Rechtssatz RS0084371
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084371
Entscheidungsdatum
23.10.2018
Rechtssatz
Ein Berufswechsel liegt dann nicht vor, wenn der Versicherte nur innerhalb des Betriebes den Arbeitsplatz wechselt und den schädigenden Einflüssen weiterhin ausgesetzt bleibt (hier: Mischmeister in einem Futterwerk, der nach Arbeitsplatzwechsel zum Schaltmeister in diesem Betrieb dem Kontakt mit Futtermitteln, der eine Hautkrankheit zur Folge hatte, weiter ausgesetzt ist).
Entscheidungstexte
- 10 ObS 37/88
Entscheidungstext OGH 08.03.1988 10 ObS 37/88
Veröff: SSV-NF 2/25
- 10 ObS 100/90
Entscheidungstext OGH 27.03.1990 10 ObS 100/90
Vgl auch; Veröff: SSV-NF 4/57
- 10 ObS 246/91
Entscheidungstext OGH 17.09.1991 10 ObS 246/91
Auch; nur: Ein Berufswechsel liegt dann nicht vor, wenn der Versicherte nur innerhalb des Betriebes den Arbeitsplatz wechselt und den schädigenden Einflüssen weiterhin ausgesetzt bleibt. (T1) Beisatz: Hier: Geschäftsführer einer Bäckerei, wobei Kontakt mit den schädigenden Allergenen weiterhin besteht. (T2) Veröff: SSV-NF 5/93
- 10 ObS 104/18v
Entscheidungstext OGH 23.10.2018 10 ObS 104/18v
Vgl auch; Beisatz: Die Einstellung der schädigenden Tätigkeit zwingt aber nicht zur gänzlichen Aufgabe des Arbeitsplatzes. Es genügt, wenn beim bisherigen Dienstgeber durch eine Änderung der Tätigkeit die schädigende Tätigkeit aufgegeben werden konnte. (T3);
Veröff: SZ 2018/82
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084371
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2020
Dokumentnummer
JJR_19880308_OGH0002_010OBS00037_8800000_002