[13] 1. Dass der persönliche und sachliche Anwendungsbereich der VO 883/2004 eröffnet ist, steht im Verfahren – zu Recht – nicht in Zweifel. 1. Dass der persönliche und sachliche Anwendungsbereich der VO 883 aus 2004, eröffnet ist, steht im Verfahren – zu Recht – nicht in Zweifel.
[14] 2. Um die materiell-rechtliche Gleichstellung von Personen zu erreichen, die – wie der Kläger – ihr Recht auf Freizügigkeit wahrgenommen haben, regelt Art 6 VO 883/2004 die Berücksichtigung (Zusammenrechnung) unter anderem fremdmitgliedstaatlicher Versicherungszeiten, soweit die nach nationalem Recht anzurechnenden Versicherungszeiten (wie hier) für die Erfüllung der jeweiligen innerstaatlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht ausreichen (10 ObS 109/14y Pkt 2.2.3.; 10 ObS 94/24g Rz 20). Der zuständige Träger hat dabei die fremden Zeiten so zu behandeln, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Maßgebend für die Art sowie das Ob und den Umfang der Berücksichtigung mitgliedstaatlicher Zeiten ist das Pensionsrecht jenes Mitgliedstaats, unter dessen Geltung die Zeiten zurückgelegt wurden. Der danach zuständige Träger entscheidet hierüber grundsätzlich verbindlich und einheitlich für alle Mitgliedstaaten, das heißt mit Tatbestandswirkung (RS0113189 [T1 bis T4]; 10 ObS 158/10y Pkt 2.; 10 ObS 94/24g Rz 20 ua; vgl RS0113185). 2. Um die materiell-rechtliche Gleichstellung von Personen zu erreichen, die – wie der Kläger – ihr Recht auf Freizügigkeit wahrgenommen haben, regelt Artikel 6, VO 883 aus 2004, die Berücksichtigung (Zusammenrechnung) unter anderem fremdmitgliedstaatlicher Versicherungszeiten, soweit die nach nationalem Recht anzurechnenden Versicherungszeiten (wie hier) für die Erfüllung der jeweiligen innerstaatlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht ausreichen (10 ObS 109/14y Pkt 2.2.3.; 10 ObS 94/24g Rz 20). Der zuständige Träger hat dabei die fremden Zeiten so zu behandeln, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Maßgebend für die Art sowie das Ob und den Umfang der Berücksichtigung mitgliedstaatlicher Zeiten ist das Pensionsrecht jenes Mitgliedstaats, unter dessen Geltung die Zeiten zurückgelegt wurden. Der danach zuständige Träger entscheidet hierüber grundsätzlich verbindlich und einheitlich für alle Mitgliedstaaten, das heißt mit Tatbestandswirkung (RS0113189 [T1 bis T4]; 10 ObS 158/10y Pkt 2.; 10 ObS 94/24g Rz 20 ua; vergleiche RS0113185).
[15] 3. Im Rahmen des allein maßgeblichen Art 6 VO 883/2004 ist also die verbindliche Mitteilung eines Mitgliedstaats über Versicherungszeiten grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl 10 ObS 94/24g Rz 25). 3. Im Rahmen des allein maßgeblichen Artikel 6, VO 883 aus 2004, ist also die verbindliche Mitteilung eines Mitgliedstaats über Versicherungszeiten grundsätzlich zu berücksichtigen vergleiche 10 ObS 94/24g Rz 25).
[16] 3.1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) bleiben aber die Mitgliedstaaten dafür zuständig, die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der sozialen Sicherheit festzulegen und auch zu verschärfen, sofern diese keine offene oder versteckte Diskriminierung von Arbeitnehmern der Union bewirken (EuGH C-306/03, Saldago Alonso, Rn 27; C-440/09, Tomaszewska, Rn 24; vgl auch C-866/19, SC gegen Zakład Ubezpieczeń Społecznenych, Rn 25, 27). Dem System der Sozialrechtskoordinierung ist demnach immanent, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente unterschiedlich sind (EuGH C-523/13, Larcher, Rn 48 ua). Die Mitgliedstaaten sind daher berechtigt, nicht nur eine Wartezeit für die Eröffnung eines Anspruchs auf eine in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehene Rente vorzuschreiben, sondern auch die Art der Versicherungszeiten festzulegen, die dafür berücksichtigt werden können (EuGH C-306/03, Saldago Alonso, Rn 31; C-440/09, Tomaszewska, Rn 31). Das heißt, ausländische Zeiten werden zwar mit der Wirkung, dem Charakter und dem Umfang in die Berechnung übernommen, wie sie das ausländische Recht generiert. Der zuständige Mitgliedstaat ist aber nicht gehindert, seine Leistungen nur von bestimmten Zeiten abhängig zu machen und für deren Berechnung auch nur diese zu berücksichtigen (10 ObS 94/24g Rz 26; Leopold in BeckOK Sozialrecht, Art 6 VO 883/2004 Rz 7b, 10). 3.1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) bleiben aber die Mitgliedstaaten dafür zuständig, die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der sozialen Sicherheit festzulegen und auch zu verschärfen, sofern diese keine offene oder versteckte Diskriminierung von Arbeitnehmern der Union bewirken (EuGH C-306/03, Saldago Alonso, Rn 27; C-440/09, Tomaszewska, Rn 24; vergleiche auch C-866/19, SC gegen Zakład Ubezpieczeń Społecznenych, Rn 25, 27). Dem System der Sozialrechtskoordinierung ist demnach immanent, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente unterschiedlich sind (EuGH C-523/13, Larcher, Rn 48 ua). Die Mitgliedstaaten sind daher berechtigt, nicht nur eine Wartezeit für die Eröffnung eines Anspruchs auf eine in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehene Rente vorzuschreiben, sondern auch die Art der Versicherungszeiten festzulegen, die dafür berücksichtigt werden können (EuGH C-306/03, Saldago Alonso, Rn 31; C-440/09, Tomaszewska, Rn 31). Das heißt, ausländische Zeiten werden zwar mit der Wirkung, dem Charakter und dem Umfang in die Berechnung übernommen, wie sie das ausländische Recht generiert. Der zuständige Mitgliedstaat ist aber nicht gehindert, seine Leistungen nur von bestimmten Zeiten abhängig zu machen und für deren Berechnung auch nur diese zu berücksichtigen (10 ObS 94/24g Rz 26; Leopold in BeckOK Sozialrecht, Artikel 6, VO 883 aus 2004, Rz 7b, 10).
[17] 3.2. Dies entspricht auch Nummer 2 und 3 des Beschlusses H6 der Verwaltungskommission vom 16. 12. 2010 (Abl C 2011/C 45/04 – abgedruckt in Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Anl 3 und Fuchs/Janda, Europäisches Sozialrecht8 757 ff): Demnach müssen zwar gemäß dem Grundsatz der Zusammenrechnung von einem anderen Mitgliedstaat mitgeteilte Zeiten ohne Infragestellung der Qualität zusammengerechnet werden. Die Mitgliedstaaten bleiben jedoch – nach Anwendung des Grundsatzes der Zusammenrechnung – unter Berücksichtigung von Art 5 VO 883/2004 für die Festlegung ihrer sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der sozialen Sicherheit zuständig, sofern diese Voraussetzungen in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden; dieser Grundsatz wird durch Art 6 VO 883/2004 nicht berührt. 3.2. Dies entspricht auch Nummer 2 und 3 des Beschlusses H6 der Verwaltungskommission vom 16. 12. 2010 (Abl C 2011/C 45/04 – abgedruckt in Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Anlage 3 und F, u, c, h, s, /, J, a, n, d, a, E, u, r, o, p, ä, i, s, c, h, e, s Sozialrecht8 757 ff): Demnach müssen zwar gemäß dem Grundsatz der Zusammenrechnung von einem anderen Mitgliedstaat mitgeteilte Zeiten ohne Infragestellung der Qualität zusammengerechnet werden. Die Mitgliedstaaten bleiben jedoch – nach Anwendung des Grundsatzes der Zusammenrechnung – unter Berücksichtigung von Artikel 5, VO 883 aus 2004, für die Festlegung ihrer sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der sozialen Sicherheit zuständig, sofern diese Voraussetzungen in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden; dieser Grundsatz wird durch Artikel 6, VO 883 aus 2004, nicht berührt.
[18] 4. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat der Senat zuletzt zu 10 ObS 94/24g (DRdA 2025/55, 489 zust Schöffmann) klargestellt, dass „fiktive“ kroatische Versicherungsmonate, die durch Aufwertung „tatsächlicher“ Versicherungsmonate zusätzlich zu diesen generiert werden, für die Erfüllung der Wartezeit des § 4 Abs 3 APG nicht zu berücksichtigen sind. Obwohl die mitgeteilten kroatischen Sonderbonifikationen grundsätzlich auch in Österreich als Versicherungszeiten anzuerkennen sind, sind sie ihrer Art nach keine Versicherungszeiten, die für die Erfüllung der Wartezeit des § 4 Abs 3 APG zusätzlich zu den für denselben Zeitraum bereits anzurechnenden „tatsächlichen“ Zeiten heranzuziehen sind (vgl Rz 27 f). 4. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat der Senat zuletzt zu 10 ObS 94/24g (DRdA 2025/55, 489 zust Schöffmann) klargestellt, dass „fiktive“ kroatische Versicherungsmonate, die durch Aufwertung „tatsächlicher“ Versicherungsmonate zusätzlich zu diesen generiert werden, für die Erfüllung der Wartezeit des Paragraph 4, Absatz 3, APG nicht zu berücksichtigen sind. Obwohl die mitgeteilten kroatischen Sonderbonifikationen grundsätzlich auch in Österreich als Versicherungszeiten anzuerkennen sind, sind sie ihrer Art nach keine Versicherungszeiten, die für die Erfüllung der Wartezeit des Paragraph 4, Absatz 3, APG zusätzlich zu den für denselben Zeitraum bereits anzurechnenden „tatsächlichen“ Zeiten heranzuziehen sind vergleiche Rz 27 f).
[19] Bereits die Entscheidung 10 ObS 41/13x (zur Nichtzusammenrechnung von beitragsfreien Wartemonaten aus einem Versorgungsausgleich nach § 52 dSGB VI) basiert weiters auf der allgemeinen Erwägung, dass bei der Prüfung der Zusammenrechnung nach Art 6 VO 883/2004 dann zwischen Beitragszeiten und (bloß) gleichgestellten Zeiten zu unterscheiden ist, wenn das nationale Recht des zusammenrechnenden Mitgliedstaats bei den Anspruchsvoraussetzungen zwischen diesen Kategorien differenziert (vgl Pkt 11.): Da fremdmitgliedstaatliche Zeiten berücksichtigt werden, als handle es sich um inländische, werden im Fall qualifizierter versicherungsrechtlicher Voraussetzungen, insbesondere bei Mindestpflichtbeitragszeiten ebenfalls nur fremdmitgliedstaatliche Pflichtbeitragszeiten berücksichtigt. Auch nach fremdmitgliedstaatlichem Recht gleichgestellte Zeiten sind vom inländischen Pensionsversicherungsträger im Rahmen der anspruchsbegründenden Leistungsvoraussetzungen zu berücksichtigen, sofern es sich nicht um qualifizierte versicherungsrechtliche Voraussetzungen handelt. Bereits die Entscheidung 10 ObS 41/13x (zur Nichtzusammenrechnung von beitragsfreien Wartemonaten aus einem Versorgungsausgleich nach Paragraph 52, dSGB römisch sechs) basiert weiters auf der allgemeinen Erwägung, dass bei der Prüfung der Zusammenrechnung nach Artikel 6, VO 883 aus 2004, dann zwischen Beitragszeiten und (bloß) gleichgestellten Zeiten zu unterscheiden ist, wenn das nationale Recht des zusammenrechnenden Mitgliedstaats bei den Anspruchsvoraussetzungen zwischen diesen Kategorien differenziert vergleiche Pkt 11.): Da fremdmitgliedstaatliche Zeiten berücksichtigt werden, als handle es sich um inländische, werden im Fall qualifizierter versicherungsrechtlicher Voraussetzungen, insbesondere bei Mindestpflichtbeitragszeiten ebenfalls nur fremdmitgliedstaatliche Pflichtbeitragszeiten berücksichtigt. Auch nach fremdmitgliedstaatlichem Recht gleichgestellte Zeiten sind vom inländischen Pensionsversicherungsträger im Rahmen der anspruchsbegründenden Leistungsvoraussetzungen zu berücksichtigen, sofern es sich nicht um qualifizierte versicherungsrechtliche Voraussetzungen handelt.
[20] 5. Ausgehend davon sind im vorliegenden Fall – entsprechend dem im Anhang des Beschlusses H6 der Verwaltungskommission vom 16. 12. 2010 zur Erläuterung angeführten zweiten Beispiel – in einem ersten Schritt zwar auch die vom deutschen Träger mitgeteilten beitragsfreien Ausbildungszeiten von 82 Monaten „zum Zwecke der Zusammenrechnung“ zu „berücksichtigen“. Dies bedeutet allerdings nur, dass diese Zeiten für die Zusammenrechnung grundsätzlich zur Verfügung stehen (Schöffmann, DRdA 2025/55, 492). In einem zweiten Schritt ist anschließend zu prüfen, ob die nach den österreichischen Rechtsvorschriften festgelegten sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung der Korridorpension erfüllt sind und ob diese in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden (idS auch Schuler in Fuchs/Janda, Europäisches Sozialrecht8 Art 6 Rz 13 [vgl insb Fn 16 zu Beitragszeiten als „qualifizierten Zeiten“]). 5. Ausgehend davon sind im vorliegenden Fall – entsprechend dem im Anhang des Beschlusses H6 der Verwaltungskommission vom 16. 12. 2010 zur Erläuterung angeführten zweiten Beispiel – in einem ersten Schritt zwar auch die vom deutschen Träger mitgeteilten beitragsfreien Ausbildungszeiten von 82 Monaten „zum Zwecke der Zusammenrechnung“ zu „berücksichtigen“. Dies bedeutet allerdings nur, dass diese Zeiten für die Zusammenrechnung grundsätzlich zur Verfügung stehen (Schöffmann, DRdA 2025/55, 492). In einem zweiten Schritt ist anschließend zu prüfen, ob die nach den österreichischen Rechtsvorschriften festgelegten sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung der Korridorpension erfüllt sind und ob diese in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden (idS auch Schuler in Fuchs/Janda, Europäisches Sozialrecht8 Artikel 6, Rz 13 [vgl insb Fn 16 zu Beitragszeiten als „qualifizierten Zeiten“]).
[21] 5.1. Nach § 4 Abs 2 Z 1 APG in der hier anwendbaren Fassung BGBl I 2024/106 (vgl § 38 Abs 2 APG) kann die Alterspension bereits nach Vollendung des 62. Lebensjahres beansprucht werden (Korridorpension), wenn die versicherte Person mindestens 480 für die Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat. 5.1. Nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, APG in der hier anwendbaren Fassung BGBl I 2024/106 vergleiche Paragraph 38, Absatz 2, APG) kann die Alterspension bereits nach Vollendung des 62. Lebensjahres beansprucht werden (Korridorpension), wenn die versicherte Person mindestens 480 für die Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat.
[22] § 227 Abs 1 Z 1 ASVG erklärt zwar für den hier relevanten Zeitraum Ausbildungszeiten zu Ersatzzeiten und damit Versicherungszeiten. Bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters werden diese aber im Gegensatz zu anderen Ersatzzeiten nur anspruchs- und leistungswirksam, wenn für sie ein Beitrag entrichtet worden ist (§ 227 Abs 2 und 3 ASVG). Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG erklärt zwar für den hier relevanten Zeitraum Ausbildungszeiten zu Ersatzzeiten und damit Versicherungszeiten. Bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters werden diese aber im Gegensatz zu anderen Ersatzzeiten nur anspruchs- und leistungswirksam, wenn für sie ein Beitrag entrichtet worden ist (Paragraph 227, Absatz 2 und 3 ASVG).
[23] Nach nationalem Recht ist daher im Rahmen des § 4 Abs 2 Z 1 APG eine besondere Voraussetzung für die Anspruchs- und Leistungswirksamkeit von Ausbildungszeiten, dass für sie Beitragsleistungen (im Wege eines „Nachkaufs“ nach § 227 Abs 3 ASVG) erbracht wurden, sie also als Beitragszeiten zu qualifizieren sind. Nach nationalem Recht ist daher im Rahmen des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, APG eine besondere Voraussetzung für die Anspruchs- und Leistungswirksamkeit von Ausbildungszeiten, dass für sie Beitragsleistungen (im Wege eines „Nachkaufs“ nach Paragraph 227, Absatz 3, ASVG) erbracht wurden, sie also als Beitragszeiten zu qualifizieren sind.
[24] 5.2. Diese Voraussetzung wird auch in nichtdiskriminierender Weise angewandt, gilt sie doch in gleicher Weise für Ausbildungszeiten in Österreich und solche in einem anderen Mitgliedstaat.
[25] 5.2.1. Verwiesen sei in diesem Zusammenhang auf Anhang XI zur VO 883/2004 [Österreich, Punkt 1.], wonach Österreich zum Zweck des Erwerbs von Pensionsversicherungszeiten den Besuch einer Schule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung in einem anderen Mitgliedstaat als gleichwertig anerkennt, wenn die betreffende Person zu irgendeinem Zeitpunkt den österreichischen Rechtsvorschriften aufgrund der Ausübung einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit unterlag und die nach § 227 Abs 3 ASVG vorgesehenen Sonderbeiträge zum Erwerb derartiger Ausbildungszeiten entrichtet werden. 5.2.1. Verwiesen sei in diesem Zusammenhang auf Anhang römisch elf zur VO 883 aus 2004, [Österreich, Punkt 1.], wonach Österreich zum Zweck des Erwerbs von Pensionsversicherungszeiten den Besuch einer Schule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung in einem anderen Mitgliedstaat als gleichwertig anerkennt, wenn die betreffende Person zu irgendeinem Zeitpunkt den österreichischen Rechtsvorschriften aufgrund der Ausübung einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit unterlag und die nach Paragraph 227, Absatz 3, ASVG vorgesehenen Sonderbeiträge zum Erwerb derartiger Ausbildungszeiten entrichtet werden.
[26] Somit können beitragsfreie Ausbildungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat – nicht anderes als österreichische Ausbildungszeiten – durch den „Nachkauf“ gemäß § 227 Abs 3 ASVG anspruchs- und leistungswirksam werden. Der Kläger befindet sich insofern in keiner anderen Situation, als wenn er sein gesamtes (Erwerbs-)Leben in Österreich verbracht hätte. Somit können beitragsfreie Ausbildungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat – nicht anderes als österreichische Ausbildungszeiten – durch den „Nachkauf“ gemäß Paragraph 227, Absatz 3, ASVG anspruchs- und leistungswirksam werden. Der Kläger befindet sich insofern in keiner anderen Situation, als wenn er sein gesamtes (Erwerbs-)Leben in Österreich verbracht hätte.
[27] 5.2.2. Soweit die Revision eine Diskriminierung von Unionsbürgern darin erkennt, dass (umgekehrt) die beitragsfreien Ausbildungszeiten eines Österreichers sehr wohl angerechnet werden müssten, wenn dieser eine Rente in Deutschland beantragt, ist er erneut darauf zu verweisen, dass dem System der Sozialrechtskoordinierung geradezu immanent ist, dass die einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedliche Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente vorsehen (10 ObS 94/24g Rz 26; EuGH C-523/13, Larcher, Rn 48 ua); diese Voraussetzungen dürfen nur nicht diskriminierend angewandt werden. Der bloße Umstand, dass ein anderer Mitgliedstaat – aufgrund seiner (abweichenden) sozialpolitischen Entscheidung – für den Rentenanspruch Ausbildungszeiten auch ohne Beitragsleistung berücksichtigt, kann schon aus diesem Grund keinen Vorstoß gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot bewirken.
[28] Die vom Kläger vertretene uneingeschränkte Gleichstellung ungeachtet der nationalen Anspruchsvoraussetzungen würde den zusammenrechnenden Staat im Ergebnis vielmehr in seiner Zuständigkeit beschränken, sein System der sozialen Sicherheit frei auszugestalten. Gerade dazu sollte es aber nach dem Willen des europäischen Gesetzgebers nicht kommen (vgl ErwGr 11 der VO 883/2004). Die vom Kläger vertretene uneingeschränkte Gleichstellung ungeachtet der nationalen Anspruchsvoraussetzungen würde den zusammenrechnenden Staat im Ergebnis vielmehr in seiner Zuständigkeit beschränken, sein System der sozialen Sicherheit frei auszugestalten. Gerade dazu sollte es aber nach dem Willen des europäischen Gesetzgebers nicht kommen vergleiche ErwGr 11 der VO 883 aus 2004,).
[29] 5.2.3. Vor dem Hintergrund, dass das bloß koordinierende Sozialrecht der Europäischen Union kein einheitliches, harmonisiertes „Europäisches Sozialversicherungssystem“ schafft, ist Erwerbstätigen ebenso wenig durch Art 45 AEUV garantiert, dass die Ausweitung ihrer Tätigkeit auf mehr als einen Mitgliedstaat oder ihre Verlagerung in einen anderen Mitgliedstaat hinsichtlich der sozialen Sicherheit neutral ist (EuGH C-134/18, Vester, Rn 32; 10 ObS 83/23p Rz 59; 10 ObS 94/24g Rz 30 ua). Dass die Ausbildungszeiten des Klägers allenfalls in Deutschland auch ohne Beitragszahlung in bestimmtem Umfang anspruchs- und leistungswirksam gewesen wären, führt damit auch nicht zu einer Verletzung seines Rechts auf Freizügigkeit. 5.2.3. Vor dem Hintergrund, dass das bloß koordinierende Sozialrecht der Europäischen Union kein einheitliches, harmonisiertes „Europäisches Sozialversicherungssystem“ schafft, ist Erwerbstätigen ebenso wenig durch Artikel 45, AEUV garantiert, dass die Ausweitung ihrer Tätigkeit auf mehr als einen Mitgliedstaat oder ihre Verlagerung in einen anderen Mitgliedstaat hinsichtlich der sozialen Sicherheit neutral ist (EuGH C-134/18, Vester, Rn 32; 10 ObS 83/23p Rz 59; 10 ObS 94/24g Rz 30 ua). Dass die Ausbildungszeiten des Klägers allenfalls in Deutschland auch ohne Beitragszahlung in bestimmtem Umfang anspruchs- und leistungswirksam gewesen wären, führt damit auch nicht zu einer Verletzung seines Rechts auf Freizügigkeit.
[30] 6. Zusammenfassend entspricht die Ansicht der Vorinstanzen, die vom Kläger in Deutschland erworbenen beitragsfreien Ausbildungsmonate seien nicht als Versicherungsmonate im Sinn des § 4 Abs 2 Z 1 APG hinzuzurechnen, der Rechtslage. Der Revision ist daher nicht Folge zu geben. 6. Zusammenfassend entspricht die Ansicht der Vorinstanzen, die vom Kläger in Deutschland erworbenen beitragsfreien Ausbildungsmonate seien nicht als Versicherungsmonate im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, APG hinzuzurechnen, der Rechtslage. Der Revision ist daher nicht Folge zu geben.
[31] 7. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Zwar entspricht es der Billigkeit, dem unterlegenen Versicherten die Hälfte der Kosten seiner Rechtsvertretung zuzuerkennen, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO abhängt (RS0085871). Ein Kostenzuspruch kommt hier aber nicht in Betracht, weil aus der Aktenlage keine Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Klägers ersichtlich sind, die einen Kostenzuspruch rechtfertigen könnten. 7. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Zwar entspricht es der Billigkeit, dem unterlegenen Versicherten die Hälfte der Kosten seiner Rechtsvertretung zuzuerkennen, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängt (RS0085871). Ein Kostenzuspruch kommt hier aber nicht in Betracht, weil aus der Aktenlage keine Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Klägers ersichtlich sind, die einen Kostenzuspruch rechtfertigen könnten.