Gegenstand der Berufung war ausschließlich die Bekämpfung der Feststellung des Erstgerichtes, daß die Klägerin bereits seit dem 18. Lebensjahr nicht in der Lage gewesen sei, einer geregelten Beschäftigung nachzugehen, wobei die beklagte Partei sich dagegen wendete, daß das Erstgericht dabei dem Gutachten des Sachverständigen für interne Medizin gefolgt war und die Ansicht vertrat, daß aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie die Feststellung zu treffen gewesen wäre und daß die Erwerbsunfähigkeit der Klägerin erst nach dem 18. Lebensjahr eingetreten sei. Ein Verfahrensmangel wurde darin erblickt, daß die Aufklärung der Widersprüche zwischen den Gutachten unterblieben sei und die Ausführungen der rechtlichen Beurteilung beschränkten sich auf die Rüge, daß das Erstgericht zu Unrecht einem unschlüssigen und widersprüchlichen Gutachten gefolgt sei. Die Anfechtung der Würdigung der tatsächlichen Feststellungen des Gutachtens und der zur Gewinnung der Tatsachenfeststellungen vom Sachverständigen angewandten Regeln der Wissenschaft, Sachkunde und Kunstfertigkeit, die ihrerseits Erfahrungsgrundsätze zur Gewinnung des Sachverhaltes darstellen, ist unter dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nur unter der Voraussetzung möglich, daß der Sachverständige bei seinen Schlußfolgerungen gegen zwingende Denkgesetze oder gegen die objektiv überprüfbaren zwingenden Gesetze des sprachlichen Ausdrucks verstoßen hat und dies die Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge haben muß (Fasching Kommentar IV, 336 mwN; SSV-NF 2/74). Solche Umstände wurden aber in der Berufung nicht geltend gemacht. Die Ausführungen beschränkten sich auf die Geltendmachung, daß das Gutachten des Sachverständigen für interne Medizin nicht ausreichend begründet sei. Damit wurde aber weder ein Verstoß gegen die Denkgesetze noch ein Widerspruch gegen zwingende Gesetze sprachlichen Ausdrucks aufgezeigt; die Ausführungen machten daher keine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend, sondern stellten sich wie die übrigen Berufungsausführungen inhaltlich als Beweisrüge dar.Gegenstand der Berufung war ausschließlich die Bekämpfung der Feststellung des Erstgerichtes, daß die Klägerin bereits seit dem 18. Lebensjahr nicht in der Lage gewesen sei, einer geregelten Beschäftigung nachzugehen, wobei die beklagte Partei sich dagegen wendete, daß das Erstgericht dabei dem Gutachten des Sachverständigen für interne Medizin gefolgt war und die Ansicht vertrat, daß aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie die Feststellung zu treffen gewesen wäre und daß die Erwerbsunfähigkeit der Klägerin erst nach dem 18. Lebensjahr eingetreten sei. Ein Verfahrensmangel wurde darin erblickt, daß die Aufklärung der Widersprüche zwischen den Gutachten unterblieben sei und die Ausführungen der rechtlichen Beurteilung beschränkten sich auf die Rüge, daß das Erstgericht zu Unrecht einem unschlüssigen und widersprüchlichen Gutachten gefolgt sei. Die Anfechtung der Würdigung der tatsächlichen Feststellungen des Gutachtens und der zur Gewinnung der Tatsachenfeststellungen vom Sachverständigen angewandten Regeln der Wissenschaft, Sachkunde und Kunstfertigkeit, die ihrerseits Erfahrungsgrundsätze zur Gewinnung des Sachverhaltes darstellen, ist unter dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nur unter der Voraussetzung möglich, daß der Sachverständige bei seinen Schlußfolgerungen gegen zwingende Denkgesetze oder gegen die objektiv überprüfbaren zwingenden Gesetze des sprachlichen Ausdrucks verstoßen hat und dies die Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge haben muß (Fasching Kommentar römisch vier, 336 mwN; SSV-NF 2/74). Solche Umstände wurden aber in der Berufung nicht geltend gemacht. Die Ausführungen beschränkten sich auf die Geltendmachung, daß das Gutachten des Sachverständigen für interne Medizin nicht ausreichend begründet sei. Damit wurde aber weder ein Verstoß gegen die Denkgesetze noch ein Widerspruch gegen zwingende Gesetze sprachlichen Ausdrucks aufgezeigt; die Ausführungen machten daher keine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend, sondern stellten sich wie die übrigen Berufungsausführungen inhaltlich als Beweisrüge dar.
Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes, daß der Klägerin die begehrte Leistung zustehe, wenn die Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 18. Lebensjahr eingetreten sei, wurde in der Berufung nicht bekämpft; die beklagte Partei hat dieses Ergebnis zu Beginn ihrer Rechtsmittelausführungen in der Berufung vielmehr ausdrücklich zugestanden. Die Berufung enthält daher keine ordnungsgemäß ausgeführte Rechtsrüge. Da eine in der Berufung unterlassene Rechtsrüge in der Revision nicht nachgetragen werden kann (SSV-NF 1/28 ua), ist es dem Revisionsgericht verwehrt, auf die nunmehr in der Revision erstatteten Ausführungen, mit denen die rechtliche Beurteilung der Sache bekämpft wird, einzugehen.
Die Frage, ob der Umstand, daß die Klägerin nach siebzehnjähriger Berufstätigkeit nunmehr im Bezug einer Alterspension steht, den Anspruch auf Waisenpension grundsätzlich auszuschließen vermag, hat daher unerörtert zu bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.