Rechtssatz RS0111029
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111029
Entscheidungsdatum
28.06.2001
Norm
EGV Maastricht Art51
EG Amsterdam Art42
Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung allg
Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art45
Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art46 Abs2
Rechtssatz
Das Primärrecht verpflichtet keinen Mitgliedstaat, bestimmte Sozialleistungen vorzusehen oder gleiche Rechtsvorschriften für die Feststellung der Bemessungsgrundlage zu erlassen. Dass es hinsichtlich der aus verschiedenen Bemessungsgrundlagen resultierenden Rentenhöhen zu Unterschieden zugunsten, aber auch zu Lasten der Wanderarbeitnehmer kommen kann, folgt aus dem Fehlen eines gemeinschaftlichen Sozialversicherungssystems in allen Mitgliedstaaten oder dem Fehlen einer Vereinheitlichung der bestehenden nationalen Systeme (vgl EuGH 13. 10. 1977, Rs 22/77 - Mura, Slg 1977, 1699).Das Primärrecht verpflichtet keinen Mitgliedstaat, bestimmte Sozialleistungen vorzusehen oder gleiche Rechtsvorschriften für die Feststellung der Bemessungsgrundlage zu erlassen. Dass es hinsichtlich der aus verschiedenen Bemessungsgrundlagen resultierenden Rentenhöhen zu Unterschieden zugunsten, aber auch zu Lasten der Wanderarbeitnehmer kommen kann, folgt aus dem Fehlen eines gemeinschaftlichen Sozialversicherungssystems in allen Mitgliedstaaten oder dem Fehlen einer Vereinheitlichung der bestehenden nationalen Systeme vergleiche EuGH 13. 10. 1977, Rs 22/77 - Mura, Slg 1977, 1699).
Entscheidungstexte
- 10 ObS 424/97v
Entscheidungstext OGH 10.11.1998 10 ObS 424/97v
Veröff: SZ 71/186
- 10 ObS 133/01h
Entscheidungstext OGH 28.06.2001 10 ObS 133/01h
nur: Dass es hinsichtlich der aus verschiedenen Bemessungsgrundlagen resultierenden Rentenhöhen zu Unterschieden zugunsten, aber auch zu Lasten der Wanderarbeitnehmer kommen kann, folgt aus dem Fehlen eines gemeinschaftlichen Sozialversicherungssystems in allen Mitgliedstaaten oder dem Fehlen einer Vereinheitlichung der bestehenden nationalen Systeme. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111029
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008
Dokumentnummer
JJR_19981110_OGH0002_010OBS00424_97V0000_005