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Rechtssatz RS0076159

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0076159

Geschäftszahl

10ObS101/90; 10ObS119/91

Entscheidungsdatum

23.04.1991

Norm

AbkSozSi Österreich - Jugoslawien allg

Rechtssatz

Die Einteilung in drei Invaliditätskategorien nach dem jugoslawischen Versicherungsrecht bezieht sich nicht darauf, ob die Invalidität die Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit ist, sondern auf die berufliche Wiedereingliederungsfähigkeit des Versicherten. Zur römisch eins.Kategorie gehören Invalide, die ihre bisherige Berufstätigkeit nicht mehr ausüben können und, auch nach Durchführung von beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen, keine andere entsprechende Tätigkeit ausüben können. In die römisch zwei.Kategorie wird eingereiht, wer noch teilweise um mit verminderter Arbeitszeit zur Ausübung der bisherigen oder einer anderen Berufstätigkeit befähigt ist. Als Invalide der römisch drei.Kategorie gelten Versicherte, die ihre bisherige Berufstätigkeit nicht mehr oder nur noch teilweise auszuüben in der Lage sind, jedoch nach Durchführung von beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen eine andere entsprechende Tätigkeit verrichten können.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 101/90
    Entscheidungstext OGH 27.03.1990 10 ObS 101/90
    Veröff: SSV-NF 4/58
  • 10 ObS 119/91
    Entscheidungstext OGH 23.04.1991 10 ObS 119/91
    nur: Die Einteilung in drei Invaliditätskategorien nach dem jugoslawischen Versicherungsrecht bezieht sich nicht darauf, ob die Invalidität die Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit ist, sondern auf die berufliche Wiedereingliederungsfähigkeit des Versicherten. (T1)

Schlagworte

*YU*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076159

Dokumentnummer

JJR_19900327_OGH0002_010OBS00101_9000000_001