Die Revision ist nicht berechtigt.
Nach § 479 Abs 1 ASVG handelt es sich bei dem beklagten Pensionsinstitut um eine Zuschußkasse des öffentlichen Rechtes, die der Aufsicht des Bundesministeriums für Soziale Verwaltung untersteht. Nach § 479 Abs 2 ASVG ist die zusätzliche Pensionsversicherung (vorläufig) durch die Satzung des Versicherungsträgers zu regeln, wobei eine Reihe von Bestimmungen des ASVG entsprechend anzuwenden sind (vgl SSV-NF 8/112), darunter der § 86 und sämtliche Bestimmungen des 7. Teiles. Daß dem Kläger ein Ruhegenuß wegen Dienstunfähigkeit nach § 42 der Satzung zusteht, ihm nach § 52 der Satzung allerdings nicht die volle Leistung, sondern nur eine Zuschußleistung gebührt, ist im vorliegenden Verfahren nicht strittig. Nachzugehen ist lediglich der Frage, ob der durch die Antragstellung bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten ausgelöste Stichtag für die Berufsunfähigkeitspension, nämlich der 1.11.1993, auch für die Zuschußleistung durch die beklagte Partei gilt, obwohl der Kläger den entsprechenden Antrag bei dieser erst am 5.5.1994 gestellt hatte. Die Geltendmachung der Ansprüche wird im § 21 der Satzung geregelt, der folgenden Wortlaut hat:Nach Paragraph 479, Absatz eins, ASVG handelt es sich bei dem beklagten Pensionsinstitut um eine Zuschußkasse des öffentlichen Rechtes, die der Aufsicht des Bundesministeriums für Soziale Verwaltung untersteht. Nach Paragraph 479, Absatz 2, ASVG ist die zusätzliche Pensionsversicherung (vorläufig) durch die Satzung des Versicherungsträgers zu regeln, wobei eine Reihe von Bestimmungen des ASVG entsprechend anzuwenden sind vergleiche SSV-NF 8/112), darunter der Paragraph 86 und sämtliche Bestimmungen des 7. Teiles. Daß dem Kläger ein Ruhegenuß wegen Dienstunfähigkeit nach Paragraph 42, der Satzung zusteht, ihm nach Paragraph 52, der Satzung allerdings nicht die volle Leistung, sondern nur eine Zuschußleistung gebührt, ist im vorliegenden Verfahren nicht strittig. Nachzugehen ist lediglich der Frage, ob der durch die Antragstellung bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten ausgelöste Stichtag für die Berufsunfähigkeitspension, nämlich der 1.11.1993, auch für die Zuschußleistung durch die beklagte Partei gilt, obwohl der Kläger den entsprechenden Antrag bei dieser erst am 5.5.1994 gestellt hatte. Die Geltendmachung der Ansprüche wird im Paragraph 21, der Satzung geregelt, der folgenden Wortlaut hat:
"1. Der Anspruch auf Versicherungsleistungen ist schriftlich geltend zu machen. Als Tag der Geltendmachung gilt der Tag, an dem der Antrag beim Institut einlangt.
2. Kann in der Pensionsversicherung ein Leistungsanspruch geltend gemacht werden, so ist der bezügliche Antrag unter Benützung der hiefür vorgesehenen Vordrucke im Wege des Institutes zu stellen.
3. Der Antragsteller (Anspruchswerber), der der Verpflichtung nach Abs 2 nicht nachkommt, ist vom Institut aufzufordern, den Leistungsanspruch auch in der Pensionsversicherung geltend zu machen.3. Der Antragsteller (Anspruchswerber), der der Verpflichtung nach Absatz 2, nicht nachkommt, ist vom Institut aufzufordern, den Leistungsanspruch auch in der Pensionsversicherung geltend zu machen.
4. Erfolgt die Antragstellung im Sinn des Abs 2 überhaupt nicht oder nicht im Wege des Institutes und kann sich daraus, aus welchem Grund auch immer, für das Institut ein Nachteil ergeben, hat das Institut seine künftigen Leistungen so zu bemessen, als ob dieser mögliche Nachteil nicht eingetreten wäre.4. Erfolgt die Antragstellung im Sinn des Absatz 2, überhaupt nicht oder nicht im Wege des Institutes und kann sich daraus, aus welchem Grund auch immer, für das Institut ein Nachteil ergeben, hat das Institut seine künftigen Leistungen so zu bemessen, als ob dieser mögliche Nachteil nicht eingetreten wäre.
5. .........".
Weiters enthält die Satzung in ihrem § 30 eine Stichtagsregelung, die folgenden Wortlaut hat:Weiters enthält die Satzung in ihrem Paragraph 30, eine Stichtagsregelung, die folgenden Wortlaut hat:
"Stichtag für die Feststellung, ob und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist der Tag, an dem der Leistungsanspruch entsteht, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der diesem Tag folgende Monatserste. Wird der Anspruch auf eine Versicherungsleistung nach § 29 Z 1, 2, 3 oder 5 erst nach der Entstehung des Leistungsanspruches geltend gemacht, ist der Stichtag für diese Feststellung der Tag der Geltendmachung des Anspruches, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der diesem Tag folgende Monatserste"."Stichtag für die Feststellung, ob und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist der Tag, an dem der Leistungsanspruch entsteht, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der diesem Tag folgende Monatserste. Wird der Anspruch auf eine Versicherungsleistung nach Paragraph 29, Ziffer eins, 2, 3, oder 5 erst nach der Entstehung des Leistungsanspruches geltend gemacht, ist der Stichtag für diese Feststellung der Tag der Geltendmachung des Anspruches, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der diesem Tag folgende Monatserste".
Diese Stichtagsregelung gilt insbesondere auch für den Ruhegenuß wegen Dienstunfähigkeit. Anspruch auf einen solchen Ruhegenuß haben die Versicherten, wenn die Wartezeit erfüllt ist, bei dauernder oder vorübergehender Dienstunfähigkeit, wenn entweder ein bescheidmäßig festgestellter Anspruch auf vorübergehende oder dauernde Invaliditäts-(Berufsunfähigkeits-)pension oder auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus der Pensionsversicherung nach dem ASVG besteht (§ 42 Abs 1 der Satzung) oder ein entsprechender Antrag nach dem ASVG bescheidmäßig rechtskräftig abgewiesen worden ist und das Dienstverhältnis wegen eingetretener Dienstunfähigkeit ... beendet worden ist (§ 42 Abs 2 der Satzung). Aus diesen bisher zitierten Bestimmungen läßt sich aber entgegen dem Rechtsstandpunkt des Klägers nicht ableiten, daß es nicht einer gesonderten Antragstellung auf Ruhegenuß bei der beklagten Partei bedürfte. Nach dem über § 479 Abs 2 Z 1 ASVG anzuwendenden § 86 Abs 3 Z 2 ASVG fällt auch der Ruhegenuß wegen Dienstunfähigkeit mit Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen an, wenn sie auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem der Erfüllung der Voraussetzungen folgenden Monatsersten, sofern der Ruhegenuß binnen einem Monat nach Erfüllung der Voraussetzungen beantragt wird. Wird der Antrag auf Ruhegenuß erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so fällt er mit dem Stichtag an. Zu Unrecht folgert der Revisionswerber aus der Voraussetzung eines bescheidmäßig festgestellten Anspruchs auf Invaliditäts-(Berufungsähigkeits-)pension in § 42 Abs 1 der Satzung, daß die erst am 5.5.1994 bei der beklagten Partei erfolgte Antragstellung auf den Stichtag nach dem ASVG zurückwirke. Bei der Berufsunfähigkeitspension einerseits und dem Ruhegenuß wegen Dienstunfähigkeit andererseits handelt es sich um zwei völlig getrennte soziale Leistungen, die jede für sich dem Antragsprinzip unterliegt und daher nur über ausdrücklichen Antrag gewährt werden.Diese Stichtagsregelung gilt insbesondere auch für den Ruhegenuß wegen Dienstunfähigkeit. Anspruch auf einen solchen Ruhegenuß haben die Versicherten, wenn die Wartezeit erfüllt ist, bei dauernder oder vorübergehender Dienstunfähigkeit, wenn entweder ein bescheidmäßig festgestellter Anspruch auf vorübergehende oder dauernde Invaliditäts-(Berufsunfähigkeits-)pension oder auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus der Pensionsversicherung nach dem ASVG besteht (Paragraph 42, Absatz eins, der Satzung) oder ein entsprechender Antrag nach dem ASVG bescheidmäßig rechtskräftig abgewiesen worden ist und das Dienstverhältnis wegen eingetretener Dienstunfähigkeit ... beendet worden ist (Paragraph 42, Absatz 2, der Satzung). Aus diesen bisher zitierten Bestimmungen läßt sich aber entgegen dem Rechtsstandpunkt des Klägers nicht ableiten, daß es nicht einer gesonderten Antragstellung auf Ruhegenuß bei der beklagten Partei bedürfte. Nach dem über Paragraph 479, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG anzuwendenden Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG fällt auch der Ruhegenuß wegen Dienstunfähigkeit mit Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen an, wenn sie auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem der Erfüllung der Voraussetzungen folgenden Monatsersten, sofern der Ruhegenuß binnen einem Monat nach Erfüllung der Voraussetzungen beantragt wird. Wird der Antrag auf Ruhegenuß erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so fällt er mit dem Stichtag an. Zu Unrecht folgert der Revisionswerber aus der Voraussetzung eines bescheidmäßig festgestellten Anspruchs auf Invaliditäts-(Berufungsähigkeits-)pension in Paragraph 42, Absatz eins, der Satzung, daß die erst am 5.5.1994 bei der beklagten Partei erfolgte Antragstellung auf den Stichtag nach dem ASVG zurückwirke. Bei der Berufsunfähigkeitspension einerseits und dem Ruhegenuß wegen Dienstunfähigkeit andererseits handelt es sich um zwei völlig getrennte soziale Leistungen, die jede für sich dem Antragsprinzip unterliegt und daher nur über ausdrücklichen Antrag gewährt werden.
Richtig ist, daß die beklagte Partei auch den im 7. Teil des ASVG enthaltenen § 361 anzuwenden hat. Danach sind Anträge auf Leistungen bei dem örtlich und sachlich zuständigen Versicherungsträger einzubringen. Wird der Antrag bei einem anderen Versicherungsträger eingebracht, so ist er ohne unnötigen Aufschub an den zuständigen Versicherungsträger weiterzuleiten. Daraus folgert der Revisionswerber, die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten hätte seinen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension auch als einen solchen auf Gewährung des Ruhegenusses wegen Dienstunfähigkeit auffassen und an die beklagte Partei weiterleiten müssen; zumindest wäre die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten verpflichtet gewesen, die beklagte Partei von der erfolgten Antragstellung unverzüglich zu verständigen.Richtig ist, daß die beklagte Partei auch den im 7. Teil des ASVG enthaltenen Paragraph 361, anzuwenden hat. Danach sind Anträge auf Leistungen bei dem örtlich und sachlich zuständigen Versicherungsträger einzubringen. Wird der Antrag bei einem anderen Versicherungsträger eingebracht, so ist er ohne unnötigen Aufschub an den zuständigen Versicherungsträger weiterzuleiten. Daraus folgert der Revisionswerber, die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten hätte seinen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension auch als einen solchen auf Gewährung des Ruhegenusses wegen Dienstunfähigkeit auffassen und an die beklagte Partei weiterleiten müssen; zumindest wäre die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten verpflichtet gewesen, die beklagte Partei von der erfolgten Antragstellung unverzüglich zu verständigen.
Auch dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wenngleich im Sinne sozialer Rechtsanwendung ein Antrag im Zweifel zugunsten des Versicherten auszulegen ist und ein Sozialversicherungsträger wegen der ihm obliegenden Betreuungspflicht verpflichtet ist, durch entsprechende Belehrung und Auskünfte auf eine Antragstellung hinzuwirken, die den rechtlichen Interessen von Anspruchswerbern weitgehend Rechnung trägt (vgl. SSV-NF 5/128), wird vom Revisionswerber übersehen, daß das Gesetz abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen wie zB § 86 Abs 3 Z 1 ASVG kein Institut kennt, welches den Versicherten vor versicherungsrechtlichen Nachteilen bewahrt, wenn ihm selbst ohne sein Verschulden eine zeitgerechte Antragstellung nicht möglich war und auch eine wegen Unkenntnis des Gesetzes verspätete Antragstellung auf keinen früheren Zeitpunkt zurückwirkt (vgl. SSV-NF 4/21, 5/81). Entscheidend ist hier jedoch, daß die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten nicht verpflichtet war, den ausdrücklich auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension gerichteten Antrag an die beklagte Partei weiterzuleiten, weil sie allein zur Erledigung dieses Antrages zuständig war.Auch dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wenngleich im Sinne sozialer Rechtsanwendung ein Antrag im Zweifel zugunsten des Versicherten auszulegen ist und ein Sozialversicherungsträger wegen der ihm obliegenden Betreuungspflicht verpflichtet ist, durch entsprechende Belehrung und Auskünfte auf eine Antragstellung hinzuwirken, die den rechtlichen Interessen von Anspruchswerbern weitgehend Rechnung trägt vergleiche SSV-NF 5/128), wird vom Revisionswerber übersehen, daß das Gesetz abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen wie zB Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG kein Institut kennt, welches den Versicherten vor versicherungsrechtlichen Nachteilen bewahrt, wenn ihm selbst ohne sein Verschulden eine zeitgerechte Antragstellung nicht möglich war und auch eine wegen Unkenntnis des Gesetzes verspätete Antragstellung auf keinen früheren Zeitpunkt zurückwirkt vergleiche SSV-NF 4/21, 5/81). Entscheidend ist hier jedoch, daß die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten nicht verpflichtet war, den ausdrücklich auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension gerichteten Antrag an die beklagte Partei weiterzuleiten, weil sie allein zur Erledigung dieses Antrages zuständig war.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 1 und 2 lit b ASGG. Das Kostenersatzbegehren der beklagten Partei ist unberechtigt, weil der Versicherungsträger die ihm durch das Verfahren erwachsenen Kosten ohne Rücksicht auf dessen Ausgang selbst zu tragen hat. Im Rahmen des § 77 ASGG ist ein Kostenersatzanspruch eines Versicherungsträgers gegen einen Versicherten nur vorgesehen (Abs 3), wenn der Versicherte dem Versicherungträger durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung Verfahrenskosten verursacht hat. Selbst eine unzulässige oder offenbar unbegründete Klage oder derartige Rechtsmittel sind nicht schon mutwillig. Hiefür wäre notwendig, daß der Versicherte erkennbar schlechtgläubig in dem Sinne ist, daß er die Unzulässigkeit oder den völligen Mangel jeder ernstzunehmenden Begründung erkannt und trotzdem die Klage eingebracht und das Verfahren ungeachtet einer ihm erteilten richterlichen Belehrung fortgesetzt oder das Rechtsmittel erhoben hat (SSV-NF 4/141; Kuderna ASGG 413 Erl 9 zu § 77). Hievon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein, woraus sich ergibt, daß die beklagte Partei die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen hat. Es bestehen aber auch keine Anhaltspunkte dafür, dem unterlegenen Kläger nach Billigkeit einen Kostenersatz zu gewähren.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Litera b, ASGG. Das Kostenersatzbegehren der beklagten Partei ist unberechtigt, weil der Versicherungsträger die ihm durch das Verfahren erwachsenen Kosten ohne Rücksicht auf dessen Ausgang selbst zu tragen hat. Im Rahmen des Paragraph 77, ASGG ist ein Kostenersatzanspruch eines Versicherungsträgers gegen einen Versicherten nur vorgesehen (Absatz 3,), wenn der Versicherte dem Versicherungträger durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung Verfahrenskosten verursacht hat. Selbst eine unzulässige oder offenbar unbegründete Klage oder derartige Rechtsmittel sind nicht schon mutwillig. Hiefür wäre notwendig, daß der Versicherte erkennbar schlechtgläubig in dem Sinne ist, daß er die Unzulässigkeit oder den völligen Mangel jeder ernstzunehmenden Begründung erkannt und trotzdem die Klage eingebracht und das Verfahren ungeachtet einer ihm erteilten richterlichen Belehrung fortgesetzt oder das Rechtsmittel erhoben hat (SSV-NF 4/141; Kuderna ASGG 413 Erl 9 zu Paragraph 77,). Hievon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein, woraus sich ergibt, daß die beklagte Partei die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen hat. Es bestehen aber auch keine Anhaltspunkte dafür, dem unterlegenen Kläger nach Billigkeit einen Kostenersatz zu gewähren.