[9] Der Rekurs ist zulässig und im Sinn einer Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des Erstgerichts auch berechtigt.
[10] 1.1. Arbeitsunfälle sind gemäß § 175 Abs 1 ASVG Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Arbeitsunfälle sind gemäß § 175 Abs 2 Z 1 ASVG auch Unfälle, die sich auf einem mit dieser Beschäftigung zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte ereignen.1.1. Arbeitsunfälle sind gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Arbeitsunfälle sind gemäß Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG auch Unfälle, die sich auf einem mit dieser Beschäftigung zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte ereignen.
[11] 1.2. Grundsätzlich ist nur der direkte Weg zur oder von der Arbeitsstätte nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG versichert. Das wird in der Regel die streckenmäßig oder zeitlich kürzeste Verbindung zwischen dem Ausgangspunkt und dem Zielpunkt des Arbeitsweges sein (RS0084838; RS0084380).1.2. Grundsätzlich ist nur der direkte Weg zur oder von der Arbeitsstätte nach Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG versichert. Das wird in der Regel die streckenmäßig oder zeitlich kürzeste Verbindung zwischen dem Ausgangspunkt und dem Zielpunkt des Arbeitsweges sein (RS0084838; RS0084380).
[12] 1.3. Nach der allgemeinen Regel des § 175 Abs 1 ASVG ist aber ein hinreichender sachlicher Zusammenhang zwischen der realisierten Unfallgefahr und dem Zurücklegen des Weges erforderlich. Der Unfallversicherungsschutz ist daher dann nicht gegeben, wenn sich der Unfall in einer Phase des Weges ereignet hatte, der ausschließlich persönlichen, eigenwirtschaftlichen Interessen diente, sodass der geschützte Lebensbereich nur Schauplatz, nicht aber Ursache des Verletzungsereignisses war. Der Unfallversicherungsschutz auf dem Arbeitsweg vom Arbeitsplatz nach Hause und umgekehrt setzt voraus, dass die Absicht nicht nur auf das Erreichen des geschützten Ziels gerichtet ist, sondern auch darauf, dort jene Tätigkeit zu verrichten, um derentwegen dieser Weg geschützt ist, wie beispielsweise Verrichtung der Arbeit oder Inanspruchnahme der Wohnfunktionen (10 ObS 49/18f Pkt 3. mwN). 1.3. Nach der allgemeinen Regel des Paragraph 175, Absatz eins, ASVG ist aber ein hinreichender sachlicher Zusammenhang zwischen der realisierten Unfallgefahr und dem Zurücklegen des Weges erforderlich. Der Unfallversicherungsschutz ist daher dann nicht gegeben, wenn sich der Unfall in einer Phase des Weges ereignet hatte, der ausschließlich persönlichen, eigenwirtschaftlichen Interessen diente, sodass der geschützte Lebensbereich nur Schauplatz, nicht aber Ursache des Verletzungsereignisses war. Der Unfallversicherungsschutz auf dem Arbeitsweg vom Arbeitsplatz nach Hause und umgekehrt setzt voraus, dass die Absicht nicht nur auf das Erreichen des geschützten Ziels gerichtet ist, sondern auch darauf, dort jene Tätigkeit zu verrichten, um derentwegen dieser Weg geschützt ist, wie beispielsweise Verrichtung der Arbeit oder Inanspruchnahme der Wohnfunktionen (10 ObS 49/18f Pkt 3. mwN).
[13] 1.4. Demgemäß sind allein oder überwiegend im privatwirtschaftlichen Interesse gewählte Abweichungen vom kürzesten Weg (Umwege, Abwege) im Allgemeinen nicht versichert. Diesem Gedanken liegen Gesichtspunkte der Gefahrtragung für die örtlich verschobene Risikosphäre insofern zu Grunde, als durch einen Um- oder Abweg im Allgemeinen und durch eine erhebliche Verlängerung der Wegstrecke im Besonderen in den meisten Fällen eine vermeidbare Gefahrenerhöhung eintritt (RS0084380 [T2, T3, T7 und T9]).
[14] 1.5. Eine Unterbrechung eines geschützten Weges und damit eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes für die Dauer der Unterbrechung ist dann anzunehmen, wenn im Zug des Weges eigenwirtschaftliche Angelegenheiten verrichtet werden; solche Tätigkeiten sind vom Versicherungsschutz nicht umfasst (RS0084822). Nach Beendigung der Unterbrechung ist auf dem weiteren Weg nach oder vom Ort der Beschäftigung jedoch grundsätzlich der Versicherungsschutz wieder gegeben. Der Versicherungsschutz lebt nur in Ausnahmefällen nicht wieder auf, wenn aus der Dauer und Art der Unterbrechung auf eine endgültige Lösung des Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg vom Ort der Tätigkeit geschlossen werden kann (RS0083967 [T1]).
[15] 1.6. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs steht daher die Rückfahrt eines Versicherten nach Antritt der Fahrt zur Arbeitsstätte zu seiner Wohnung, um die dort vergessenen Fahrzeugpapiere und die Scheckkarte zu holen, nicht unter Unfallversicherungsschutz (10 ObS 425/89). Auch ein Unfall auf dem Rückweg von einer Fahrt, die ausschließlich deshalb unternommen wurde, um eine im Betrieb vergessene Geldbörse zu holen (10 ObS 39/96), ist kein geschützter Wegunfall, weil er ausschließlich durch private Interessen geprägt war (vgl auch 10 ObS 50/01b = RS0114906). Ein Weg zur Abholung vergessener (privater) Sachen erfolgt somit aus eigenwirtschaftlichen Gründen (vgl auch R. Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 175 ASVG Rz 184) und unterliegt nicht dem Versicherungsschutz.1.6. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs steht daher die Rückfahrt eines Versicherten nach Antritt der Fahrt zur Arbeitsstätte zu seiner Wohnung, um die dort vergessenen Fahrzeugpapiere und die Scheckkarte zu holen, nicht unter Unfallversicherungsschutz (10 ObS 425/89). Auch ein Unfall auf dem Rückweg von einer Fahrt, die ausschließlich deshalb unternommen wurde, um eine im Betrieb vergessene Geldbörse zu holen (10 ObS 39/96), ist kein geschützter Wegunfall, weil er ausschließlich durch private Interessen geprägt war vergleiche auch 10 ObS 50/01b = RS0114906). Ein Weg zur Abholung vergessener (privater) Sachen erfolgt somit aus eigenwirtschaftlichen Gründen vergleiche auch R. Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 175, ASVG Rz 184) und unterliegt nicht dem Versicherungsschutz.
[16] 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts lebte der Versicherungsschutz des Klägers somit nicht wieder auf, sobald er von der Arbeitsstätte ein zweites Mal den Heimweg zur Personalunterkunft antrat. Ob, wie in der Literatur vertreten, eine Fortsetzung des Schutzes ab dem Zeitpunkt angenommen werden kann, zu welchem die ursprünglich geschützte Wegstrecke wieder erreicht wird (R. Müller, Der Umweg – Eine Studie zur Dogmatik des Wegunfalls, in FS Rudolf Mosler [2024] 427 [435]; ders in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 175 ASVG Rz 185), kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil der Unfall sich auf einem Teil der bereits einmal zurückgelegten Wegstrecke ereignete.2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts lebte der Versicherungsschutz des Klägers somit nicht wieder auf, sobald er von der Arbeitsstätte ein zweites Mal den Heimweg zur Personalunterkunft antrat. Ob, wie in der Literatur vertreten, eine Fortsetzung des Schutzes ab dem Zeitpunkt angenommen werden kann, zu welchem die ursprünglich geschützte Wegstrecke wieder erreicht wird (R. Müller, Der Umweg – Eine Studie zur Dogmatik des Wegunfalls, in FS Rudolf Mosler [2024] 427 [435]; ders in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 175, ASVG Rz 185), kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil der Unfall sich auf einem Teil der bereits einmal zurückgelegten Wegstrecke ereignete.
[17] Dem Rekurs der Beklagten im Sinn der Wiederherstellung des Ersturteils war daher stattzugeben.
[18] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage.3. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage.