Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Begründung der angefochtenen Entscheidung ist zutreffend, sodass es genügt, auf deren Richtigkeit zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Begründung der angefochtenen Entscheidung ist zutreffend, sodass es genügt, auf deren Richtigkeit zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Kläger steht in der Revision auf dem Standpunkt, dass einem zum Unfallszeitpunkt mündigen Minderjährigen im Verfahren vor dem Versicherungsträger keine Prozessfähigkeit zugekommen wäre. Die Unterlassung der Antragstellung hätte seinerzeit der Einwilligung beider Elternteile sowie der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft, die aber nicht eingeholt worden sei. Der Kläger selbst habe weder im Jahr 1983 noch innerhalb der Zweijahresfrist des § 86 Abs 4 ASVG ein Recht zur Verfolgung der Ansprüche aus dem Arbeitsunfall gehabt. Somit könne die Unterlassung oder Säumnis bei der Antragstellung keinesfalls zu seinen Lasten gehen. Im übrigen sei mit Erreichen der Großjährigkeit keine Heilung des Mangels eingetreten; dies könne frühestens zu einem Zeitpunkt geschehen sein, in dem der Kläger darauf aufmerksam geworden sei, dass er aufgrund der Unfallfolgen einen Rentenanspruch habe. Aus diesem Grund wäre zur Frage, seit wann beim Kläger ein Gesundheitszustand bestehe, der die Gewährung einer Versehrtenrente aus dem Arbeitsunfall vom 16. August 1983 rechtfertige, ein medizinisches Gutachten einzuholen gewesen.Der Kläger steht in der Revision auf dem Standpunkt, dass einem zum Unfallszeitpunkt mündigen Minderjährigen im Verfahren vor dem Versicherungsträger keine Prozessfähigkeit zugekommen wäre. Die Unterlassung der Antragstellung hätte seinerzeit der Einwilligung beider Elternteile sowie der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft, die aber nicht eingeholt worden sei. Der Kläger selbst habe weder im Jahr 1983 noch innerhalb der Zweijahresfrist des Paragraph 86, Absatz 4, ASVG ein Recht zur Verfolgung der Ansprüche aus dem Arbeitsunfall gehabt. Somit könne die Unterlassung oder Säumnis bei der Antragstellung keinesfalls zu seinen Lasten gehen. Im übrigen sei mit Erreichen der Großjährigkeit keine Heilung des Mangels eingetreten; dies könne frühestens zu einem Zeitpunkt geschehen sein, in dem der Kläger darauf aufmerksam geworden sei, dass er aufgrund der Unfallfolgen einen Rentenanspruch habe. Aus diesem Grund wäre zur Frage, seit wann beim Kläger ein Gesundheitszustand bestehe, der die Gewährung einer Versehrtenrente aus dem Arbeitsunfall vom 16. August 1983 rechtfertige, ein medizinisches Gutachten einzuholen gewesen.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Wenn innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles weder der Anspruch von Amts wegen festgestellt noch ein Antrag auf Feststellung des Anspruches gestellt wurde, fallen Leistungen aus der Unfallversicherung nach § 86 Abs 4 ASVG mit dem Tag der späteren Antragstellung bzw mit dem Tag der Einleitung des Verfahrens an, das zur Feststellung des Anspruches führt.Wenn innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles weder der Anspruch von Amts wegen festgestellt noch ein Antrag auf Feststellung des Anspruches gestellt wurde, fallen Leistungen aus der Unfallversicherung nach Paragraph 86, Absatz 4, ASVG mit dem Tag der späteren Antragstellung bzw mit dem Tag der Einleitung des Verfahrens an, das zur Feststellung des Anspruches führt.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 10 ObS 208/99g (DRdA 2000, 179) im Zusammenhang mit einer Invaliditätspension ausgeführt hat, lässt sich die Fiktion eines tatsächlich nicht gestellten Antrags auch aus dem Grundsatz sozialer Rechtsanwendung nicht ableiten (§ 361 Abs 1 Z 2 ASVG; SSV-NF 11/156 mwN; RIS-Justiz RS0085092). Das Gesetz kennt kein Institut, das den Versicherten vor versicherungsrechtlichen Nachteilen bewahrt, wenn ihm ohne sein Verschulden eine zeitgerechte Antragstellung nicht möglich war (SSV-NF 4/21; RIS-Justiz RS0085841). Auf die Gründe einer späteren Antragstellung nach § 86 Abs 4 ASVG kommt es ganz allgemein nicht an (SSV-NF 14/17 - im Druck).Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 10 ObS 208/99g (DRdA 2000, 179) im Zusammenhang mit einer Invaliditätspension ausgeführt hat, lässt sich die Fiktion eines tatsächlich nicht gestellten Antrags auch aus dem Grundsatz sozialer Rechtsanwendung nicht ableiten (Paragraph 361, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG; SSV-NF 11/156 mwN; RIS-Justiz RS0085092). Das Gesetz kennt kein Institut, das den Versicherten vor versicherungsrechtlichen Nachteilen bewahrt, wenn ihm ohne sein Verschulden eine zeitgerechte Antragstellung nicht möglich war (SSV-NF 4/21; RIS-Justiz RS0085841). Auf die Gründe einer späteren Antragstellung nach Paragraph 86, Absatz 4, ASVG kommt es ganz allgemein nicht an (SSV-NF 14/17 - im Druck).
In der Entscheidung SSV-NF 11/156 wurde näher dargelegt, dass auch eine analoge Anwendung des § 86 Abs 3 Z 1 ASVG, der auf eine Antragstellung innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit abstellt, nicht in Betracht kommt. Gerade der Umstand, dass der Gesetzgeber die Ausnahmsfälle des § 86 Abs 3 Z 1 ASVG sehr genau und detailliert umschrieb, spricht dafür, dass sich aus dieser Ausnahmeregelung kein verallgemeinerungsfähiger Grundsatz ableiten lässt (SSV-NF 10/6).In der Entscheidung SSV-NF 11/156 wurde näher dargelegt, dass auch eine analoge Anwendung des Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG, der auf eine Antragstellung innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit abstellt, nicht in Betracht kommt. Gerade der Umstand, dass der Gesetzgeber die Ausnahmsfälle des Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG sehr genau und detailliert umschrieb, spricht dafür, dass sich aus dieser Ausnahmeregelung kein verallgemeinerungsfähiger Grundsatz ableiten lässt (SSV-NF 10/6).
Da die Vorinstanzen zu Recht die Voraussetzungen für die Erlangung einer Versehrtenrente verneint haben, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.