Der Revisionsrekurs ist nach § 47 Abs 2 ASGG auch bei Fehlen der
Voraussetzungen des § 46 Abs 3 leg cit zulässig; er ist jedoch
nicht berechtigt.
Die Klägerin macht geltend, daß die von ihr seinerzeit begehrte
Witwenpension mit dem Bescheid vom 3.9.1986 zu Unrecht abgelehnt
wurde und begehrt die Herstellung des ihrer Ansicht nach gesetzlichen
Zustandes iS des § 101 ASVG. Die Entscheidung darüber, ob die
Voraussetzungen für die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen
Zustandes nach § 101 ASVG oder auch für eine Wiederaufnahme eines
durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens nach § 69 AVG vorliegen,
ist keine Leistungssache im Sinn des § 354 ASVG und daher auch
keine Sozialrechtssache iS des § 65 ASGG, sondern eine
Verwaltungssache iS des § 355 ASVG. Gegen einen Bescheid, mit dem
eine solche verfahrensrechtliche Maßnahme abgelehnt wird, kann daher
keine Klage erhoben werden (SSV-NF 3/76; VfGH 25.6.1994 K
I-5/93-8; zuletzt 11.4.1995, 10 Ob S 70, 71/95).
Deshalb wurde die Klage zu Recht zurückgewiesen (§ 73 ASGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.