I) Nach Erhebung der Revision brachte die beklagte Partei am 5. 8. 2019 einen weiteren Schriftsatz ein. Abgesehen davon, dass er schon deshalb zurückgewiesen werden muss, weil er nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde, steht nach dem Grundsatz der „Einmaligkeit des Rechtsmittels“ jeder Partei im Rechtsmittelverfahren nur ein Schriftsatz zu (RS0041666).römisch eins) Nach Erhebung der Revision brachte die beklagte Partei am 5. 8. 2019 einen weiteren Schriftsatz ein. Abgesehen davon, dass er schon deshalb zurückgewiesen werden muss, weil er nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde, steht nach dem Grundsatz der „Einmaligkeit des Rechtsmittels“ jeder Partei im Rechtsmittelverfahren nur ein Schriftsatz zu (RS0041666).
II) Im Revisionsverfahren ist ausschließlich die Berechtigung der beklagten Gebietskrankenkasse zu klären, das vom 25. 2. 2013 bis 31. 12. 2013 gewährte Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens zurückzufordern, wenn die beziehende Mutter (Klägerin) ihre Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nicht innerhalb der zweijährigen Frist des § 8 Abs 1 Z 2 Satz 3 KBGG abgrenzte und die maßgeblichen Einkünfte für das gesamte Kalenderjahr des Bezugs (nicht aber die für den Anspruchszeitraum iSd § 8 Abs 1 Z 1 Satz 4 iVm § 8 Abs 1 Z 2 letzter Satz KBGG idF BGBl I 2013/117 ermittelten und auf das Kalenderjahr hochzurechnenden Einkünfte) die Zuverdienstgrenze des § 24 Abs 1 Z 3 KBGG überstiegen.römisch zwei) Im Revisionsverfahren ist ausschließlich die Berechtigung der beklagten Gebietskrankenkasse zu klären, das vom 25. 2. 2013 bis 31. 12. 2013 gewährte Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens zurückzufordern, wenn die beziehende Mutter (Klägerin) ihre Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nicht innerhalb der zweijährigen Frist des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 3 KBGG abgrenzte und die maßgeblichen Einkünfte für das gesamte Kalenderjahr des Bezugs (nicht aber die für den Anspruchszeitraum iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Satz 4 in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, letzter Satz KBGG in der Fassung BGBl I 2013/117 ermittelten und auf das Kalenderjahr hochzurechnenden Einkünfte) die Zuverdienstgrenze des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, KBGG überstiegen.
2. Die Vorinstanzen verneinten dies im Sinn der ausführlich begründeten Entscheidung 10 ObS 146/17v vom 23. 5. 2018 und gaben dem Feststellungsbegehren der Klägerin statt.
3. Der Oberste Gerichtshof hat mittlerweile in mehreren Entscheidungen an den zu 10 ObS 146/17v dargelegten Grundsätzen festgehalten und die von der Beklagten auch hier gebrachten Argumente verworfen (10 ObS 15/19g; 10 ObS 20/19t; 10 ObS 22/19m; 10 ObS 35/19y; RS0132593).
4. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Nachweis der Abgrenzung der Einkünfte nach § 8 Abs 1 Z 2 KBGG des Elternteils, der das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens bezogen hat, für Geburten von 1. 1. 2012 bis 28. 2. 2017 – also auch im vorliegenden Fall – gemäß § 50 Abs 24 KBGG idF BGBl I 2019/75 bis zum 31. 12. 2025 erbracht werden kann und auch daher im vorliegenden Fall fristgerecht erfolgte. § 24 Abs 1 Z 3 KBGG idF BGBl I 2019/75 tritt gemäß § 50 Abs 25 KBGG erst mit 1. 1. 2020 in Kraft.4. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Nachweis der Abgrenzung der Einkünfte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG des Elternteils, der das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens bezogen hat, für Geburten von 1. 1. 2012 bis 28. 2. 2017 – also auch im vorliegenden Fall – gemäß Paragraph 50, Absatz 24, KBGG in der Fassung BGBl I 2019/75 bis zum 31. 12. 2025 erbracht werden kann und auch daher im vorliegenden Fall fristgerecht erfolgte. Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, KBGG in der Fassung BGBl I 2019/75 tritt gemäß Paragraph 50, Absatz 25, KBGG erst mit 1. 1. 2020 in Kraft.
Eine erhebliche Rechtsfrage ist nicht mehr zu beantworten.