Die Revision der Klägerin ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) nicht zulässig.Die Revision der Klägerin ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) nicht zulässig.
Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (RIS-Justiz RS0042656).
Gemäß § 258 Abs 1 ASVG hat die Witwe nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf Witwenpension.Gemäß Paragraph 258, Absatz eins, ASVG hat die Witwe nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf Witwenpension.
Absatz 2 dieser Gesetzesstelle lautet in der am Stichtag (1. 2. 1988; § 223 Abs 2 ASVG) geltenden Fassung:Absatz 2 dieser Gesetzesstelle lautet in der am Stichtag (1. 2. 1988; Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) geltenden Fassung:
„Die Pension nach Abs 1 gebührt bis zum Ablauf von 30 Kalendermonaten nach dem Letzten des Monats des Todes des (der) versicherten Ehegatten (Ehegattin),„Die Pension nach Absatz eins, gebührt bis zum Ablauf von 30 Kalendermonaten nach dem Letzten des Monats des Todes des (der) versicherten Ehegatten (Ehegattin),
1. ...
2. wenn der überlebende Ehegatte bei Eintritt des Versicherungsfalles des Todes des (der) Versicherten das 35. Lebensjahr bereits vollendet hat und die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem der andere Ehegatte einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit ... hatte, es wäre denn, dass
a) die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder
b) die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre getragen hat oder
c) die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat;
3. ..."
Diese Leistung soll nach Absicht des Gesetzgebers dem überlebenden Ehegatten die Anpassung an die neue Lebenssituation ohne Überstürzung ermöglichen (vgl die bei Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG § 258 Rz 1 abgedruckten Gesetzesmaterialien).Diese Leistung soll nach Absicht des Gesetzgebers dem überlebenden Ehegatten die Anpassung an die neue Lebenssituation ohne Überstürzung ermöglichen vergleiche die bei Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG Paragraph 258, Rz 1 abgedruckten Gesetzesmaterialien).
Leistungen aus der Pensionsversicherung sind grundsätzlich nur auf Antrag zu gewähren (§ 361 Abs 1 Z 1 ASVG; RIS-Justiz RS0085092). Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat, lässt sich die Fiktion eines tatsächlich nicht gestellten Antrags auch aus dem Grundsatz der sozialen Rechtsanwendung nicht ableiten (RIS-Justiz RS0086446 [T1]). Das Gesetz kennt auch kein Institut, das die Versicherte vor versicherungsrechtlichen Nachteilen bewahrt, wenn ihr ohne ihr Verschulden eine zeitgerechte Antragstellung nicht möglich war (RIS-Justiz RS0085841). Wenn die Revisionswerberin daher geltend macht, sie sei ohne ihr Verschulden an der Antragstellung verhindert gewesen und die Beklagte habe es entgegen § 13a AVG unterlassen, sie zur Antragstellung anzuleiten, ist dies für die Entscheidung nicht erheblich.Leistungen aus der Pensionsversicherung sind grundsätzlich nur auf Antrag zu gewähren (Paragraph 361, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG; RIS-Justiz RS0085092). Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat, lässt sich die Fiktion eines tatsächlich nicht gestellten Antrags auch aus dem Grundsatz der sozialen Rechtsanwendung nicht ableiten (RIS-Justiz RS0086446 [T1]). Das Gesetz kennt auch kein Institut, das die Versicherte vor versicherungsrechtlichen Nachteilen bewahrt, wenn ihr ohne ihr Verschulden eine zeitgerechte Antragstellung nicht möglich war (RIS-Justiz RS0085841). Wenn die Revisionswerberin daher geltend macht, sie sei ohne ihr Verschulden an der Antragstellung verhindert gewesen und die Beklagte habe es entgegen Paragraph 13 a, AVG unterlassen, sie zur Antragstellung anzuleiten, ist dies für die Entscheidung nicht erheblich.
Nach § 86 Abs 3 Z 1 ASVG (in der zum Stichtag maßgeblichen Fassung) fielen Hinterbliebenenpensionen nach einem Pensionsempfänger mit dem Eintritt des Versicherungsfalls (das ist nach § 223 Abs 1 Z 3 ASVG bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes mit dem Tod) folgenden Monatsersten an, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalls gestellt wurde; wurde der Antrag auf die Pension erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so fiel die Pension erst mit dem Tag der Antragstellung an. Dies ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich (RIS-Justiz RS0053931). Für die Klägerin ist daraus nichts zu gewinnen. Die Antragstellung ist zwar keine materielle Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs; sie ist nur in Fällen, in denen Leistungen nur auf Antrag gewährt werden, Voraussetzung der Leistungspflicht (RIS-Justiz RS0083687 [T1]). Die Antragstellung kann aber selbstverständlich nicht zur Entstehung eines nicht mehr bestehenden (durch Zeitablauf erloschenen) Anspruchs auf Leistung führen, die daher auch nicht anfallen kann. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0114693) hat das Berufungsgericht erkannt, dass bei Hinterbliebenenpensionen eine spätere Antragstellung nicht zu einer Stichtagsverschiebung führen kann.Nach Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG (in der zum Stichtag maßgeblichen Fassung) fielen Hinterbliebenenpensionen nach einem Pensionsempfänger mit dem Eintritt des Versicherungsfalls (das ist nach Paragraph 223, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes mit dem Tod) folgenden Monatsersten an, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalls gestellt wurde; wurde der Antrag auf die Pension erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so fiel die Pension erst mit dem Tag der Antragstellung an. Dies ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich (RIS-Justiz RS0053931). Für die Klägerin ist daraus nichts zu gewinnen. Die Antragstellung ist zwar keine materielle Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs; sie ist nur in Fällen, in denen Leistungen nur auf Antrag gewährt werden, Voraussetzung der Leistungspflicht (RIS-Justiz RS0083687 [T1]). Die Antragstellung kann aber selbstverständlich nicht zur Entstehung eines nicht mehr bestehenden (durch Zeitablauf erloschenen) Anspruchs auf Leistung führen, die daher auch nicht anfallen kann. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0114693) hat das Berufungsgericht erkannt, dass bei Hinterbliebenenpensionen eine spätere Antragstellung nicht zu einer Stichtagsverschiebung führen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.