Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger vermeint, er habe durch die Klagebehauptung, daß er nach Befund und Gutachten des Institutes zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Sarajevo Invalide der I. Kategorie sei, schon in erster Instanz schlüssig geltend gemacht, daß der Versicherungsfall die Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit sei, so daß keine Wartezeit zu berücksichtigen wäre.Der Kläger vermeint, er habe durch die Klagebehauptung, daß er nach Befund und Gutachten des Institutes zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Sarajevo Invalide der römisch eins. Kategorie sei, schon in erster Instanz schlüssig geltend gemacht, daß der Versicherungsfall die Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit sei, so daß keine Wartezeit zu berücksichtigen wäre.
Entgegen der Meinung des Revisionswerbers bezieht sich die Einteilung in drei Invaliditätskategorien nach dem jugoslawischen Versicherungsrecht nicht darauf, ob die Invalidität die Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit ist, sondern auf die berufliche Wiedereingliederungsfähigkeit des Versicherten. Zur I. Katgeorie gehören Invalide, die ihre bisherige Berufstätigkeit nicht mehr ausüben können und, auch nach Durchführung von beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen, keine andere entsprechende Tätigkeit ausüben können. In die II. Kategorie wird eingereiht, wer noch teilweise und mit verminderter Arbeitszeit zur Ausübung der bisherigen oder einer anderen Berufstätigkeit befähigt ist. Als Invalide der III. Kategorie gelten Versicherte, die ihre bisherige Berufstätigkeit nicht mehr oder nur noch teilweise auszuüben in der Lage sind, jedoch nach Durchführung von beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen eine andere entsprechende Tätigkeit verrichten können (Fürböck-Teschner, MGA, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht Lfg 3, 5a, 7ff Ä8Ü).Entgegen der Meinung des Revisionswerbers bezieht sich die Einteilung in drei Invaliditätskategorien nach dem jugoslawischen Versicherungsrecht nicht darauf, ob die Invalidität die Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit ist, sondern auf die berufliche Wiedereingliederungsfähigkeit des Versicherten. Zur römisch eins. Katgeorie gehören Invalide, die ihre bisherige Berufstätigkeit nicht mehr ausüben können und, auch nach Durchführung von beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen, keine andere entsprechende Tätigkeit ausüben können. In die römisch zwei. Kategorie wird eingereiht, wer noch teilweise und mit verminderter Arbeitszeit zur Ausübung der bisherigen oder einer anderen Berufstätigkeit befähigt ist. Als Invalide der römisch drei. Kategorie gelten Versicherte, die ihre bisherige Berufstätigkeit nicht mehr oder nur noch teilweise auszuüben in der Lage sind, jedoch nach Durchführung von beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen eine andere entsprechende Tätigkeit verrichten können (Fürböck-Teschner, MGA, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht Lfg 3, 5a, 7ff Ä8Ü).
Daraus folgt, daß es sich bei dem auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit als Ursache der behaupteten Invalidität bezüglichen Berufungsvorbringen um neue Tatumstände handelte, die nach dem Inhalt des Urteils und der sonstigen Prozeßakten in erster Instanz nicht vorgekommen sind, also um unzulässige Neuerungen iS des § 482 Abs 2 ZPO.Daraus folgt, daß es sich bei dem auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit als Ursache der behaupteten Invalidität bezüglichen Berufungsvorbringen um neue Tatumstände handelte, die nach dem Inhalt des Urteils und der sonstigen Prozeßakten in erster Instanz nicht vorgekommen sind, also um unzulässige Neuerungen iS des Paragraph 482, Absatz 2, ZPO.
Daher liegt die behauptete Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit) und ist die rechtliche Beurteilung des ausreichend festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht richtig (§ 48 ASGG).Daher liegt die behauptete Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, leg cit) und ist die rechtliche Beurteilung des ausreichend festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht richtig (Paragraph 48, ASGG).
Deshalb war der Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19; 2/26, 27 uva).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG (SSV-NF 1/19; 2/26, 27 uva).