Rechtssatz RS0084076
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084076
Entscheidungsdatum
16.09.2025
Rechtssatz
Die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes nach § 101 ASVG oder auch für eine Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens nach § 69 AVG vorliegen, ist keine Leistungssache im Sinne des § 354 ASVG und daher auch keine Sozialrechtssache im Sinne des § 65 ASGG, sondern eine Verwaltungssache im Sinne des § 355 ASVG. Gegen einen Bescheid, mit dem eine solche verfahrensrechtliche Maßnahme abgelehnt wird, kann daher keine Klage erhoben werden.Die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes nach Paragraph 101, ASVG oder auch für eine Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens nach Paragraph 69, AVG vorliegen, ist keine Leistungssache im Sinne des Paragraph 354, ASVG und daher auch keine Sozialrechtssache im Sinne des Paragraph 65, ASGG, sondern eine Verwaltungssache im Sinne des Paragraph 355, ASVG. Gegen einen Bescheid, mit dem eine solche verfahrensrechtliche Maßnahme abgelehnt wird, kann daher keine Klage erhoben werden.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 103/95
Entscheidungstext OGH 08.06.1995 10 ObS 103/95
- 10 ObS 265/00v
Entscheidungstext OGH 03.10.2000 10 ObS 265/00v
Vgl auch
- 10 ObS 116/01h
Entscheidungstext OGH 12.06.2001 10 ObS 116/01h
Vgl auch; Beisatz: Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 101 ASVG ist den Gerichten zwingend entzogen. (T1)
- 10 ObS 357/02a
Entscheidungstext OGH 16.03.2004 10 ObS 357/02a
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Herstellung des gesetzlichen Zustandes selbst ist hingegen eine Leistungssache im Sinne des § 354 Abs1 ASVG und damit eine Sozialrechtssache im Sinne des § 65 Abs 1 Z 1 ASGG. (T2)
- 10 ObS 172/04y
Entscheidungstext OGH 08.03.2005 10 ObS 172/04y
Auch; Beisatz: So wie im vergleichbaren Fall des §101 ASVG ist die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 69 AVG im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltentrennung allerdings den Gerichten zwingend entzogen. (T3); Beisatz: Die Klägerin kann im vorliegenden Fall die rechtskräftigen Entscheidungen des AMS über den fehlenden Anspruch auf Notstandshilfe nicht vor dem Sozialgericht überprüfen lassen. (T4); Veröff: SZ 2005/29
- 10 ObS 6/11x
Entscheidungstext OGH 01.03.2011 10 ObS 6/11x
Vgl auch; Beis wie T1
- 10 ObS 75/25i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.09.2025 10 ObS 75/25i
Beisatz: Die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustands nach § 247a ASVG vorliegen, ist keine Leistungssache im Sinn des § 354 ASVG und daher auch keine Sozialrechtssache im Sinn des § 65 ASGG, sondern eine Verwaltungssache im Sinn des § 355 ASVG. (T5); Beisatz wie T1; Beisatz wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0084076
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2025
Dokumentnummer
JJR_19950608_OGH0002_010OBS00103_9500000_001