Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0113185×

Rechtssatz RS0113185

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113185

Entscheidungsdatum

30.06.2026

Norm

AbkSozSi Österreich - Jugoslawien Art18 Abs1
AbkSozSi Österreich - Spanien Art16

Rechtssatz

In welchem Ausmaß und mit welcher Qualität die Versicherungszeiten des Vertragsstaates im Rahmen der Zusammenrechnung für den Erwerb eines Leistungsanspruches zu berücksichtigen sind, richtet sich ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, gegebenenfalls unter Berücksichtigung besonderer diesbezüglicher Bestimmungen des Abkommens. Wenn ein zwischenstaatliches Abkommen - hier Abkommen mit Spanien - keine Begriffsbestimmung enthält, wird von Beitragszeiten dann gesprochen werden können, wenn Zeiten in einem auf Beiträgen beruhenden System der sozialen Sicherheit erworben wurden, d.h. wenn die Gewährung der Leistungen aus dem System im Vertragsstaat entweder von einer unmittelbaren finanziellen Beteiligung der geschützten Person oder ihres Arbeitgebers oder von einer Erwerbstätigkeit während einer Wartezeit abhängt. Hier: Erfüllung der Wartezeit nach Paragraph 120, Absatz 3 und Absatz 6, GSVG.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 357/99v
    Entscheidungstext OGH 25.01.2000 10 ObS 357/99v
    Veröff: SZ 73/18
  • 10 ObS 77/07g
    Entscheidungstext OGH 11.09.2007 10 ObS 77/07g
    Ähnlich; nur: Wenn ein zwischenstaatliches Abkommen keine Begriffsbestimmung enthält, wird von Beitragszeiten dann gesprochen werden können, wenn Zeiten in einem auf Beiträgen beruhenden System der sozialen Sicherheit erworben wurden, d.h. wenn die Gewährung der Leistungen aus dem System im Vertragsstaat entweder von einer unmittelbaren finanziellen Beteiligung der geschützten Person oder ihres Arbeitgebers oder von einer Erwerbstätigkeit während einer Wartezeit abhängt. (T1); Beisatz: Hier: AbkSozSi Österreich - Jugoslawien. (T2)
  • 10 ObS 19/26f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.06.2026 10 ObS 19/26f
    Beisatz: Hier: Beitragsfreie Ausbildungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113185

Im RIS seit

25.01.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2026

Dokumentnummer

JJR_20000125_OGH0002_010OBS00357_99V0000_001