Rechtssatz RS0087674
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087674
Entscheidungsdatum
17.10.1995
Rechtssatz
Die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten ist nicht verpflichtet, einen bei ihr eingebrachten und ausdrücklich (nur) auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension gerichteten Antrag an das Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen zur Prüfung des Anspruches auf Ruhegenuß wegen Dienstunfähigkeit weiterzuleiten, weil sie allein zur Erledigung dieses Antrages zuständig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087674
Dokumentnummer
JJR_19951017_OGH0002_010OBS00183_9500000_002