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Rechtssatz RS0120384

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120384

Entscheidungsdatum

16.01.2024

Rechtssatz

Der Wortlaut des Paragraph 177, Absatz 2, oder des §92 Abs3 B-KUVG und die dargelegte Entstehungsgeschichte zeigen klar, dass der Gesetzgeber der 32.ASVG-Novelle mit der Schaffung dieser Normen nicht auf eine Lückenlosigkeit des Systems zielte, in dem jede irgendwie mit der Berufstätigkeit in Zusammenhang stehende Krankheit als Berufskrankheit anzuerkennen ist. Nach Auffassung des Senats liegt die Entscheidung für ein nicht auf Lückenlosigkeit abzielendes Regelungssystem der Berufskrankheiten im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Sozialversicherungsgesetzgebers.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 105/04w
    Entscheidungstext OGH 22.12.2005 10 ObS 105/04w
    Beisatz: Die Regelung des § 92 Abs 3 B-KUVG, die der durch die 32.ASVG-Novelle eingeführten Bestimmung des §177 Abs2 ASVG nachgebildet ist, setzt als Ursache für eine Berufskrankheit voraus, dass diese Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Versicherten ausgeübten Berufstätigkeit entstanden ist. (T1); Veröff: SZ 2005/192
  • 10 ObS 1/23d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.03.2023 10 ObS 1/23d
    vgl; Beisatz: Die gesetzlichen Vorgaben zeigen klar, dass der Gesetzgeber nicht auf eine Lückenlosigkeit des Systems abzielt, indem jede irgendwie mit der Berufstätigkeit in Zusammenhang stehende Infektionskrankheit als Berufskrankheit anzuerkennen ist. (T2)
    Beisatz: Hier: COVID-19-Infektion eines Freiwilligen beim Österreichischen Bergrettungsdienst im Zuge eines Einsatzes zur Bekämpfung eines Waldbrandes. (T3)
    Beisatz: Hier: Nummer 38 der Anlage 1 zum ASVG. (T4)
  • 10 ObS 68/23g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.01.2024 10 ObS 68/23g
    vgl; Beisatz: Hier: Infektionskrankheit COVID-19 ist kein Arbeitsunfall. (T5)
  • 10 ObS 85/23g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.01.2024 10 ObS 85/23g
    Beisatz: Hier: Infektionskrankheit COVID-19 ist kein Arbeitsunfall. (T6)

Schlagworte

Berufskrankheit, COVID, Infektionskrankheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120384

Im RIS seit

22.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024

Dokumentnummer

JJR_20051222_OGH0002_010OBS00105_04W0000_001