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Rechtssatz RS0113170×

Rechtssatz RS0113170

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113170

Entscheidungsdatum

27.11.2007

Rechtssatz

Auf die Gründe der späteren Antragstellung kommt es ganz allgemein nicht an. Die Rechtsfolge einer verspäteten Antragstellung besteht - freilich nur im Fall einer ausreichenden Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 20 vH - nicht im gänzlichen Verlust eines Rentenanspruchs, sondern lediglich im späteren Leistungsbeginn, also im Verlust des Rentenanspruchs für den davor liegenden Zeitraum.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 296/99y
    Entscheidungstext OGH 22.02.2000 10 ObS 296/99y
  • 10 ObS 222/01x
    Entscheidungstext OGH 30.07.2001 10 ObS 222/01x
    nur: Auf die Gründe der späteren Antragstellung kommt es ganz allgemein nicht an. (T1)
  • 10 ObS 151/07i
    Entscheidungstext OGH 27.11.2007 10 ObS 151/07i
    nur: Auf die Gründe der späteren Antragstellung kommt es ganz allgemein nicht an. Die Rechtsfolge einer verspäteten Antragstellung besteht nicht im gänzlichen Verlust eines Rentenanspruchs, sondern lediglich im späteren Leistungsbeginn, also im Verlust des Rentenanspruchs für den davor liegenden Zeitraum. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113170

Dokumentnummer

JJR_20000222_OGH0002_010OBS00296_99Y0000_002