Rechtssatz RS0111030
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111030
Geschäftszahl
10ObS424/97v
Entscheidungsdatum
10.11.1998
Norm
Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art46 Abs2 lita
Rechtssatz
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 9. 8. 1994, Rs C-406/93 - Reichling ist Art 46 Abs 2 lit a der Verordnung dahin auszulegen, daß, wenn die Höhe der Leistung bei Invalidität von dem Arbeitsentgelt abhängt, über das der Arbeitnehmer bei Eintritt seiner Invalidität verfügte, und wenn für ihn zu diesem Zeitpunkt nicht das Sozialsystem dieses Staates galt, weil er in einem anderen Mitgliedstaat arbeitete, der zuständige Träger den theoretischen Betrag der Leistung auf der Grundlage des zuletzt in diesem anderen Staat bezogenen Arbeitsentgelts zu berechnen hat.Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 9. 8. 1994, Rs C-406/93 - Reichling ist Artikel 46, Absatz 2, Litera a, der Verordnung dahin auszulegen, daß, wenn die Höhe der Leistung bei Invalidität von dem Arbeitsentgelt abhängt, über das der Arbeitnehmer bei Eintritt seiner Invalidität verfügte, und wenn für ihn zu diesem Zeitpunkt nicht das Sozialsystem dieses Staates galt, weil er in einem anderen Mitgliedstaat arbeitete, der zuständige Träger den theoretischen Betrag der Leistung auf der Grundlage des zuletzt in diesem anderen Staat bezogenen Arbeitsentgelts zu berechnen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111030
Dokumentnummer
JJR_19981110_OGH0002_010OBS00424_97V0000_006