Entscheidungsgründe:
Der Kläger erlitt am 8.9.1988 einen Arbeitsunfall, für den ihm die beklagte Partei ab 14.8.1989, dem Tag nach dem Wegfall der durch den Arbeitsunfall verursachten Arbeitsunfähigkeit, mit Bescheid eine Versehrtenrente von 40 vH der Vollrente zuerkannte. In der dagegen am 9.11.1989 erhobenen Klage begehrte der Kläger die Gewährung einer Versehrtenrente von 60 vH der Vollrente "im gesetzlichen Ausmaß" ab 14.8.1989. In einem Vergleich, der am 6.4.1990 in dem über die Klage eingeleiteten Verfahren geschlossen wurde, verpflichtete sich die beklagte Partei, dem Kläger ab 14.8.1989 eine Versehrtenrente von 50 vH der Vollrente "im gesetzlichen Ausmaß" zu bezahlen. Am 15.5.1990 langte bei der beklagten Partei ein mit 11.5.1990 datiertes Schreiben des Klägers ein, in dem er die Gewährung des Kinderzuschusses ab 14.8.1989 für seine am 28.10.1970 geborene Tochter wegen Fortdauer der Berufsausbildung beantragte.
Die beklagte Partei gewährte den Kinderzuschuß ab 15.2.1990, wobei sie den Bescheid auf § 86 Abs 1, § 97 Abs 2 und § 207 iVm § 252 ASVG stützte.Die beklagte Partei gewährte den Kinderzuschuß ab 15.2.1990, wobei sie den Bescheid auf Paragraph 86, Absatz eins,, Paragraph 97, Absatz 2 und Paragraph 207, in Verbindung mit Paragraph 252, ASVG stützte.
In der gegen diesen Bescheid der beklagten Partei gerichteten Klage begehrte der Kläger, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihm den Kinderzuschuß ab 14.8.1989 in der gesetzlichen Höhe zu bezahlen.
Das Erstgericht entschied, daß das Klagebegehren auf Leistung des Kinderzuschusses für die Zeit vom 14.8.1989 bis 14.2.1990 dem Grunde nach zu Recht besteht, und trug der beklagten Partei "bis zur Erlassung des die Höhe dieser Leistung festsetzenden Bescheides eine vorläufige Zahlung von 3.000 S binnen 14 Tagen" auf. § 97 Abs 2 ASVG sei nicht unmittelbar anzuwenden, weil dies zu einem unlösbaren Widerspruch mit § 86 Abs 4 ASVG führen würde, in dem in der Unfallversicherung für den Antrag eine Frist von zwei Jahren vorgesehen sei. Der Kläger habe den gemäß § 207 Abs 2 ASVG erforderlichen Antrag auf Gewährung des Kinderzuschusses daher innerhalb von zwei Jahren stellen können und dies auch getan. Selbst wenn man die sinngemäße Anwendung des § 97 Abs 2 ASVG bejahe, sei für die beklagte Partei nichts gewonnen, weil der Kläger den Anspruch auf die Schwerversehrtenrente erst durch den Abschluß des Vergleiches am 6.4.1990 erlangt und den Antrag auf Gewährung des Kinderzuschusses schon am 15.5.1990 gestellt habe. Die Antragstellung vor Abschluß des Vergleiches sei ihm nicht zuzumuten gewesen, zumal ihm die beklagte Partei nur eine Versehrtenrente von 40 vH der Vollrente zuerkannt habe.Das Erstgericht entschied, daß das Klagebegehren auf Leistung des Kinderzuschusses für die Zeit vom 14.8.1989 bis 14.2.1990 dem Grunde nach zu Recht besteht, und trug der beklagten Partei "bis zur Erlassung des die Höhe dieser Leistung festsetzenden Bescheides eine vorläufige Zahlung von 3.000 S binnen 14 Tagen" auf. Paragraph 97, Absatz 2, ASVG sei nicht unmittelbar anzuwenden, weil dies zu einem unlösbaren Widerspruch mit Paragraph 86, Absatz 4, ASVG führen würde, in dem in der Unfallversicherung für den Antrag eine Frist von zwei Jahren vorgesehen sei. Der Kläger habe den gemäß Paragraph 207, Absatz 2, ASVG erforderlichen Antrag auf Gewährung des Kinderzuschusses daher innerhalb von zwei Jahren stellen können und dies auch getan. Selbst wenn man die sinngemäße Anwendung des Paragraph 97, Absatz 2, ASVG bejahe, sei für die beklagte Partei nichts gewonnen, weil der Kläger den Anspruch auf die Schwerversehrtenrente erst durch den Abschluß des Vergleiches am 6.4.1990 erlangt und den Antrag auf Gewährung des Kinderzuschusses schon am 15.5.1990 gestellt habe. Die Antragstellung vor Abschluß des Vergleiches sei ihm nicht zuzumuten gewesen, zumal ihm die beklagte Partei nur eine Versehrtenrente von 40 vH der Vollrente zuerkannt habe.
Das Berufungsgericht erkannte die beklagte Partei infolge ihrer Berufung schuldig, dem Kläger ab 15.2.1990 den Kinderzuschuß in der im Bescheid angeführten Höhe zu leisten, und wies das Mehrbegehren auf Gewährung des Kinderzuschusses für die Zeit vom 14.8.1989 bis 14.2.1990 ab. § 97 Abs 2 ASVG sei hier anzuwenden. Entgegen der Meinung des Erstgerichtes führe dies nicht zu einem unlösbaren Widerspruch mit § 86 Abs 4 ASVG, weil diese Bestimmung nicht für Leistungen gelte, die nur über besonderen Antrag gewährt würden. Solche Leistungen stünden grundsätzlich erst mit der Antragstellung zu, wenn nicht, wie hier im § 97 Abs 2 ASVG, die rückwirkende Gewährung im Gesetz vorgesehen sei. Das im Vorverfahren gestellte, auf Gewährung der Versehrtenrente "im gesetzlichen Ausmaß" gerichtete Klagebegehren schließe den Antrag auf Gewährung des Kinderzuschusses nicht ein, weil sich aus dem Grundsatz der sozialen Rechtsanwendung die Fiktion eines tatsächlich nicht gestellten Antrags nicht ableiten lasse (SSV-NF 2/52, 4/22). Dem Kläger wäre es zumutbar gewesen, mit der Klage auch den Anspruch auf den Kinderzuschuß geltend zu machen.Das Berufungsgericht erkannte die beklagte Partei infolge ihrer Berufung schuldig, dem Kläger ab 15.2.1990 den Kinderzuschuß in der im Bescheid angeführten Höhe zu leisten, und wies das Mehrbegehren auf Gewährung des Kinderzuschusses für die Zeit vom 14.8.1989 bis 14.2.1990 ab. Paragraph 97, Absatz 2, ASVG sei hier anzuwenden. Entgegen der Meinung des Erstgerichtes führe dies nicht zu einem unlösbaren Widerspruch mit Paragraph 86, Absatz 4, ASVG, weil diese Bestimmung nicht für Leistungen gelte, die nur über besonderen Antrag gewährt würden. Solche Leistungen stünden grundsätzlich erst mit der Antragstellung zu, wenn nicht, wie hier im Paragraph 97, Absatz 2, ASVG, die rückwirkende Gewährung im Gesetz vorgesehen sei. Das im Vorverfahren gestellte, auf Gewährung der Versehrtenrente "im gesetzlichen Ausmaß" gerichtete Klagebegehren schließe den Antrag auf Gewährung des Kinderzuschusses nicht ein, weil sich aus dem Grundsatz der sozialen Rechtsanwendung die Fiktion eines tatsächlich nicht gestellten Antrags nicht ableiten lasse (SSV-NF 2/52, 4/22). Dem Kläger wäre es zumutbar gewesen, mit der Klage auch den Anspruch auf den Kinderzuschuß geltend zu machen.
Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes, inhaltlich jedoch nur gegen den abweisenden Teil, richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Antrag, es dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren auch für die Zeit vom 14.8.1989 bis 14.2.1990 stattgegeben werde.
Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.