Die rechtliche Beurteilung der Sache durch die Vorinstanzen ist zutreffend, weshalb gemäß § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO auf die Richtigkeit dieser Ausführungen verwiesen werden kann. Sie steht auch im Einklang mit der in SSV-NF 10/34 veröffentlichten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in einem inhaltlich gleichgelagerten Fall nach dem BSVG. Die vom Revisionswerber dagegen vorgebrachten Einwände bieten keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Soweit der Revisionswerber meint, die Ausgleichszulage hätte bereits anlässlich der Überprüfung im Zusammenhang mit dem Pensionsantrag gewährt werden müssen, da es sich bei der nach dem Bundesentschädigungsgesetz gewährten deutschen Rente richtigerweise nicht um ein Einkommen im Sinn des Ausgleichszulagenrechtes handle, und die beklagte Partei sei im Sinn des § 69 GSVG zur rückwirkenden Herstellung des gesetzlichen Zustandes verpflichtet, ist ihm zu entgegnen, dass die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes nach § 69 GSVG (ebenso § 101 ASVG) oder auch für eine Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens nach § 69 AVG vorliegen, keine Leistungssache im Sinn des § 254 ASVG und daher auch keine Sozialrechtssache im Sinn des § 65 ASGG, sondern eine Verwaltungssache im Sinn des § 355 ASVG ist. Dieses Verfahren ist somit der gerichtlichen Zuständigkeit entzogen. Im Fall der Nichtentscheidung des Versicherungsträgers ist auch die Erhebung einer Säumnisklage ausgeschlossen, sodass auf dieses Vorbringen nicht weiter eingegangen werden kann (SSV-NF 9/39; 10 ObS 103/95; 10 ObS 357/97s mwN ua; RIS-Justiz RS0084076; RS0084088 ua).Die rechtliche Beurteilung der Sache durch die Vorinstanzen ist zutreffend, weshalb gemäß Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO auf die Richtigkeit dieser Ausführungen verwiesen werden kann. Sie steht auch im Einklang mit der in SSV-NF 10/34 veröffentlichten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in einem inhaltlich gleichgelagerten Fall nach dem BSVG. Die vom Revisionswerber dagegen vorgebrachten Einwände bieten keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Soweit der Revisionswerber meint, die Ausgleichszulage hätte bereits anlässlich der Überprüfung im Zusammenhang mit dem Pensionsantrag gewährt werden müssen, da es sich bei der nach dem Bundesentschädigungsgesetz gewährten deutschen Rente richtigerweise nicht um ein Einkommen im Sinn des Ausgleichszulagenrechtes handle, und die beklagte Partei sei im Sinn des Paragraph 69, GSVG zur rückwirkenden Herstellung des gesetzlichen Zustandes verpflichtet, ist ihm zu entgegnen, dass die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes nach Paragraph 69, GSVG (ebenso Paragraph 101, ASVG) oder auch für eine Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens nach Paragraph 69, AVG vorliegen, keine Leistungssache im Sinn des Paragraph 254, ASVG und daher auch keine Sozialrechtssache im Sinn des Paragraph 65, ASGG, sondern eine Verwaltungssache im Sinn des Paragraph 355, ASVG ist. Dieses Verfahren ist somit der gerichtlichen Zuständigkeit entzogen. Im Fall der Nichtentscheidung des Versicherungsträgers ist auch die Erhebung einer Säumnisklage ausgeschlossen, sodass auf dieses Vorbringen nicht weiter eingegangen werden kann (SSV-NF 9/39; 10 ObS 103/95; 10 ObS 357/97s mwN ua; RIS-Justiz RS0084076; RS0084088 ua).
Der Leistungsanfall der Ausgleichszulage wird in § 153 Abs 2 zweiter und dritter Satz GSVG (ebenso § 296 Abs 2 ASVG und § 144 Abs 2 BSVG) geregelt. Danach gebührt die Ausgleichszulage grundsätzlich ab dem Tag, an dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind. Wird die Ausgleichszulage jedoch - wie im vorliegenden Fall - erst nach dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen beantragt, so gebührt sie frühestens ab dem Beginn des vor dem Tag der Antragstellung liegenden vollen Kalendermonates. Diese Regelung trägt dem Grundsatz Rechnung, dass für die Feststellung von Leistungsansprüchen in der Pensionsversicherung das Antragsprinzip gilt und eine Leistungsgewährung daher nur auf Grund eines Antrages zulässig ist. Lediglich die erstmalige Feststellung der Ausgleichszulage erfolgt von Amts wegen, weshalb ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der Ausgleichszulage neben dem Antrag auf Zuerkennung der Pension nicht erforderlich ist. Werden hingegen die Voraussetzungen für die Ausgleichszulage erst nach der Entscheidung auf Grund des Pensionsantrages oder nach einem Wegfall der Ausgleichszulage (wieder) erfüllt, dann ist ein Antrag auf Ausgleichszulage erforderlich (SSV-NF 10/34; Radner ua, BSVG3 § 144 FN 3 bis 5; Teschner/Widlar, MGA, ASVG 69 Erg-Lfg Anm 2 zu § 296 mwN).Der Leistungsanfall der Ausgleichszulage wird in Paragraph 153, Absatz 2, zweiter und dritter Satz GSVG (ebenso Paragraph 296, Absatz 2, ASVG und Paragraph 144, Absatz 2, BSVG) geregelt. Danach gebührt die Ausgleichszulage grundsätzlich ab dem Tag, an dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind. Wird die Ausgleichszulage jedoch - wie im vorliegenden Fall - erst nach dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen beantragt, so gebührt sie frühestens ab dem Beginn des vor dem Tag der Antragstellung liegenden vollen Kalendermonates. Diese Regelung trägt dem Grundsatz Rechnung, dass für die Feststellung von Leistungsansprüchen in der Pensionsversicherung das Antragsprinzip gilt und eine Leistungsgewährung daher nur auf Grund eines Antrages zulässig ist. Lediglich die erstmalige Feststellung der Ausgleichszulage erfolgt von Amts wegen, weshalb ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der Ausgleichszulage neben dem Antrag auf Zuerkennung der Pension nicht erforderlich ist. Werden hingegen die Voraussetzungen für die Ausgleichszulage erst nach der Entscheidung auf Grund des Pensionsantrages oder nach einem Wegfall der Ausgleichszulage (wieder) erfüllt, dann ist ein Antrag auf Ausgleichszulage erforderlich (SSV-NF 10/34; Radner ua, BSVG3 Paragraph 144, FN 3 bis 5; Teschner/Widlar, MGA, ASVG 69 Erg-Lfg Anmerkung 2 zu Paragraph 296, mwN).
Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers kann auch aus der Bestimmung des § 153 Abs 3 GSVG, die die Neufeststellung anordnet, wenn sich die für die Zuerkennung der Ausgleichszulage maßgebende Sach- und Rechtslage ändert, nicht die generelle Verpflichtung des Versicherungsträgers zur amtswegigen Feststellung der Ausgleichszulage im Fall einer Änderung der Sach- oder Rechtslage abgeleitet werden. Aus den Wortfolgen "Änderung der für die Zuerkennung der Ausgleichszulage maßgebenden Sach- und Rechtslage" und "neu festzustellen" ist vielmehr abzuleiten, dass sich die in Abs 3 angeordnete amtswegige Neufeststellung nur auf bereits zuerkannte (laufende) Ausgleichszulagen bezieht (SSV-NF 10/34). Diese amtswegige Feststellung ist dem Sozialversicherungsträger auch zumutbar, weil ihm der Kreis der Anspruchsberechtigten bereits bekannt ist. Hingegen würde die in der Revision vertretene Vorgangsweise, den im Pensionsantrag inkludierten Antrag auf Gewährung der Ausgleichszulage - bei Nichterfüllung der dafür vorgesehenen Voraussetzungen - zunächst unerledigt zu lassen, wie die Revisionsbeantwortung zutreffend aufzeigt, nicht nur im Widerspruch zu der in § 368 Abs 1 ASVG vorgesehenen Frist für die Bescheiderteilung stehen sondern auch zu einem dem Rechtsschutzinteresse des Pensionsberechtigten abträglichen Ergebnis führen.Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers kann auch aus der Bestimmung des Paragraph 153, Absatz 3, GSVG, die die Neufeststellung anordnet, wenn sich die für die Zuerkennung der Ausgleichszulage maßgebende Sach- und Rechtslage ändert, nicht die generelle Verpflichtung des Versicherungsträgers zur amtswegigen Feststellung der Ausgleichszulage im Fall einer Änderung der Sach- oder Rechtslage abgeleitet werden. Aus den Wortfolgen "Änderung der für die Zuerkennung der Ausgleichszulage maßgebenden Sach- und Rechtslage" und "neu festzustellen" ist vielmehr abzuleiten, dass sich die in Absatz 3, angeordnete amtswegige Neufeststellung nur auf bereits zuerkannte (laufende) Ausgleichszulagen bezieht (SSV-NF 10/34). Diese amtswegige Feststellung ist dem Sozialversicherungsträger auch zumutbar, weil ihm der Kreis der Anspruchsberechtigten bereits bekannt ist. Hingegen würde die in der Revision vertretene Vorgangsweise, den im Pensionsantrag inkludierten Antrag auf Gewährung der Ausgleichszulage - bei Nichterfüllung der dafür vorgesehenen Voraussetzungen - zunächst unerledigt zu lassen, wie die Revisionsbeantwortung zutreffend aufzeigt, nicht nur im Widerspruch zu der in Paragraph 368, Absatz eins, ASVG vorgesehenen Frist für die Bescheiderteilung stehen sondern auch zu einem dem Rechtsschutzinteresse des Pensionsberechtigten abträglichen Ergebnis führen.
Das Antragsprinzip ist ein wesentliches Merkmal des österreichischen Versicherungsrechtes. Eine Leistungsgewährung ist in der Pensionsversicherung nur auf Grund eines Antrages zulässig (SSV-NF 10/38 mwN). Der Anspruch auf eine konkrete Pensionsleistung wird daher erst durch den Antrag ausgelöst (Anfall der Leistung). Wenn ein solcher Antrag nicht gestellt wird, kommt es gar nicht zum Anfall der Leistung. Auch das GSVG enthält - abgesehen von der bereits erwähnten Ausnahme, dass die Ausgleichszulage erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen ist - keine Regelung, nach der ein Versicherungsträger verpflichtet wäre, (später) von Amts wegen zu prüfen, ob ein Pensionsberechtigter, der keine Ausgleichszulage bezieht, möglicherweise die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch erfüllt. Das GSVG enthält insbesondere auch keine § 506 Abs 2 ASVG vergleichbare Regelung, wonach die Leistung ohne Rücksicht auf den Tag der späteren Antragstellung mit dem Ablauf des Monats, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist und die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, anfällt. Die Bestimmung des § 153 Abs 2 dritter Satz GSVG sieht vielmehr im Gegensatz dazu ausdrücklich vor, dass die Ausgleichszulage, wenn sie erst nach dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen beantragt wird, frühestens ab dem Beginn des vor dem Tag der Antragstellung liegenden vollen Kalendermonate gebührt. Das Gesetz kennt auch kein Institut, welches den Versicherten vor versicherungsrechtlichen Nachteilen bewahrt, wenn ihm ohne sein Verschulden eine zeitgerechte Antragstellung nicht möglich war (SSV-NF 4/21; RIS-Justiz RS0085841). Dies gilt auch für den Fall, dass die verspätete Antragstellung auf die Unkenntnis des Gesetzes zurückzuführen sein sollte (SSV-NF 5/81 mwN ua). Dass eine sozialrechtliche Leistung an die Voraussetzung einer Antragstellung auf Leistung durch den Anspruchsberechtigten geknüpft ist, erscheint auch verfassungsrechtlich in keiner Weise bedenklich.Das Antragsprinzip ist ein wesentliches Merkmal des österreichischen Versicherungsrechtes. Eine Leistungsgewährung ist in der Pensionsversicherung nur auf Grund eines Antrages zulässig (SSV-NF 10/38 mwN). Der Anspruch auf eine konkrete Pensionsleistung wird daher erst durch den Antrag ausgelöst (Anfall der Leistung). Wenn ein solcher Antrag nicht gestellt wird, kommt es gar nicht zum Anfall der Leistung. Auch das GSVG enthält - abgesehen von der bereits erwähnten Ausnahme, dass die Ausgleichszulage erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen ist - keine Regelung, nach der ein Versicherungsträger verpflichtet wäre, (später) von Amts wegen zu prüfen, ob ein Pensionsberechtigter, der keine Ausgleichszulage bezieht, möglicherweise die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch erfüllt. Das GSVG enthält insbesondere auch keine Paragraph 506, Absatz 2, ASVG vergleichbare Regelung, wonach die Leistung ohne Rücksicht auf den Tag der späteren Antragstellung mit dem Ablauf des Monats, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist und die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, anfällt. Die Bestimmung des Paragraph 153, Absatz 2, dritter Satz GSVG sieht vielmehr im Gegensatz dazu ausdrücklich vor, dass die Ausgleichszulage, wenn sie erst nach dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen beantragt wird, frühestens ab dem Beginn des vor dem Tag der Antragstellung liegenden vollen Kalendermonate gebührt. Das Gesetz kennt auch kein Institut, welches den Versicherten vor versicherungsrechtlichen Nachteilen bewahrt, wenn ihm ohne sein Verschulden eine zeitgerechte Antragstellung nicht möglich war (SSV-NF 4/21; RIS-Justiz RS0085841). Dies gilt auch für den Fall, dass die verspätete Antragstellung auf die Unkenntnis des Gesetzes zurückzuführen sein sollte (SSV-NF 5/81 mwN ua). Dass eine sozialrechtliche Leistung an die Voraussetzung einer Antragstellung auf Leistung durch den Anspruchsberechtigten geknüpft ist, erscheint auch verfassungsrechtlich in keiner Weise bedenklich.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.