Rechtssatz RS0113170
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113170
Entscheidungsdatum
27.11.2007
Rechtssatz
Auf die Gründe der späteren Antragstellung kommt es ganz allgemein nicht an. Die Rechtsfolge einer verspäteten Antragstellung besteht - freilich nur im Fall einer ausreichenden Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 20 vH - nicht im gänzlichen Verlust eines Rentenanspruchs, sondern lediglich im späteren Leistungsbeginn, also im Verlust des Rentenanspruchs für den davor liegenden Zeitraum.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 296/99y
Entscheidungstext OGH 22.02.2000 10 ObS 296/99y
- 10 ObS 222/01x
Entscheidungstext OGH 30.07.2001 10 ObS 222/01x
nur: Auf die Gründe der späteren Antragstellung kommt es ganz allgemein nicht an. (T1)
- 10 ObS 151/07i
Entscheidungstext OGH 27.11.2007 10 ObS 151/07i
nur: Auf die Gründe der späteren Antragstellung kommt es ganz allgemein nicht an. Die Rechtsfolge einer verspäteten Antragstellung besteht nicht im gänzlichen Verlust eines Rentenanspruchs, sondern lediglich im späteren Leistungsbeginn, also im Verlust des Rentenanspruchs für den davor liegenden Zeitraum. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113170
Dokumentnummer
JJR_20000222_OGH0002_010OBS00296_99Y0000_002