2. Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehlt, ob eine Angstpanik-Störung und eine chronifizierte depressive Störung eine Berufskrankheit im Sinn des § 92 B-KUVG sind (sein können). Sie ist aber nicht berechtigt.2. Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehlt, ob eine Angstpanik-Störung und eine chronifizierte depressive Störung eine Berufskrankheit im Sinn des Paragraph 92, B-KUVG sind (sein können). Sie ist aber nicht berechtigt.
Im Fall einer durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung des Versicherten ist als Leistung der Unfallversicherung ua Versehrtenrente zu gewähren (§ 88 Z 1 lit d B-KUVG).Im Fall einer durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung des Versicherten ist als Leistung der Unfallversicherung ua Versehrtenrente zu gewähren (Paragraph 88, Ziffer eins, Litera d, B-KUVG).
Nach § 92 Abs 1 B-KUVG „gelten" - in inhaltlicher Übereinstimmung mit § 177 ASVG - als Berufskrankheit nur die in der Anlage 1 zum ASVG bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen. Die Regelung enthält keine inhaltliche Umschreibung des Begriffs „Berufskrankheit", sondern verweist auf die Liste der Berufskrankheiten, Anlage 1 zum ASVG. Bei den in dieser Liste unter 52 laufenden Nummern genannten taxativ (SSV-NF 2/88) aufgezählten Erkrankungen bzw Leidenszuständen („abstrakte Berufskrankheiten") ist offensichtlich nur die körperliche Komponente erfasst. Psychische Erkrankungen scheinen in dieser Liste nicht auf (vgl SSV-NF 1/30 „paranoidales Syndrom"). Dass das beim Kläger vorliegende psychische Leiden (Angstpanik-Störung und chronifizierte depressive Störung) nicht unter die in der Anlage 1 zum ASVG bezeichneten Krankheiten fällt, stellt auch die Revision nicht in Abrede.Nach Paragraph 92, Absatz eins, B-KUVG „gelten" - in inhaltlicher Übereinstimmung mit Paragraph 177, ASVG - als Berufskrankheit nur die in der Anlage 1 zum ASVG bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen. Die Regelung enthält keine inhaltliche Umschreibung des Begriffs „Berufskrankheit", sondern verweist auf die Liste der Berufskrankheiten, Anlage 1 zum ASVG. Bei den in dieser Liste unter 52 laufenden Nummern genannten taxativ (SSV-NF 2/88) aufgezählten Erkrankungen bzw Leidenszuständen („abstrakte Berufskrankheiten") ist offensichtlich nur die körperliche Komponente erfasst. Psychische Erkrankungen scheinen in dieser Liste nicht auf vergleiche SSV-NF 1/30 „paranoidales Syndrom"). Dass das beim Kläger vorliegende psychische Leiden (Angstpanik-Störung und chronifizierte depressive Störung) nicht unter die in der Anlage 1 zum ASVG bezeichneten Krankheiten fällt, stellt auch die Revision nicht in Abrede.
Gemäß § 92 Abs 3 B-KUVG gilt eine Krankheit, die ihrer Art nach nicht in Anlage 1 zum ASVG enthalten ist, im Einzelfall als Berufskrankheit, wenn die Versicherungsanstalt auf Grund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse feststellt, dass diese Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Versicherten ausgeübten Beschäftigung entstanden ist; diese Feststellung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung. Diese Regelung, die der durch die 32. ASVG-Novelle eingeführten Bestimmung des § 177 Abs 2 ASVG nachgebildet ist, setzt also als Ursache für eine Berufskrankheit voraus, dass diese Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Versicherten ausgeübten Berufstätigkeit entstanden ist.Gemäß Paragraph 92, Absatz 3, B-KUVG gilt eine Krankheit, die ihrer Art nach nicht in Anlage 1 zum ASVG enthalten ist, im Einzelfall als Berufskrankheit, wenn die Versicherungsanstalt auf Grund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse feststellt, dass diese Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Versicherten ausgeübten Beschäftigung entstanden ist; diese Feststellung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung. Diese Regelung, die der durch die 32. ASVG-Novelle eingeführten Bestimmung des Paragraph 177, Absatz 2, ASVG nachgebildet ist, setzt also als Ursache für eine Berufskrankheit voraus, dass diese Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Versicherten ausgeübten Berufstätigkeit entstanden ist.
Es zeigt sich somit, dass der Gesetzgeber nicht jede Krankheit, die als Folge dienstlicher Einwirkungen auftreten kann, als Berufskrankheit gelten lässt, sondern sich im Wesentlichen des Enumerationsprinzips bedient. Auch die mit § 92 Abs 3 B-KUVG erfolgte Erweiterungsmöglichkeit für konkrete Einzelfälle sieht als Tatbestandselement nur die Einwirkung von schädigenden Stoffen oder Strahlen vor. Daraus ist zu schließen, dass psychische Faktoren von vornherein nicht als Berufskrankheit anerkannt sind (in diesem Sinn auch VwGH VwSlg 14807 A/1997).Es zeigt sich somit, dass der Gesetzgeber nicht jede Krankheit, die als Folge dienstlicher Einwirkungen auftreten kann, als Berufskrankheit gelten lässt, sondern sich im Wesentlichen des Enumerationsprinzips bedient. Auch die mit Paragraph 92, Absatz 3, B-KUVG erfolgte Erweiterungsmöglichkeit für konkrete Einzelfälle sieht als Tatbestandselement nur die Einwirkung von schädigenden Stoffen oder Strahlen vor. Daraus ist zu schließen, dass psychische Faktoren von vornherein nicht als Berufskrankheit anerkannt sind (in diesem Sinn auch VwGH VwSlg 14807 A/1997).
Dies erkennt auch die Revision, macht sie doch geltend, § 92 Abs 3 B-KUVG verstoße gegen das Gleichheitsgebot des Art 7 B-VG, weil diese Regelung infolge ihrer engen Fassung alle psychischen Erkrankungen als Berufskrankheiten ausschließe. Die enge Formulierung habe zur Folge, dass ausschließlich Arbeitnehmer - vorwiegend Arbeiter - geschützt seien, die zum Großteil in der Schwerindustrie arbeiteten und deren Tätigkeit physische Schäden am Körper verursacht habe. Völlig außer Acht gelassen würden jene Personenkreise, die auf Grund ihrer beruflichen Verantwortung, des großen Zeitdrucks oder durch Mobbing am Arbeitsplatz und den dadurch verursachten Stresssituationen, einer enormen psychischen Belastung ausgesetzt seien und deshalb an einer körperlichen und/oder psychischen Beeinträchtigung leiden.Dies erkennt auch die Revision, macht sie doch geltend, Paragraph 92, Absatz 3, B-KUVG verstoße gegen das Gleichheitsgebot des Artikel 7, B-VG, weil diese Regelung infolge ihrer engen Fassung alle psychischen Erkrankungen als Berufskrankheiten ausschließe. Die enge Formulierung habe zur Folge, dass ausschließlich Arbeitnehmer - vorwiegend Arbeiter - geschützt seien, die zum Großteil in der Schwerindustrie arbeiteten und deren Tätigkeit physische Schäden am Körper verursacht habe. Völlig außer Acht gelassen würden jene Personenkreise, die auf Grund ihrer beruflichen Verantwortung, des großen Zeitdrucks oder durch Mobbing am Arbeitsplatz und den dadurch verursachten Stresssituationen, einer enormen psychischen Belastung ausgesetzt seien und deshalb an einer körperlichen und/oder psychischen Beeinträchtigung leiden.
Dem ist zu erwidern:
Der Gesetzgeber hat sich - wie dargelegt - nicht dazu entschließen können, jede Krankheit als Berufskrankheit anzuerkennen, die als Folge arbeitsbedingter Einwirkungen auftreten kann. Um die Unfallversicherung nicht mit den Unsicherheiten der medizinischen Ätiologie zu belasten, hat er sich selbst vorbehalten, im Einzelnen festzulegen, welche Krankheiten unter welchen Voraussetzungen als Berufskrankheiten gelten. Das Ergebnis findet sich in der Berufskrankheitenliste, die als Anlage 1 Bestandteil des ASVG ist (Tomandl in Tomandl, SV-System, 13. Erg-Lfg, 272; SSV-NF 2/88). Nach den Materialien zur 32. ASVG-Novelle (RV 181 BlgNR 14. GP 71) lag der Grund der Einführung des § 177 Abs 2 - dem § 92 Abs 3 B-KUVG inhaltlich entspricht - darin, dass „die rasche Entwicklung auf technischem Gebiet, insbesondere in der Schaffung und Entstehung neuer chemischer Stoffe", in der letzten Zeit wiederholt Schädigungen bei Versicherten hervorbringt, „die einwandfrei durch Stoffe oder Strahlen entstanden sind, denen sie bei ihrer versicherungsbegründenden Beschäftigung ausgesetzt waren, ohne dass diese Schädigung innerhalb einer Arbeitsschicht eingetreten ist oder die Erkrankung im Sinne der derzeitigen Gesetzesbestimmung als Berufskrankheit angesehen werden kann". In diesem Zusammenhang erweise sich die ausschließliche Feststellung der als Berufskrankheiten zu entschädigenden Krankheiten als ein „zu grobes Instrument, mit dem solche besonders gelagerte Einzelfälle nicht hinreichend berücksichtigt werden können". Im Allgemeinen werde die Anerkennung einer in der Anlage 1 nicht enthaltenen Krankheit als Berufskrankheit im Einzelfall eine Vorstufe zur Erweiterung der Anlage 1 des ASVG darstellen (RV aaO 72). Als Sicherung für eine einheitliche Anwendungspraxis wurde die Mitwirkung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vorgesehen (RV aaO 72). Der vorgesehene Ausdruck „durch die Verwendung schädigender Stoffe oder schädigende sonstige Einwirkungen" wurde auf Antrag des Ausschusses, „um Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden", durch den Ausdruck „durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen" ersetzt (AB 388 BlgNR 14. GP 8). Der Wortlaut des § 177 Abs 2 oder des § 92 Abs 3 B-KUVG und die dargelegte Entstehungsgeschichte zeigen klar, dass der Gesetzgeber der 32. ASVG-Novelle mit der Schaffung dieser Normen nicht auf eine Lückenlosigkeit des Systems zielte, in dem jede irgendwie mit der Berufstätigkeit in Zusammenhang stehende Krankheit als Berufskrankheit anzuerkennen ist. Nach Auffassung des Senats liegt die Entscheidung für ein nicht auf Lückenlosigkeit abzielendes Regelungssystem der Berufskrankheiten im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Sozialversicherungsgesetzgebers. Zur angeregten Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof sieht sich der Senat daher nicht veranlasst.Der Gesetzgeber hat sich - wie dargelegt - nicht dazu entschließen können, jede Krankheit als Berufskrankheit anzuerkennen, die als Folge arbeitsbedingter Einwirkungen auftreten kann. Um die Unfallversicherung nicht mit den Unsicherheiten der medizinischen Ätiologie zu belasten, hat er sich selbst vorbehalten, im Einzelnen festzulegen, welche Krankheiten unter welchen Voraussetzungen als Berufskrankheiten gelten. Das Ergebnis findet sich in der Berufskrankheitenliste, die als Anlage 1 Bestandteil des ASVG ist (Tomandl in Tomandl, SV-System, 13. Erg-Lfg, 272; SSV-NF 2/88). Nach den Materialien zur 32. ASVG-Novelle Regierungsvorlage 181, BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 71, ) lag der Grund der Einführung des Paragraph 177, Absatz 2, - dem Paragraph 92, Absatz 3, B-KUVG inhaltlich entspricht - darin, dass „die rasche Entwicklung auf technischem Gebiet, insbesondere in der Schaffung und Entstehung neuer chemischer Stoffe", in der letzten Zeit wiederholt Schädigungen bei Versicherten hervorbringt, „die einwandfrei durch Stoffe oder Strahlen entstanden sind, denen sie bei ihrer versicherungsbegründenden Beschäftigung ausgesetzt waren, ohne dass diese Schädigung innerhalb einer Arbeitsschicht eingetreten ist oder die Erkrankung im Sinne der derzeitigen Gesetzesbestimmung als Berufskrankheit angesehen werden kann". In diesem Zusammenhang erweise sich die ausschließliche Feststellung der als Berufskrankheiten zu entschädigenden Krankheiten als ein „zu grobes Instrument, mit dem solche besonders gelagerte Einzelfälle nicht hinreichend berücksichtigt werden können". Im Allgemeinen werde die Anerkennung einer in der Anlage 1 nicht enthaltenen Krankheit als Berufskrankheit im Einzelfall eine Vorstufe zur Erweiterung der Anlage 1 des ASVG darstellen Regierungsvorlage , aaO 72). Als Sicherung für eine einheitliche Anwendungspraxis wurde die Mitwirkung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vorgesehen Regierungsvorlage , aaO 72). Der vorgesehene Ausdruck „durch die Verwendung schädigender Stoffe oder schädigende sonstige Einwirkungen" wurde auf Antrag des Ausschusses, „um Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden", durch den Ausdruck „durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen" ersetzt Ausschussbericht 388, BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 8, ). Der Wortlaut des Paragraph 177, Absatz 2, oder des Paragraph 92, Absatz 3, B-KUVG und die dargelegte Entstehungsgeschichte zeigen klar, dass der Gesetzgeber der 32. ASVG-Novelle mit der Schaffung dieser Normen nicht auf eine Lückenlosigkeit des Systems zielte, in dem jede irgendwie mit der Berufstätigkeit in Zusammenhang stehende Krankheit als Berufskrankheit anzuerkennen ist. Nach Auffassung des Senats liegt die Entscheidung für ein nicht auf Lückenlosigkeit abzielendes Regelungssystem der Berufskrankheiten im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Sozialversicherungsgesetzgebers. Zur angeregten Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof sieht sich der Senat daher nicht veranlasst.
Auf die Kritik des Revisionswerbers an der vom Senat in ständiger Rechtsprechung (SSV-NF 1/30; jüngst 10 ObS 183/04; RIS-Justiz RS0084390, RS0084386) vertretenen Auffassung, dass die Feststellung einer Krankheit als Berufskrankheit im Sinne des § 177 Abs 2 ASVG oder des § 92 Abs 3 B-KUVG durch die Arbeits- und Sozialgerichte nicht möglich ist, musste nicht eingegangen werden, weil das psychische Leiden des Klägers nicht als Berufskrankheit anzusehen ist.Auf die Kritik des Revisionswerbers an der vom Senat in ständiger Rechtsprechung (SSV-NF 1/30; jüngst 10 ObS 183/04; RIS-Justiz RS0084390, RS0084386) vertretenen Auffassung, dass die Feststellung einer Krankheit als Berufskrankheit im Sinne des Paragraph 177, Absatz 2, ASVG oder des Paragraph 92, Absatz 3, B-KUVG durch die Arbeits- und Sozialgerichte nicht möglich ist, musste nicht eingegangen werden, weil das psychische Leiden des Klägers nicht als Berufskrankheit anzusehen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.