Entscheidungsgründe:
Die am 25.1.1953 geborene Klägerin bewirtschaftet gemeinsam mit ihrem Ehemann ohne fremde Arbeitskräfte einen 65 ha großen, aus Wald und Wiesen bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb mit 45 Rindern und 4 Schweinen. Die einzige Einkommensquelle des im gemeinsamen Eigentum der Eheleute stehenden landwirtschaftlichen Betriebes ist die Milchwirtschaft. Der Ehemann der Klägerin will den Betrieb nicht aufgeben, weil er in seinem ganzen Leben Bauer war und mit 51 Jahren keinen neuen Beruf mehr ergreifen will. Er hält auch eine Umstellung auf eine andere Bewirtschaftungsform schwierig bis unmöglich. Ackerbau ist auf Grund des schwierigen Geländes nicht möglich. Mastrinderhaltung setzt, wenn sie wirtschaftlich betrieben werden soll, Ackerbau voraus. Schafzucht bringt nur unzureichende Erträge und reine Forstwirtschaft ist nicht möglich, weil zu wenig schlagbarer Wald vorhanden ist. Seit 1985 haben die Klägerin und ihr Ehemann den Rinderbestand von 45 auf derzeit 30 Tiere verringern müssen, weil die Klägerin auf Grund ihrer Krankheit - Asthma bronchiale - seither nur sehr eingeschränkt mitarbeiten kann und ihr Ehemann die Arbeit alleine nicht schafft. Die Eheleute haben fünf Kinder im Alter zwischen 6 und 16 Jahren zu versorgen. Die Klägerin leidet seit 1978 zunehmend an Bronchialasthmaanfällen, die durch Überempfindlichkeit gegen Rinderepithel ausgelöst wurden und die ihre Erwerbsfähigkeit im Durchschnitt um 40 v.H. minderten. Die Klägerin konnte aus diesem Grunde die Rinder nicht mehr betreuen. Seit die beklagte Partei der Klägerin einen Staubschutzhelm zur Verfügung stellte, kann sie, wenngleich nur in eingeschränktem Maß und mit Beschwerden, die Rinder wieder betreuen. Sie kann aber mit dem Staubschutzhelm die Milchkühe nicht melken, da diese durch den Anblick des Helms und des surrenden Geräusches des eingebauten Ventilators störrisch werden und die Klägerin bei dieser Arbeit durch den Helm zu stark behindert wird. Sie füttert aber mit Hilfe des Helmes die Rinder und mistet den Stall aus. Trotz des Staubschutzhelmes leidet sie an - allerdings gegenüber früher insgesamt
verringerten - asthmatischen Beschwerden, was dadurch erklärbar ist, daß der Helm einerseits keinen vollkommenen Schutz gegen Rinderepithel bietet, andererseits Rinderepithel nicht nur im Stall, sondern auch in der Arbeitskleidung und in der Umgebung des Stalles vorkommt. Die Klägerin erlitt auch nach Beistellung des Staubschutzhelmes mehrfach schwere Asthmaanfälle und mußte im Krankenhaus stationär unter anderem durch hohe Cortisongaben behandelt werden. Der Klägerin ist an sich die Arbeit im Rinderstall auch mit Staubschutzhelm unzumutbar. Sie führt die Arbeit aber nach wie vor durch, weil eine Änderung der Bewirtschaftungsform aus geographischen und wirtschaftlichen Gründen kaum möglich ist, die Arbeit von zwei Personen im landwirtschaftlichen Betrieb bei der derzeitigen Bewirtschaftungsform unbedingt notwendig und eine fremde Arbeitskraft finanziell untragbar ist. Die Klägerin verbringt täglich vier bis fünf Stunden, das sind etwa dreiviertel ihrer täglichen Arbeitsleistung im landwirtschaftlichen Betrieb im Rinderstall. Das Bronchialasthma hat sich, wierbei dieser Krankheit häufig, bereits weitgehend verselbständigt, d.h. asthmatische Beschwerden treten auch unabhängig vom Vorhandensein von Allergenen auf. Trotz Verwendung eines Staubschutzhelmes ist der Klägerin nicht nur die Arbeit im Rinderstall, sondern jede mit überdurchschnittlicher Belastung durch Staub, Rauch und Atemreizstoffen aller Art verbundene Arbeit unzumutbar. Unter Beachtung dieser Beschränkung kann sie leichte, bis zur Hälfte der Arbeitszeit, ununterbrochen aber nicht länger als zwei Stunden auch mittelschwere Arbeiten verrichten. Ihre Erwerbsfähigkeit ist auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt um 40 v.H. gemindert.
Mit Bescheid vom 4.11.1986 sprach die beklagte Partei aus, daß die angezeigte Krankheit Asthma bronchiale gemäß § 177 Abs 1 ASVG iVm Anlage 1 Nr.30 nicht als Berufskrankheit anerkannt werde. Zur Begründung verwies die beklagte Partei darauf, daß die Aufgabe der Erwerbsarbeit nicht erzwungen worden sei.Mit Bescheid vom 4.11.1986 sprach die beklagte Partei aus, daß die angezeigte Krankheit Asthma bronchiale gemäß Paragraph 177, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Anlage 1 Nr.30 nicht als Berufskrankheit anerkannt werde. Zur Begründung verwies die beklagte Partei darauf, daß die Aufgabe der Erwerbsarbeit nicht erzwungen worden sei.
Die Klägerin begehrte mit rechtzeitiger Klage, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihr für die aufgetretene Krankheit die gesetzmäßige Leistung zu erbringen.
Das Erstgericht gab diesem Klagebegehren im zweiten Rechtsgang dahin Folge, daß es die beklagte Partei schuldig erkannte, der Klägerin ab 20.11.1985 wegen ihrer Erkrankung an Asthma bronchiale (Nr.30 der Anlage 1 zum ASVG) eine Versehrtenrente in Höhe von 40 v. H. der Vollrente zu gewähren. Rechtlich vertrat es die Ansicht, daß die Klägerin zwar keinen Anspruch auf Gewährung einer Versehrtenrente auf Grund einer Berufskrankheit nach § 177 Abs 2 ASVG habe, weil die festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht 50 v.H. betrage (§ 203 Abs 2 ASVG), daß jedoch ein Anspruch auf Grund einer Berufskrankheit nach § 177 Abs 1 ASVG gegeben sei, weil die Berufskrankheit nach Nr.30 der Anlage 1 vorliege und die Minderung der Erwerbsfähigkeit 40 v.H. betrage.Das Erstgericht gab diesem Klagebegehren im zweiten Rechtsgang dahin Folge, daß es die beklagte Partei schuldig erkannte, der Klägerin ab 20.11.1985 wegen ihrer Erkrankung an Asthma bronchiale (Nr.30 der Anlage 1 zum ASVG) eine Versehrtenrente in Höhe von 40 v. H. der Vollrente zu gewähren. Rechtlich vertrat es die Ansicht, daß die Klägerin zwar keinen Anspruch auf Gewährung einer Versehrtenrente auf Grund einer Berufskrankheit nach Paragraph 177, Absatz 2, ASVG habe, weil die festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht 50 v.H. betrage (Paragraph 203, Absatz 2, ASVG), daß jedoch ein Anspruch auf Grund einer Berufskrankheit nach Paragraph 177, Absatz eins, ASVG gegeben sei, weil die Berufskrankheit nach Nr.30 der Anlage 1 vorliege und die Minderung der Erwerbsfähigkeit 40 v.H. betrage.
Das Berufungsgericht gab der von der beklagten Partei erhobenen Berufung teilweise dahin Folge, daß es die Leistung erst ab 1.1.1986 gewährte (Art.VI Abs 8 der 41.ASVG-Novelle). Im übrigen bestätigte es das angefochtene Urteil mit der Maßgabe, daß der beklagten Partei die Erbringung einer vorläufigen Zahlung von monatlich S 1.000,-- ab 1.1.1986 aufgetragen wurde. Das Berufungsgericht pflichtete der erstgerichtlichen Rechtsansicht bei, daß eine Berufskrankheit nach Nr.30 der Anlage 1 zum ASVG vorliege. Daß im konkreten Fall triftige Gründe wirtschaftlicher und sozialer Natur die Klägerin nöt5gten, in ihrem bisherigen Beruf weiterzuarbeiten, sei gerade bei einem bäuerlichen Betrieb in der festgestellten Art und der familiären Situation der Klägerin evident. Aus diesen Gründen sei bei Vorliegen der genannten Berufskrankheit der Anspruch der Klägerin gegeben, weil gerade im konkreten Fall die nicht erfolgte Aufgabe der Erwerbstätigkeit aus zwingenden Gründen außer acht gelassen werden könne.Das Berufungsgericht gab der von der beklagten Partei erhobenen Berufung teilweise dahin Folge, daß es die Leistung erst ab 1.1.1986 gewährte (Artikel römisch sechs, Absatz 8, der 41.ASVG-Novelle). Im übrigen bestätigte es das angefochtene Urteil mit der Maßgabe, daß der beklagten Partei die Erbringung einer vorläufigen Zahlung von monatlich S 1.000,-- ab 1.1.1986 aufgetragen wurde. Das Berufungsgericht pflichtete der erstgerichtlichen Rechtsansicht bei, daß eine Berufskrankheit nach Nr.30 der Anlage 1 zum ASVG vorliege. Daß im konkreten Fall triftige Gründe wirtschaftlicher und sozialer Natur die Klägerin nöt5gten, in ihrem bisherigen Beruf weiterzuarbeiten, sei gerade bei einem bäuerlichen Betrieb in der festgestellten Art und der familiären Situation der Klägerin evident. Aus diesen Gründen sei bei Vorliegen der genannten Berufskrankheit der Anspruch der Klägerin gegeben, weil gerade im konkreten Fall die nicht erfolgte Aufgabe der Erwerbstätigkeit aus zwingenden Gründen außer acht gelassen werden könne.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Klagsabweisung.
Die Klägerin beteiligte sich am Revisionsverfahren nicht.