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Rechtssatz RS0112515

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112515

Entscheidungsdatum

12.10.2011

Rechtssatz

Da der Gesetzgeber eine Regelung für den Fall, dass ein an sich erwachsener und eigenberechtigter Antragsteller zufolge Geschäftsunfähigkeit zur Antragstellung erst verspätet in der Lage ist, nicht getroffen hat und eine analoge Anwendung der Paragraphen 86, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG sowie 21, 1494 ABGB nicht in Betracht kommt, hat auch in diesem Fall das in der Pensionsversicherung allgemeine herrschende Antragsprinzip Geltung. Die Ausnahmefälle des Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG sind genau und detailliert umschrieben. Daraus lässt sich kein verallgemeinerungsfähiger Grundsatz ableiten.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 208/99g
    Entscheidungstext OGH 14.09.1999 10 ObS 208/99g
  • 10 ObS 222/01x
    Entscheidungstext OGH 30.07.2001 10 ObS 222/01x
    nur: Die Ausnahmefälle des § 86 Abs 3 Z 1 ASVG sind genau und detailliert umschrieben. Daraus läßt sich kein verallgemeinerungsfähiger Grundsatz ableiten. (T1)
  • 3 Ob 45/11f
    Entscheidungstext OGH 12.10.2011 3 Ob 45/11f
    Vgl auch; Veröff: SZ 2011/123

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112515

Im RIS seit

14.10.1999

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2013

Dokumentnummer

JJR_19990914_OGH0002_010OBS00208_99G0000_001