Entscheidungsgründe:
Mit rechtskräftigem Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 4. 10. 1988, 7 Cgs 103/88-8, wurde das Begehren des am 10. 1. 1951 geborenen Klägers auf Zuerkennung der Invaliditätspension mangels Erfüllung der Wartezeit abgewiesen.
Mit Bescheid der beklagten Partei vom 3. 12. 1997 wurde der neuerliche Antrag des Klägers vom 14. 5. 1997 auf Zuerkennung der Invaliditätspension mangels Erfüllung der Wartezeit (§§ 235, 236 ASVG) abgelehnt. Die Wartezeit wäre zum Stichtag 1. 6. 1997 erfüllt, wenn a) im Zeitraum vom 1. 4. 1987 bis 31. 5. 1997 - dies ist der Zeitraum der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag (verlängert um die darin enthaltenen zwei neutralen Monate) - mindestens 60 Versicherungsmonate oder b) bis zum Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate oder c) bis zum Stichtag Beitragsmonate und/oder nach dem 31. 12. 1955 zurückgelegte sonstige Versicherungsmonate in einem Mindestausmaß von 300 Monaten vorlägen. Tatsächlich habe der Kläger ab 1. 8. 1972 68 Beitragsmonate erworben. Anstelle der genannten Mindestversicherungszeiten lägen zu a) im angeführten Zeitraum kein Versicherungsmonat, zu b) nur 68 Beitragsmonate und zu c) ebenfalls nur 68 Beitragsmonate vor.Mit Bescheid der beklagten Partei vom 3. 12. 1997 wurde der neuerliche Antrag des Klägers vom 14. 5. 1997 auf Zuerkennung der Invaliditätspension mangels Erfüllung der Wartezeit (Paragraphen 235, 236, ASVG) abgelehnt. Die Wartezeit wäre zum Stichtag 1. 6. 1997 erfüllt, wenn a) im Zeitraum vom 1. 4. 1987 bis 31. 5. 1997 - dies ist der Zeitraum der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag (verlängert um die darin enthaltenen zwei neutralen Monate) - mindestens 60 Versicherungsmonate oder b) bis zum Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate oder c) bis zum Stichtag Beitragsmonate und/oder nach dem 31. 12. 1955 zurückgelegte sonstige Versicherungsmonate in einem Mindestausmaß von 300 Monaten vorlägen. Tatsächlich habe der Kläger ab 1. 8. 1972 68 Beitragsmonate erworben. Anstelle der genannten Mindestversicherungszeiten lägen zu a) im angeführten Zeitraum kein Versicherungsmonat, zu b) nur 68 Beitragsmonate und zu c) ebenfalls nur 68 Beitragsmonate vor.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger rechtzeitig Klage mit dem Begehren auf Zuerkennung der Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß. Dies wurde im wesentlichen damit begründet, daß der Kläger zumindest seit 1982 geschäfts- und handlungsunfähig gewesen sei und seine Säumnis mit der Antragsstellung daher analog der Vorschrift des § 1494 ABGB zu keinem Anspruchsverlust führen dürfe.Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger rechtzeitig Klage mit dem Begehren auf Zuerkennung der Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß. Dies wurde im wesentlichen damit begründet, daß der Kläger zumindest seit 1982 geschäfts- und handlungsunfähig gewesen sei und seine Säumnis mit der Antragsstellung daher analog der Vorschrift des Paragraph 1494, ABGB zu keinem Anspruchsverlust führen dürfe.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens aus den im Bescheid angeführten Gründen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren mangels Erfüllung der erforderlichen Wartezeit ab. Das Vorbringen des Klägers, er sei seit 1982 nicht geschäftsfähig gewesen, sei durch die Tatsache seiner Antragstellung und Klagsführung vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien widerlegt.
Das Berufungsgericht verständigte gemäß § 6a ZPO mit Beschluß vom 7. 10. 1998 das zuständige Pflegschaftsgericht wegen des Bestehens von Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 273 ABGB beim Kläger. Mit Beschluß des Pflegschaftsgerichtes vom 24. 3. 1999 wurde Frau Mag. Gundula S***** zur Sachwalterin des Klägers zur Besorgung aller Angelegenheiten bestellt. Die Sachwalterin hat durch den weiterhin bestellten Klagevertreter mit Eingabe vom 28. 4. 1999 dem Berufungsgericht mitgeteilt, daß die bisherige Verfahrensführung durch sie nachträglich genehmigt werde. Weiters wurde ein entsprechender Beschluß des Pflegschaftsgerichtes vom 21. 4. 1999 vorgelegt.Das Berufungsgericht verständigte gemäß Paragraph 6 a, ZPO mit Beschluß vom 7. 10. 1998 das zuständige Pflegschaftsgericht wegen des Bestehens von Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 273, ABGB beim Kläger. Mit Beschluß des Pflegschaftsgerichtes vom 24. 3. 1999 wurde Frau Mag. Gundula S***** zur Sachwalterin des Klägers zur Besorgung aller Angelegenheiten bestellt. Die Sachwalterin hat durch den weiterhin bestellten Klagevertreter mit Eingabe vom 28. 4. 1999 dem Berufungsgericht mitgeteilt, daß die bisherige Verfahrensführung durch sie nachträglich genehmigt werde. Weiters wurde ein entsprechender Beschluß des Pflegschaftsgerichtes vom 21. 4. 1999 vorgelegt.
Das Berufungsgericht gab daraufhin der Berufung des Klägers keine Folge. Es schloß sich in seiner rechtlichen Beurteilung der vom Obersten Gerichtshof in seiner Entscheidung SSV-NF 11/156 (= SZ 70/263) geäußerten Rechtsansicht an, wonach der Umstand, daß für einen geschäfts- und handlungsunfähigen Versicherten kein Sachwalter bestellt worden sei und deshalb der Antrag auf Pension erst längere Zeit nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt worden sei, nichts daran ändere, daß sich der Anfall der Pension nach § 86 Abs 3 Z 2 ASVG richte und § 86 Abs 3 Z 1 ASVG sowie die §§ 21 und 1494 ABGB nicht analog heranzuziehen seien. Diese Auslegung finde eine weitere Stütze darin, daß durch das Sozialrechtsänderungsgesetz 1996 (BGBl Nr 411) in § 102 Abs 3 ASVG eine Verfallsfrist normiert worden sei, derzufolge der Anspruch auf bereits fällig gewordene Raten zuerkannter Renten (Pensionen) aus der Unfall- und Pensionsversicherung nach Ablauf eines Jahres seit der Fälligkeit verfällt. Diese Frist wird gehemmt, solange dem Anspruchsberechtigten die Inanspruchnahme der Leistungen durch ein unabwendbares Hindernis nicht möglich ist. Aus dieser Bestimmung ergebe sich, daß der Gesetzgeber an mögliche Behinderungen - sei es auch in der zitierten Gesetzesstelle im Sinne eines unabwendbaren Ereignisses - gedacht habe und in diesem Sinne - zumindest teilweise - eine Vorsorge getroffen habe. Um so weniger erscheine es angezeigt, bei dieser Gesetzeslage Bestimmungen des allgemeinen Zivilrechtes (§ 1494 ABGB) durch Analogie in das Sozialversicherungsrecht zu übernehmen. Verneine man die Anwendbarkeit des § 1494 ABGB, sei die Richtigkeit der Rechtsansicht des Erstgerichtes, wonach der Kläger zum maßgebenden Stichtag 1. 6. 1997 die Wartezeit gemäß § 236 ASVG für die von ihm begehrte Leistung nicht erfüllt habe, nicht strittig.Das Berufungsgericht gab daraufhin der Berufung des Klägers keine Folge. Es schloß sich in seiner rechtlichen Beurteilung der vom Obersten Gerichtshof in seiner Entscheidung SSV-NF 11/156 (= SZ 70/263) geäußerten Rechtsansicht an, wonach der Umstand, daß für einen geschäfts- und handlungsunfähigen Versicherten kein Sachwalter bestellt worden sei und deshalb der Antrag auf Pension erst längere Zeit nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt worden sei, nichts daran ändere, daß sich der Anfall der Pension nach Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG richte und Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG sowie die Paragraphen 21 und 1494 ABGB nicht analog heranzuziehen seien. Diese Auslegung finde eine weitere Stütze darin, daß durch das Sozialrechtsänderungsgesetz 1996 Bundesgesetzblatt Nr 411) in Paragraph 102, Absatz 3, ASVG eine Verfallsfrist normiert worden sei, derzufolge der Anspruch auf bereits fällig gewordene Raten zuerkannter Renten (Pensionen) aus der Unfall- und Pensionsversicherung nach Ablauf eines Jahres seit der Fälligkeit verfällt. Diese Frist wird gehemmt, solange dem Anspruchsberechtigten die Inanspruchnahme der Leistungen durch ein unabwendbares Hindernis nicht möglich ist. Aus dieser Bestimmung ergebe sich, daß der Gesetzgeber an mögliche Behinderungen - sei es auch in der zitierten Gesetzesstelle im Sinne eines unabwendbaren Ereignisses - gedacht habe und in diesem Sinne - zumindest teilweise - eine Vorsorge getroffen habe. Um so weniger erscheine es angezeigt, bei dieser Gesetzeslage Bestimmungen des allgemeinen Zivilrechtes (Paragraph 1494, ABGB) durch Analogie in das Sozialversicherungsrecht zu übernehmen. Verneine man die Anwendbarkeit des Paragraph 1494, ABGB, sei die Richtigkeit der Rechtsansicht des Erstgerichtes, wonach der Kläger zum maßgebenden Stichtag 1. 6. 1997 die Wartezeit gemäß Paragraph 236, ASVG für die von ihm begehrte Leistung nicht erfüllt habe, nicht strittig.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision des Klägers mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.