Rechtssatz RS0112515
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112515
Entscheidungsdatum
12.10.2011
Rechtssatz
Da der Gesetzgeber eine Regelung für den Fall, dass ein an sich erwachsener und eigenberechtigter Antragsteller zufolge Geschäftsunfähigkeit zur Antragstellung erst verspätet in der Lage ist, nicht getroffen hat und eine analoge Anwendung der §§ 86 Abs 3 Z 1 ASVG sowie 21, 1494 ABGB nicht in Betracht kommt, hat auch in diesem Fall das in der Pensionsversicherung allgemeine herrschende Antragsprinzip Geltung. Die Ausnahmefälle des § 86 Abs 3 Z 1 ASVG sind genau und detailliert umschrieben. Daraus lässt sich kein verallgemeinerungsfähiger Grundsatz ableiten.Da der Gesetzgeber eine Regelung für den Fall, dass ein an sich erwachsener und eigenberechtigter Antragsteller zufolge Geschäftsunfähigkeit zur Antragstellung erst verspätet in der Lage ist, nicht getroffen hat und eine analoge Anwendung der Paragraphen 86, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG sowie 21, 1494 ABGB nicht in Betracht kommt, hat auch in diesem Fall das in der Pensionsversicherung allgemeine herrschende Antragsprinzip Geltung. Die Ausnahmefälle des Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG sind genau und detailliert umschrieben. Daraus lässt sich kein verallgemeinerungsfähiger Grundsatz ableiten.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 208/99g
Entscheidungstext OGH 14.09.1999 10 ObS 208/99g
- 10 ObS 222/01x
Entscheidungstext OGH 30.07.2001 10 ObS 222/01x
nur: Die Ausnahmefälle des § 86 Abs 3 Z 1 ASVG sind genau und detailliert umschrieben. Daraus läßt sich kein verallgemeinerungsfähiger Grundsatz ableiten. (T1)
- 3 Ob 45/11f
Entscheidungstext OGH 12.10.2011 3 Ob 45/11f
Vgl auch; Veröff: SZ 2011/123
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112515
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2013
Dokumentnummer
JJR_19990914_OGH0002_010OBS00208_99G0000_001