Rechtssatz RS0085841
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085841
Entscheidungsdatum
09.12.2025
Rechtssatz
Das Gesetz kennt kein Institut, welches den Versicherten vor versicherungsrechtlichen Nachteilen bewahrt, wenn ihm ohne sein Verschulden eine zeitgerechte Antragstellung nicht möglich war. Auch eine wegen Unkenntnis des Gesetzes verspätete Antragstellung wirkt auf keinen früheren Zeitpunkt zurück (§ 48 ASGG). Hier: Eine zeitgerechte Antragstellung war gemäß Art 35 des Abk Österreich-Türkei möglich.Das Gesetz kennt kein Institut, welches den Versicherten vor versicherungsrechtlichen Nachteilen bewahrt, wenn ihm ohne sein Verschulden eine zeitgerechte Antragstellung nicht möglich war. Auch eine wegen Unkenntnis des Gesetzes verspätete Antragstellung wirkt auf keinen früheren Zeitpunkt zurück (Paragraph 48, ASGG). Hier: Eine zeitgerechte Antragstellung war gemäß Artikel 35, des Abk Österreich-Türkei möglich.
Anmerkung
Bem: Ursprünglich fehlerhafte Doppelvergabe der RS-Nummer RS0085841, der ursprünglich zweite Rechtssatz zu dieser RS-Nummer ist jetzt nur mehr unter RS0075694 aufrufbar.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 352/88
Entscheidungstext OGH 24.01.1989 10 ObS 352/88
- 10 ObS 5/90
Entscheidungstext OGH 27.02.1990 10 ObS 5/90
nur: Das Gesetz kennt kein Institut, welches den Versicherten vor versicherungsrechtlichen Nachteilen bewahrt, wenn ihm ohne sein Verschulden eine zeitgerechte Antragstellung nicht möglich war. Auch eine wegen Unkenntnis des Gesetzes verspätete Antragstellung wirkt auf keinen früheren Zeitpunkt zurück. (T1)
Veröff: SSV-NF 4/21
- 10 ObS 197/91
Entscheidungstext OGH 09.07.1991 10 ObS 197/91
nur: Auch eine wegen Unkenntnis des Gesetzes verspätete Antragstellung wirkt auf keinen früheren Zeitpunkt zurück. (T2)
- 10 ObS 183/95
Entscheidungstext OGH 17.10.1995 10 ObS 183/95
Auch; nur T1
- 10 ObS 208/99g
Entscheidungstext OGH 14.09.1999 10 ObS 208/99g
nur: Das Gesetz kennt kein Institut, welches den Versicherten vor versicherungsrechtlichen Nachteilen bewahrt, wenn ihm ohne sein Verschulden eine zeitgerechte Antragstellung nicht möglich war. (T3)
Beisatz: Hier: Bestellung eines Sachwalters. (T4)
- 10 ObS 265/00v
Entscheidungstext OGH 03.10.2000 10 ObS 265/00v
nur T3
- 10 ObS 222/01x
Entscheidungstext OGH 30.07.2001 10 ObS 222/01x
nur T3
- 10 ObS 12/09a
Entscheidungstext OGH 17.03.2009 10 ObS 12/09a
nur T3; Beisatz: Hier: Witwenpension. (T5)
- 10 ObS 94/11p
Entscheidungstext OGH 04.10.2011 10 ObS 94/11p
Auch
- 3 Ob 45/11f
Entscheidungstext OGH 12.10.2011 3 Ob 45/11f
Vgl auch; nur auch T3
Veröff: SZ 2011/123
- 10 ObS 175/13b
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 10 ObS 175/13b
nur T1
- 10 ObS 56/14d
Entscheidungstext OGH 19.05.2014 10 ObS 56/14d
Auch, nur T2
- 10 ObS 51/15w
Entscheidungstext OGH 30.06.2015 10 ObS 51/15w
nur T1
- 10 ObS 144/23h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.01.2024 10 ObS 144/23h
vgl; nur T2
- 10 ObS 61/25f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 10.07.2025 10 ObS 61/25f
nur T1
- 10 ObS 118/25p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 09.12.2025 10 ObS 118/25p
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085841
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2026
Dokumentnummer
JJR_19890124_OGH0002_010OBS00352_8800000_001