Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0087673×

Rechtssatz RS0087673

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0087673

Geschäftszahl

10ObS183/95

Entscheidungsdatum

17.10.1995

Norm

ASVG §271
ASVG §361 Abs1 Z1
ASVG §479
Satzungen des Pensionsinstituts für Verkehr und öff Einrichtungen §21
Satzungen des Pensionsinstituts für Verkehr und öff Einrichtungen §42

Rechtssatz

Bei der Berufsunfähigkeitspension einerseits und dem Ruhegenuß wegen Dienstunfähigkeit seitens des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen andererseits handelt es sich um zwei völlig getrennte soziale Leistungen, die jede für sich dem Antragsprinzip unterliegt und daher nur über ausdrücklichen Antrag gewährt werden. Ein Antrag auf Berufsunfähigkeitspension bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten wirkt nicht als Antrag auf Ruhegenuß wegen Dienstunfähigkeit beim Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087673

Dokumentnummer

JJR_19951017_OGH0002_010OBS00183_9500000_001