Bevor über die von der beklagten Partei dagegen erhobene und auf den Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision - gerichtet auf Abweisung des Klagebegehrens, in eventu Aufhebung - inhaltlich eingegangen werden kann, hat der Oberste Gerichtshof die bisher von den Vorinstanzen unbeachtet gebliebene Prozessunfähigkeit der Klägerin aufzugreifen. Nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen besteht bei der Klägerin eine generalisierte Gefäßaufbrauchserscheinung sowie eine deutliche senile Demenz, die es ihr unmöglich macht, die täglichen Verrichtungen selbständig durchzuführen. Aufgrund der vom Obersten Gerichtshof vorgenommenen Erhebungen steht weiters fest, dass mit Beschluss des Bezirksgerichtes Laa an der Thaya vom 16. 6. 2003, AZ 2 P 35/03x, Christine S***** zur Sachwalterin der Klägerin für alle Angelegenheiten bestellt wurde.
Gemäß § 6a ZPO ist das Prozessgericht an die Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters durch das Pflegschaftsgericht gebunden. Es ist daher (jedenfalls) ab dem Zeitpunkt der Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters davon auszugehen, dass die Partei prozessunfähig ist. Gemäß § 6 Abs 1 ZPO ist zwar der Mangel der Prozessfähigkeit, der gesetzlichen Vertretung oder der etwa erforderlichen besonderen Ermächtigung zur Prozessführung in jeder Lage des Rechtsstreites von Amts wegen zu berücksichtigen, doch hat das Gericht nach § 6 Abs 2 ZPO, wenn dieser Mangel beseitigt werden kann, die hiezu erforderlichen Aufträge zu erteilen und zu ihrer Erfüllung von Amts wegen eine angemessene Frist zu bestimmen, bis zu deren fruchtlosem Ablauf der Ausspruch über die Rechtsfolgen des Mangels aufgeschoben bleibt.Gemäß Paragraph 6 a, ZPO ist das Prozessgericht an die Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters durch das Pflegschaftsgericht gebunden. Es ist daher (jedenfalls) ab dem Zeitpunkt der Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters davon auszugehen, dass die Partei prozessunfähig ist. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, ZPO ist zwar der Mangel der Prozessfähigkeit, der gesetzlichen Vertretung oder der etwa erforderlichen besonderen Ermächtigung zur Prozessführung in jeder Lage des Rechtsstreites von Amts wegen zu berücksichtigen, doch hat das Gericht nach Paragraph 6, Absatz 2, ZPO, wenn dieser Mangel beseitigt werden kann, die hiezu erforderlichen Aufträge zu erteilen und zu ihrer Erfüllung von Amts wegen eine angemessene Frist zu bestimmen, bis zu deren fruchtlosem Ablauf der Ausspruch über die Rechtsfolgen des Mangels aufgeschoben bleibt.
Gemäß § 477 Abs 1 Z 5 ZPO ist das Urteil und das diesem vorausgegangene Verfahren nichtig, wenn eine Partei gar nicht oder falls sie eines gesetzlichen Vertreters bedarf, nicht durch einen solchen vertreten war, sofern die Prozessführung nicht nachträglich genehmigt wurde.Gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO ist das Urteil und das diesem vorausgegangene Verfahren nichtig, wenn eine Partei gar nicht oder falls sie eines gesetzlichen Vertreters bedarf, nicht durch einen solchen vertreten war, sofern die Prozessführung nicht nachträglich genehmigt wurde.
Die bestellte Sachwalterin ist daher zu einer Erklärung aufzufordern, ob sie die von der Klägerin gesetzten bisherigen Prozessschritte einschließlich der Rechtsmittel genehmigt. Eine solche Genehmigung der Prozessführung durch die Sachwalterin bedarf überdies gemäß §§ 282 Abs 1, 154 Abs 3 ABGB der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung (10 ObS 214/02x mwN; RIS-Justiz RS0048203; RS0048207). Vor Erledigung der Revision der beklagten Partei ist daher ein Sanierungsversuch vorzunehmen.Die bestellte Sachwalterin ist daher zu einer Erklärung aufzufordern, ob sie die von der Klägerin gesetzten bisherigen Prozessschritte einschließlich der Rechtsmittel genehmigt. Eine solche Genehmigung der Prozessführung durch die Sachwalterin bedarf überdies gemäß Paragraphen 282, Absatz eins, 154, Absatz 3, ABGB der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung (10 ObS 214/02x mwN; RIS-Justiz RS0048203; RS0048207). Vor Erledigung der Revision der beklagten Partei ist daher ein Sanierungsversuch vorzunehmen.