt, der den im jeweiligen Mitgliedstaat zurückgelegten Zeiten entspricht. Der Vorteil dieser Methode liegt darin, daß eine Verknüpfung der in mehreren Staaten erworbenen Gesamtanwartschaftszeiten mit der jeweils nationalen Pensionsberechnungsformel erfolgen kann und durch die verhältnismäßige Aufteilung der sich danach ergebenden fiktiven Pensionshöhe entsprechend dem Zeitenverhältnis ein zufriedenstellendes Ergebnis erzielt werden kann.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 424/97v
    Entscheidungstext OGH 10.11.1998 10 ObS 424/97v
    Veröff: SZ 71/186

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111027

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008

Dokumentnummer

JJR_19981110_OGH0002_010OBS00424_97V0000_003