Die nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässige Revision ist nicht berechtigt.Die nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässige Revision ist nicht berechtigt.
Der einzige benannte Revisionsgrund der "Nichtigkeit des Verfahrens" - gemeint Nichtigkeit des Urteil des Berufungsgerichtes wegen des im § 477 Abs 1 Z 9 ZPO bezeichneten Mangels - liegt nicht vor, weil die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils eine - zwar sehr knappe -, aber doch überprüfbare Begründung für die Verneinung der Voraussetzungen des § 235 Abs 3 ASVG enthalten (SSV-NF 4/25 mwH).Der einzige benannte Revisionsgrund der "Nichtigkeit des Verfahrens" - gemeint Nichtigkeit des Urteil des Berufungsgerichtes wegen des im Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO bezeichneten Mangels - liegt nicht vor, weil die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils eine - zwar sehr knappe -, aber doch überprüfbare Begründung für die Verneinung der Voraussetzungen des Paragraph 235, Absatz 3, ASVG enthalten (SSV-NF 4/25 mwH).
Die unter dem einzigen benannten Revisionsgrund inhaltlich versuchte neuerliche Geltendmachung schon in der Berufung behaupteter, vom Berufungsgericht aber verneinter Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens ist nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates (SSV-NF 1/32; 3/115; zuletzt 4/114 ua) unzulässig.
Die inhaltlich dem § 503 Z 4 ZPO zuzuordnende Behauptung eines § 235 Abs 3 ASVG betreffenden sekundären Feststellungsmangels ist unzutreffend, weil es sich bei dem die letztgenannte Gesetzesstelle betreffenden Berufungsvorbringen um neue Tatumstände handelte, die nach dem Inhalt des Urteils und der sonstigen Prozeßakten (einschließlich des verlesenen Pensionsaktes) in erster Instanz nicht vorgekommen sind, also um unzulässige Neuerungen iS § 482 Abs 2 ZPO (SSV-NF 4/58).Die inhaltlich dem Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO zuzuordnende Behauptung eines Paragraph 235, Absatz 3, ASVG betreffenden sekundären Feststellungsmangels ist unzutreffend, weil es sich bei dem die letztgenannte Gesetzesstelle betreffenden Berufungsvorbringen um neue Tatumstände handelte, die nach dem Inhalt des Urteils und der sonstigen Prozeßakten (einschließlich des verlesenen Pensionsaktes) in erster Instanz nicht vorgekommen sind, also um unzulässige Neuerungen iS Paragraph 482, Absatz 2, ZPO (SSV-NF 4/58).
Entgegen der Behauptung des Revisionswerbers enthält auch die Entscheidung der Osiguranje Radnika Beograd vom 4.2.1989 keinerlei Hinweise auf die Voraussetzungen für den Entfall der Wartezeit, sondern verweist nur auf die Feststellung der Invalidenkommission in Beograd vom 15.10.1987, daß beim Versicherten am 20.1.1987 Invalidität der I. Kategorie als Folge einer Erkrankung eingetreten ist. Die Einteilung in drei Invaliditätskategorien nach jugoslawischem Versicherungsrecht bezieht sich jedoch nicht darauf, ob die Invalidität die Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufungskrankheit ist, sondern auf die berufliche Wiedereingliederungsfähigkeit des Versicherten (SSV-NF 4/58).Entgegen der Behauptung des Revisionswerbers enthält auch die Entscheidung der Osiguranje Radnika Beograd vom 4.2.1989 keinerlei Hinweise auf die Voraussetzungen für den Entfall der Wartezeit, sondern verweist nur auf die Feststellung der Invalidenkommission in Beograd vom 15.10.1987, daß beim Versicherten am 20.1.1987 Invalidität der römisch eins. Kategorie als Folge einer Erkrankung eingetreten ist. Die Einteilung in drei Invaliditätskategorien nach jugoslawischem Versicherungsrecht bezieht sich jedoch nicht darauf, ob die Invalidität die Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufungskrankheit ist, sondern auf die berufliche Wiedereingliederungsfähigkeit des Versicherten (SSV-NF 4/58).
Revisionskosten wurden nicht verzeichnet.