Der Rekurs der beklagten Partei ist ohne die Voraussetzungen des § 46 Abs.1 Z 1 ASGG zulässig; er ist im Ergebnis auch berechtigt.Der Rekurs der beklagten Partei ist ohne die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG zulässig; er ist im Ergebnis auch berechtigt.
Ebenso wie der Begriff der Berufsunfähigkeit nach § 273 Abs.1 ASVG stellt der Begriff der Invalidität des § 255 Abs.1 ASVG darauf ab, daß die Arbeitsfähigkeit eines Versicherten infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Wie die beklagte Partei zutreffend ausführt, schützt die Berufsversicherung im Sinn des § 273 ASVG den Versicherten dadurch, daß eine Verweisung lediglich innerhalb seiner Berufsgruppe zulässig ist. Zur Abgrenzung des im Einzelfall oft breit gefächerten Verweisungsfeldes (§ 1 AngG) ist es daher erforderlich, das Moment der Zumutbarkeit der Verweisung auch in dem Sinne zu berücksichtigen, daß mit der Verweisungstätigkeit kein wesentlicher sozialer Abstieg verbunden sein darf, der dann angenommen wurde, wenn die Verweisungstätigkeit in den Augen der Umwelt ein wesentlich geringeres Ansehen genießt als die bisher verrichtete Tätigkeit. Verweisungstätigkeiten können für den Versicherten durchaus einen gewissen Verlust an Einkommen oder an Ansehen in der Öffentlichkeit bedeuten, sofern dieser Verlust noch zumutbar ist. Es kommt auf den sozialen Wert an, den die Allgemeinheit der Ausbildung und den Kenntnissen und Fähigkeiten des Versicherten beimißt (vgl. SSV-NF 3/108, 4/15, 16, 17, 97, 110).Ebenso wie der Begriff der Berufsunfähigkeit nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG stellt der Begriff der Invalidität des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG darauf ab, daß die Arbeitsfähigkeit eines Versicherten infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Wie die beklagte Partei zutreffend ausführt, schützt die Berufsversicherung im Sinn des Paragraph 273, ASVG den Versicherten dadurch, daß eine Verweisung lediglich innerhalb seiner Berufsgruppe zulässig ist. Zur Abgrenzung des im Einzelfall oft breit gefächerten Verweisungsfeldes (Paragraph eins, AngG) ist es daher erforderlich, das Moment der Zumutbarkeit der Verweisung auch in dem Sinne zu berücksichtigen, daß mit der Verweisungstätigkeit kein wesentlicher sozialer Abstieg verbunden sein darf, der dann angenommen wurde, wenn die Verweisungstätigkeit in den Augen der Umwelt ein wesentlich geringeres Ansehen genießt als die bisher verrichtete Tätigkeit. Verweisungstätigkeiten können für den Versicherten durchaus einen gewissen Verlust an Einkommen oder an Ansehen in der Öffentlichkeit bedeuten, sofern dieser Verlust noch zumutbar ist. Es kommt auf den sozialen Wert an, den die Allgemeinheit der Ausbildung und den Kenntnissen und Fähigkeiten des Versicherten beimißt vergleiche SSV-NF 3/108, 4/15, 16, 17, 97, 110).
Im Bereich der Pensionsversicherung der Arbeiter ist nach ständiger Rechtsprechung eine Verweisung auf Teiltätigkeiten zulässig, sofern der Versicherte dadurch den Berufsschutz nicht verliert (SSV-NF 2/46, 93, 3/29, 119, 122, 5/40 u.a.). Die Tätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen wird, muß daher eine Tätigkeit in einem erlernten (angelernten) Beruf im Sinn des § 255 Abs.1 und 2 ASVG sein (SSV-NF 3/29 = SZ 62/37 uva). Entscheidend ist für eine zulässige Verweisung, daß sich die Teiltätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen werden soll, qualitativ hervorhebt und nicht bloß untergeordnet ist.Im Bereich der Pensionsversicherung der Arbeiter ist nach ständiger Rechtsprechung eine Verweisung auf Teiltätigkeiten zulässig, sofern der Versicherte dadurch den Berufsschutz nicht verliert (SSV-NF 2/46, 93, 3/29, 119, 122, 5/40 u.a.). Die Tätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen wird, muß daher eine Tätigkeit in einem erlernten (angelernten) Beruf im Sinn des Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG sein (SSV-NF 3/29 = SZ 62/37 uva). Entscheidend ist für eine zulässige Verweisung, daß sich die Teiltätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen werden soll, qualitativ hervorhebt und nicht bloß untergeordnet ist.
Auf Grund der den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen ist das zuletzt genannte Kriterium nicht gegeben. Die Tätigkeit eines Zwischenkontrollors, die als einzige für den Kläger noch in Betracht zu ziehen wäre, hebt sich im Gegensatz zur Tätigkeit eines Endkontrollors oder Fertigungsprüfers qualitativ von Hilfsarbeiten nicht wesentlich hervor und ist bloß untergeordnet. Daß ungelernte Hilfsarbeiter hiefür angelernt werden, steht dieser Beurteilung nicht entgegen, dauert doch die Anlernzeit nur wenige Wochen. Im Bereich der Zwischenkontrolle kann nur ein ganz geringer Teil der Kenntnisse und Fähigkeiten eines Bauschlossers nutzbringend verwendet werden; Zwischenkontrollore führen in der Regel nur ganz einfache, immer wiederkehrende Kontrolltätigkeiten durch und werden auch nicht wie Facharbeiter entlohnt. Durch eine Tätigkeit als einfacher Zwischenkontrollor ginge der Berufsschutz als Bauschlosser verloren. Der Kläger kann daher auf diese Tätigkeit nicht verwiesen werden, ohne daß auf die - vom Obersten Gerichtshof im Zusammenhang mit Versicherungsfällen nach § 255 Abs 1 und 2 ASVG bisher nicht erörterte - Frage des sozialen Abstiegs eingegangen werden muß. In den vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen SSV-NF 3/119 und 4/140 wurde mangels diesbezüglicher Tatsachenfeststellungen nicht zwischen qualifizierten Endkontrollarbeiten und viel weniger qualifizierten (nahezu unqualifizierten) Zwischenkontrollarbeiten unterschieden, weshalb die dort vorgenommene Gleichsetzung von Zwischen- und Endkontrolloren für den vorliegenden Fall nicht aufrechterhalten werden kann.Auf Grund der den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen ist das zuletzt genannte Kriterium nicht gegeben. Die Tätigkeit eines Zwischenkontrollors, die als einzige für den Kläger noch in Betracht zu ziehen wäre, hebt sich im Gegensatz zur Tätigkeit eines Endkontrollors oder Fertigungsprüfers qualitativ von Hilfsarbeiten nicht wesentlich hervor und ist bloß untergeordnet. Daß ungelernte Hilfsarbeiter hiefür angelernt werden, steht dieser Beurteilung nicht entgegen, dauert doch die Anlernzeit nur wenige Wochen. Im Bereich der Zwischenkontrolle kann nur ein ganz geringer Teil der Kenntnisse und Fähigkeiten eines Bauschlossers nutzbringend verwendet werden; Zwischenkontrollore führen in der Regel nur ganz einfache, immer wiederkehrende Kontrolltätigkeiten durch und werden auch nicht wie Facharbeiter entlohnt. Durch eine Tätigkeit als einfacher Zwischenkontrollor ginge der Berufsschutz als Bauschlosser verloren. Der Kläger kann daher auf diese Tätigkeit nicht verwiesen werden, ohne daß auf die - vom Obersten Gerichtshof im Zusammenhang mit Versicherungsfällen nach Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG bisher nicht erörterte - Frage des sozialen Abstiegs eingegangen werden muß. In den vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen SSV-NF 3/119 und 4/140 wurde mangels diesbezüglicher Tatsachenfeststellungen nicht zwischen qualifizierten Endkontrollarbeiten und viel weniger qualifizierten (nahezu unqualifizierten) Zwischenkontrollarbeiten unterschieden, weshalb die dort vorgenommene Gleichsetzung von Zwischen- und Endkontrolloren für den vorliegenden Fall nicht aufrechterhalten werden kann.
Die Rechtssache ist, da die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension an den Kläger vorliegen, im Sinne einer Klagsstattgebung spruchreif. Gemäß § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO konnte der Oberste Gerichtshof über den Rekurs der beklagten Partei durch Urteil in der Sache selbst erkennen, und zwar auch zum Nachteil der Rekurswerberin (SSV-NF 5/96 mwN).Die Rechtssache ist, da die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension an den Kläger vorliegen, im Sinne einer Klagsstattgebung spruchreif. Gemäß Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO konnte der Oberste Gerichtshof über den Rekurs der beklagten Partei durch Urteil in der Sache selbst erkennen, und zwar auch zum Nachteil der Rekurswerberin (SSV-NF 5/96 mwN).
Demgemäß war der angefochtene Beschluß, aufzuheben und das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen.