Rechtssatz RS0087673
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087673
Entscheidungsdatum
17.10.1995
Norm
ASVG §271
ASVG §361 Abs1 Z1
ASVG §479
Satzungen des Pensionsinstituts für Verkehr und öff Einrichtungen §21
Satzungen des Pensionsinstituts für Verkehr und öff Einrichtungen §42
Rechtssatz
Bei der Berufsunfähigkeitspension einerseits und dem Ruhegenuß wegen Dienstunfähigkeit seitens des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen andererseits handelt es sich um zwei völlig getrennte soziale Leistungen, die jede für sich dem Antragsprinzip unterliegt und daher nur über ausdrücklichen Antrag gewährt werden. Ein Antrag auf Berufsunfähigkeitspension bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten wirkt nicht als Antrag auf Ruhegenuß wegen Dienstunfähigkeit beim Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087673
Dokumentnummer
JJR_19951017_OGH0002_010OBS00183_9500000_001