Die Revision ist nicht berechtigt.
Als Berufskrankheiten gelten nach § 177 Abs 1 ASVG die in der Anlage 1 zum ASVG bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen, wenn sie durch die Ausübung der die Verischerung begründenden Beschäftigung in einem in Spalte 3 der Anlage bezeichneten Unternehmen verursacht sind. Bei Hauterkrankungen und Erkrankungen an Asthma bronchiale (lfd Nr 19 und 30 der Anlage 1) war nach der Rechtslage vor der 49.ASVGNov (BGBl 1990/294) vorgesehen, daß sie nur dann als Berufskrankheiten galten, wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender Erwerbsarbeit zwangen. Mit Art V Z 17 der 49.ASVGNov wurde in beiden Fällen der Begriff "schädigende Erwerbsarbeit" durch den Begriff "schädigende Tätigkeiten" ersetzt und weiters klargestellt, daß es sich bei der Erkrankung an Asthma bronchiale um eine solche handeln muß, die auf eine Allergie zurückzuführen ist. ("Erkrankungen an allergischem Asthma bronchiale"). In den EBzRV 1277 BlgNR 17.GP 26 f wurde hiezu ausgeführt:Als Berufskrankheiten gelten nach Paragraph 177, Absatz eins, ASVG die in der Anlage 1 zum ASVG bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen, wenn sie durch die Ausübung der die Verischerung begründenden Beschäftigung in einem in Spalte 3 der Anlage bezeichneten Unternehmen verursacht sind. Bei Hauterkrankungen und Erkrankungen an Asthma bronchiale (lfd Nr 19 und 30 der Anlage 1) war nach der Rechtslage vor der 49.ASVGNov (BGBl 1990/294) vorgesehen, daß sie nur dann als Berufskrankheiten galten, wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender Erwerbsarbeit zwangen. Mit Artikel römisch fünf, Ziffer 17, der 49.ASVGNov wurde in beiden Fällen der Begriff "schädigende Erwerbsarbeit" durch den Begriff "schädigende Tätigkeiten" ersetzt und weiters klargestellt, daß es sich bei der Erkrankung an Asthma bronchiale um eine solche handeln muß, die auf eine Allergie zurückzuführen ist. ("Erkrankungen an allergischem Asthma bronchiale"). In den EBzRV 1277 BlgNR 17.Gesetzgebungsperiode 26 f wurde hiezu ausgeführt:
"Diese Bedingung (Aufgabe schädigender Erwerbsarbeit) kann gerade bei selbständig Erwerbstätigen und hier insbesondere wieder bei Landwirten und deren mitarbeitenden Ehepartnern zu großen Problemen führen, da diese letztlich die Erwerbsarbeit "Landwirt/Landwirtin" überhaupt aufgeben müßten, um Leistungen aus dem Titel einer Berufskrankheit erhalten zu können.
Um diese Probleme und damit verbundene Härten möglichst zu vermeiden, zumindest aber zu verringern, wäre es wünschenswert, den im Bereich der Sozialversicherung ohnehin unüblichen und verschwommenen Begriff "schädigende Erwerbsarbeit" durch den Begriff "schädigende Tätigkeiten" zu ersetzen. Dies ist nicht nur medizinisch begründbar, da bei den in Betracht kommenden Krankheiten zumeist nur die Verrichtung bestimmter Tätigkeiten im Rahmen einer "Erwerbsarbeit" das Leiden auslösen oder verschlimmern kann, sondern auch sachlich gerechtfertigt, weil damit immerhin die Möglichkeit geschaffen würde, auch bei Personen eine Berufskrankheit anzuerkennen, die zwar nicht die eigentliche Erwerbsarbeit aufgeben (können), wohl aber jene Tätigkeiten im Rahmen ihres die Versicherung begründenden Berufes, die negativen Einfluß auf ihr Leiden haben."
Diese Änderung der Rechtslage trat mit 1. Juli 1990 in Kraft (Art IX der 49.ASVGNov) und hätte daher vor den Vorinstanzen schon wegen des Schlusses der Verhandlung erster Instanz am 28.11.1990 (ON 23) berücksichtigt werden müssen, weil in den Übergangsbestimmungen (Art VI Abs 7) folgendes vorgesehen ist:Diese Änderung der Rechtslage trat mit 1. Juli 1990 in Kraft (Artikel römisch neun, der 49.ASVGNov) und hätte daher vor den Vorinstanzen schon wegen des Schlusses der Verhandlung erster Instanz am 28.11.1990 (ON 23) berücksichtigt werden müssen, weil in den Übergangsbestimmungen (Artikel römisch sechs, Absatz 7,) folgendes vorgesehen ist:
"Leidet ein Versicherter am 1. Juli 1990 an einer Krankheit, die erst auf Grund des Art V Z 17 als Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 30. Juni 1990 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Juli 1990 zu gewähren ...""Leidet ein Versicherter am 1. Juli 1990 an einer Krankheit, die erst auf Grund des Artikel römisch fünf, Ziffer 17, als Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 30. Juni 1990 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Juli 1990 zu gewähren ..."
Daraus folgt, daß der Anspruch des Klägers auf Versehrtenrente bis einschließlich 30. Juni 1990 nach der alten, hingegen der Anspruch ab 1. Juli 1990 nach der neuen Rechtslage zu prüfen ist. Dieser Anspruch ist aber in jedem Fall unberechtigt. Auch das Erfordernis der Aufgabe schädigender Tätigkeiten als Voraussetzung für die Anerkennung der Hautkrankheiten und Erkrankungen an allergischem Asthma bronchiale als Berufskrankheiten iSd § 177 ASVG hat den Zweck, ein Verweilen des Versicherten auf dem gefährdenden Arbeitsplatz zu verhindern und dadurch eine Verschlechterung der Krankheit oder deren Wiederausbruch zu verhüten (vgl SSV-NF 1/65, 4/142 ua). Die Aufgabe aller schädigenden Tätigkeiten ist daher Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsfalles, sie bildet ein Tatbestandsmerkmal dieser beiden Berufskrankheiten (vgl SSV-NF 4/57 ua). Der Kläger ist jedoch nach den Feststellungen - wenn auch nicht ständig (ununterbrochen), so doch fallweise - noch in seiner Bäckerei und damit im schädigenden Milieu tätig, obwohl ihm dies aus medizinischen Gründen nicht zugemutet werden kann, weil nur eine vollständige Allergenkarenz die Leistungsfähigkeit nicht einschränkt. Dies ergibt sich auch daraus, daß er selbst bei den fallweise ausgeübten Arbeiten in der Bäckerei nach eigener Aussage (ON 27) entsprechende Mittel (Sprays) zu Hilfe nehmen muß und seine Erkrankung nach den Feststellungen noch akut ist. Damit fehlt es aber an dem Tatbestandsmerkmal der "Aufgabe schädigender Tätigkeiten", umsomehr an jenem der Aufgabe schädigender Erwerbsarbeit (vgl. SSV-NF 2/25). Wie sich aus dem Anstaltsakt und aus dem Vorbringen des Klägers (ON 25, 26) ergibt, ist er wieder als Geschäftsführer der Bäckerei F***** Z***** Gesellschaft mbH tätig. Ob die bloße Tätigkeit als Geschäftsführer einer Bäckerei den Kontakt mit schädigenden Allergenen vermeidbar macht, braucht nicht untersucht zu werden, weil der Kläger nach den Feststellungen diesem Kontakt nach wie vor ausgesetzt ist. Er übt damit Tätigkeiten im Rahmen seines die Versicherung begründenden Berufes aus, die negativen Einfluß auf sein Leiden haben.Daraus folgt, daß der Anspruch des Klägers auf Versehrtenrente bis einschließlich 30. Juni 1990 nach der alten, hingegen der Anspruch ab 1. Juli 1990 nach der neuen Rechtslage zu prüfen ist. Dieser Anspruch ist aber in jedem Fall unberechtigt. Auch das Erfordernis der Aufgabe schädigender Tätigkeiten als Voraussetzung für die Anerkennung der Hautkrankheiten und Erkrankungen an allergischem Asthma bronchiale als Berufskrankheiten iSd Paragraph 177, ASVG hat den Zweck, ein Verweilen des Versicherten auf dem gefährdenden Arbeitsplatz zu verhindern und dadurch eine Verschlechterung der Krankheit oder deren Wiederausbruch zu verhüten vergleiche SSV-NF 1/65, 4/142 ua). Die Aufgabe aller schädigenden Tätigkeiten ist daher Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsfalles, sie bildet ein Tatbestandsmerkmal dieser beiden Berufskrankheiten vergleiche SSV-NF 4/57 ua). Der Kläger ist jedoch nach den Feststellungen - wenn auch nicht ständig (ununterbrochen), so doch fallweise - noch in seiner Bäckerei und damit im schädigenden Milieu tätig, obwohl ihm dies aus medizinischen Gründen nicht zugemutet werden kann, weil nur eine vollständige Allergenkarenz die Leistungsfähigkeit nicht einschränkt. Dies ergibt sich auch daraus, daß er selbst bei den fallweise ausgeübten Arbeiten in der Bäckerei nach eigener Aussage (ON 27) entsprechende Mittel (Sprays) zu Hilfe nehmen muß und seine Erkrankung nach den Feststellungen noch akut ist. Damit fehlt es aber an dem Tatbestandsmerkmal der "Aufgabe schädigender Tätigkeiten", umsomehr an jenem der Aufgabe schädigender Erwerbsarbeit vergleiche SSV-NF 2/25). Wie sich aus dem Anstaltsakt und aus dem Vorbringen des Klägers (ON 25, 26) ergibt, ist er wieder als Geschäftsführer der Bäckerei F***** Z***** Gesellschaft mbH tätig. Ob die bloße Tätigkeit als Geschäftsführer einer Bäckerei den Kontakt mit schädigenden Allergenen vermeidbar macht, braucht nicht untersucht zu werden, weil der Kläger nach den Feststellungen diesem Kontakt nach wie vor ausgesetzt ist. Er übt damit Tätigkeiten im Rahmen seines die Versicherung begründenden Berufes aus, die negativen Einfluß auf sein Leiden haben.
Nach den Behauptungen des Klägers (diesbezügliche Feststellungen fehlen) hat er von Spetember 1988 bis Mitte 1990 den Bäckerberuf überhaupt nicht ausgeübt und sich in dieser Zeit einer Umschulung zum Büchsenmacher unterzogen. Die Zuerkennung einer Versehrtenrente für diesen Zeitraum käme jedoch schon deshalb nicht in Betracht, weil nach den ebenfalls bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers selbst bei Berücksichtigung seines akuten (und nicht bloß latenten) Leidens - anders als im Fall SSV-NF 1/65 - nicht wenigstens 20 v.H. beträgt (vgl. auch SSV-NF 2/104, 4/142). Die Ansicht des Revisionswerbers, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß liege schon deshalb vor, weil er "während der Akutphase ... praktisch arbeitsunfähig" sei, ist verfehlt. Die Arbeitsfähigkeit ist nicht in bezug auf den zuletzt ausgeübten Beruf zu prüfen (weil dies einem Berufsschutz gleichkäme), sondern nach den Verhältnissen des allgemeinen Arbeitsmarktes (SSV-NF 4/142).Nach den Behauptungen des Klägers (diesbezügliche Feststellungen fehlen) hat er von Spetember 1988 bis Mitte 1990 den Bäckerberuf überhaupt nicht ausgeübt und sich in dieser Zeit einer Umschulung zum Büchsenmacher unterzogen. Die Zuerkennung einer Versehrtenrente für diesen Zeitraum käme jedoch schon deshalb nicht in Betracht, weil nach den ebenfalls bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers selbst bei Berücksichtigung seines akuten (und nicht bloß latenten) Leidens - anders als im Fall SSV-NF 1/65 - nicht wenigstens 20 v.H. beträgt vergleiche auch SSV-NF 2/104, 4/142). Die Ansicht des Revisionswerbers, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß liege schon deshalb vor, weil er "während der Akutphase ... praktisch arbeitsunfähig" sei, ist verfehlt. Die Arbeitsfähigkeit ist nicht in bezug auf den zuletzt ausgeübten Beruf zu prüfen (weil dies einem Berufsschutz gleichkäme), sondern nach den Verhältnissen des allgemeinen Arbeitsmarktes (SSV-NF 4/142).
Ob für den Zeitraum der Aufgabe der schädigenden Tätigkeiten oder allenfalls für den genannten Zeitraum ungeachtet des Umstandes, daß die schädigenden Tätigkeiten nicht (gänzlich) aufgegeben wurden, einem gemäß § 82 Abs 5 ASGG vom Leistungsbegehren auf Versehrtenrente eingeschlossenen Eventualbegehren auf Feststellung, daß die geltend gemachte Gesundheitsstörung Folge einer Berufskrankheit ist, stattzugeben gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben. Das Erstgericht unterließ nämlich eine solche Entscheidung über ein Eventualbegehren; eine nicht gänzliche Erledigung des Klagebegehrens durch das Ersturteil wurde vom Kläger weder in der Berufung noch in der Revision gerügt, weshalb davon auszugehen ist, daß das Eventualbegehren aus dem Verfahren ausgeschieden ist (vgl Fasching III 816; SSV-NF 4/4; 10 Ob S 397/90, 10 Ob S 61/91). Gegenstand des Rechtsstreits blieb folglich nur mehr das Leistungsbegehren.Ob für den Zeitraum der Aufgabe der schädigenden Tätigkeiten oder allenfalls für den genannten Zeitraum ungeachtet des Umstandes, daß die schädigenden Tätigkeiten nicht (gänzlich) aufgegeben wurden, einem gemäß Paragraph 82, Absatz 5, ASGG vom Leistungsbegehren auf Versehrtenrente eingeschlossenen Eventualbegehren auf Feststellung, daß die geltend gemachte Gesundheitsstörung Folge einer Berufskrankheit ist, stattzugeben gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben. Das Erstgericht unterließ nämlich eine solche Entscheidung über ein Eventualbegehren; eine nicht gänzliche Erledigung des Klagebegehrens durch das Ersturteil wurde vom Kläger weder in der Berufung noch in der Revision gerügt, weshalb davon auszugehen ist, daß das Eventualbegehren aus dem Verfahren ausgeschieden ist vergleiche Fasching römisch drei 816; SSV-NF 4/4; 10 Ob S 397/90, 10 Ob S 61/91). Gegenstand des Rechtsstreits blieb folglich nur mehr das Leistungsbegehren.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 ASGG abhing, entspricht es der Billigkeit, dem unterlegenen Kläger die Hälfte seiner Kosten zuzusprechen (SSV-NF 4/19, 4/84 ua).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG abhing, entspricht es der Billigkeit, dem unterlegenen Kläger die Hälfte seiner Kosten zuzusprechen (SSV-NF 4/19, 4/84 ua).