Die Revision ist berechtigt.
Nach dem für den Kläger in Betracht kommenden § 2 Abs 1 lit c ARÜG gilt dieses Gesetz für Personen, die als österreichische Staatsangehörige nachweislich ohne ihr Verschulden ihren Wohnsitz erst nach dem 27.November 1961 in das Gebiet der Republik Österreich verlegen konnten. Diese Bestimmung muß im Zusammenhang mit der vorangehenden lit a gesehen werden, wonach das ARÜG unter anderem für österreichische Staatsangehörige gilt, die sich am 11.7.1953, 1.1.1961 oder 27.11.1961 im Gebiet der Republik Österreich nicht nur vorübergehend aufgehalten haben. In diesen Fällen ist es also ohne Bedeutung, ob sich der Versicherte vorher freiwillig in das Gebiet eines anderen Staates gemäß § 1 Abs 3 ARÜG begeben hat, aus dem gemäß dem vorangehenden Abs 1 Z 1 Versicherungs- und Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen sind. Nach dem Notenwechsel V zum österreichisch-deutschen Finanz- und Ausgleichsvertrag vom 27.11.1961, BGBl 1962/283, soll die zu treffende Regelung, die sich im ARÜG findet (vgl hiezu SSV-NF 2/10), zwar nicht für Personen gelten, die nach dem 8.5.1945 ihren Wohnsitz in einem der im Teil III des Zweiten AbkSozSi-BRD BGBl 1954/250 genannten Staaten begründet haben. Da diese Einschränkung aber im Gesetz keinen Niederschlag gefunden hat, muß davon ausgegangen werden, daß sie nicht gilt.Nach dem für den Kläger in Betracht kommenden Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, ARÜG gilt dieses Gesetz für Personen, die als österreichische Staatsangehörige nachweislich ohne ihr Verschulden ihren Wohnsitz erst nach dem 27.November 1961 in das Gebiet der Republik Österreich verlegen konnten. Diese Bestimmung muß im Zusammenhang mit der vorangehenden Litera a, gesehen werden, wonach das ARÜG unter anderem für österreichische Staatsangehörige gilt, die sich am 11.7.1953, 1.1.1961 oder 27.11.1961 im Gebiet der Republik Österreich nicht nur vorübergehend aufgehalten haben. In diesen Fällen ist es also ohne Bedeutung, ob sich der Versicherte vorher freiwillig in das Gebiet eines anderen Staates gemäß Paragraph eins, Absatz 3, ARÜG begeben hat, aus dem gemäß dem vorangehenden Absatz eins, Ziffer eins, Versicherungs- und Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen sind. Nach dem Notenwechsel römisch fünf zum österreichisch-deutschen Finanz- und Ausgleichsvertrag vom 27.11.1961, BGBl 1962/283, soll die zu treffende Regelung, die sich im ARÜG findet vergleiche hiezu SSV-NF 2/10), zwar nicht für Personen gelten, die nach dem 8.5.1945 ihren Wohnsitz in einem der im Teil römisch drei des Zweiten AbkSozSi-BRD BGBl 1954/250 genannten Staaten begründet haben. Da diese Einschränkung aber im Gesetz keinen Niederschlag gefunden hat, muß davon ausgegangen werden, daß sie nicht gilt.
Hier kann es dahingestellt bleiben, ob der Zweck der Regelung eine Auslegung dahin erfordert, daß das Gesagte dann nicht zutrifft, wenn sich der Versicherte erst am oder nach dem 11.7.1953 in das Gebiet eines der gennannten Staaten begibt. Bei einem Versicherten, der sich vor dem 11.7.1953 in das Gebiete eines dieser Staaten begeben hat, kann es jedenfalls keinen Unterschied machen, ob es ihm in der Folge gelingt, seinen Wohnsitz zu den angeführten Stichtagen nach Österreich zu verlegen, oder ob er hiezu ohne sein Verschulden nicht imstande ist. Dies zeigt, daß das Verschulden im Sinn des § 2 Abs 1 lit c ARÜG entgegen der offensichtlich vom Berufungsgericht vertretenen Meinung nicht darin gelegen sein kann, daß sich der Versicherte vor dem 11.7.1953 freiwillig auf das Gebiet eines Staates begeben hat, aus dem er seinen Wohnsitz in der Folge nicht mehr vor dem 27.11.1961 nach Österreich verlegen konnte. Es ist daher ohne Bedeutung, ob dem Kläger das Verhalten seiner Mutter, die mit ihren Kindern im Jahr 1945 von Österreich wieder in die Tschechoslowakei zog, zuzurechnen ist, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen im Berufungsurteil und in der Revision nicht eingegangen werden muß.Hier kann es dahingestellt bleiben, ob der Zweck der Regelung eine Auslegung dahin erfordert, daß das Gesagte dann nicht zutrifft, wenn sich der Versicherte erst am oder nach dem 11.7.1953 in das Gebiet eines der gennannten Staaten begibt. Bei einem Versicherten, der sich vor dem 11.7.1953 in das Gebiete eines dieser Staaten begeben hat, kann es jedenfalls keinen Unterschied machen, ob es ihm in der Folge gelingt, seinen Wohnsitz zu den angeführten Stichtagen nach Österreich zu verlegen, oder ob er hiezu ohne sein Verschulden nicht imstande ist. Dies zeigt, daß das Verschulden im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, ARÜG entgegen der offensichtlich vom Berufungsgericht vertretenen Meinung nicht darin gelegen sein kann, daß sich der Versicherte vor dem 11.7.1953 freiwillig auf das Gebiet eines Staates begeben hat, aus dem er seinen Wohnsitz in der Folge nicht mehr vor dem 27.11.1961 nach Österreich verlegen konnte. Es ist daher ohne Bedeutung, ob dem Kläger das Verhalten seiner Mutter, die mit ihren Kindern im Jahr 1945 von Österreich wieder in die Tschechoslowakei zog, zuzurechnen ist, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen im Berufungsurteil und in der Revision nicht eingegangen werden muß.
Der im § 2 Abs 1 lit a ARÜG angeführte Stichtag 11.7.1953 entspricht jenem des Zweiten AbkSozSi-BRD (vgl dessen Art 4 Abs 1), das durch das ARÜG fortgeführt wurde (vgl hiezu Gehrmann-Rudolph-Teschner-Fürböck, ASVG unter N 4 41.ErgLfg 97 ff; Rodler in SozSi 1962, 345 ff; SSV-NF 2/10). Durch die Einführung der gegenüber dem Zweiten Abkommen neuen Stichtage vom 1.1. und 27.11.1961 sollten in den Geltungsbereich des ARÜG noch Personen einbezogen werden, die erst in der Zeit zwischen der Unterzeichnung dieses Abkommens und den angeführten Tagen nach Österreich kamen (Rodler aaO 346). Daraus ergibt sich für den Personenkreis des § 2 Abs 1 lit c ARÜG, daß es einerseits nichts schadet, wenn vor dem 11.7.1953 die Möglichkeit bestand, den Wohnsitz nach Österreich zu verlegen, daß aber andererseits die Unmöglichkeit, dies vor dem 27.11.1961 zu tun, in der Zeit zwischen dem 11.7.1953 und dem 27.11.1961 bestanden haben muß.Der im Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, ARÜG angeführte Stichtag 11.7.1953 entspricht jenem des Zweiten AbkSozSi-BRD vergleiche dessen Artikel 4, Absatz eins,), das durch das ARÜG fortgeführt wurde vergleiche hiezu Gehrmann-Rudolph-Teschner-Fürböck, ASVG unter N 4 41.ErgLfg 97 ff; Rodler in SozSi 1962, 345 ff; SSV-NF 2/10). Durch die Einführung der gegenüber dem Zweiten Abkommen neuen Stichtage vom 1.1. und 27.11.1961 sollten in den Geltungsbereich des ARÜG noch Personen einbezogen werden, die erst in der Zeit zwischen der Unterzeichnung dieses Abkommens und den angeführten Tagen nach Österreich kamen (Rodler aaO 346). Daraus ergibt sich für den Personenkreis des Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, ARÜG, daß es einerseits nichts schadet, wenn vor dem 11.7.1953 die Möglichkeit bestand, den Wohnsitz nach Österreich zu verlegen, daß aber andererseits die Unmöglichkeit, dies vor dem 27.11.1961 zu tun, in der Zeit zwischen dem 11.7.1953 und dem 27.11.1961 bestanden haben muß.
Aus den Feststellungen des Erstgerichtes geht nur hervor, daß der Kläger keinen Rückreisesichtvermerk erhalten konnte. Abgesehen davon, daß damit noch nicht geklärt ist, ob dem Kläger ein Visum für die Ausreise erteilt worden wäre, fehlen auch Feststellungen über die Gründe, warum die Erteilung des Visums verweigert wurde. Es sind durchaus Gründe denkbar, die dem Kläger als Verschulden anzulasten wären. Entgegen der im Berufungsurteil anklingenden Meinung kann ein Verschulden des Klägers allerdings nicht darin erblickt werden, daß er eine allfällige Möglichkeit, seinen Wohnsitz unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften nach Österreich zu verlegen, nicht ergriff, weil ihm ein gesetzwidriges Verhalten nicht zuzumuten ist.
Das Erstgericht wird im fortzusetzenden Verfahren daher in erster Linie festzustellen haben, ob, ab und bis wann und unter welchen Voraussetzungen die tschechoslowakischen Behörden in der Zeit vom 11.7.1953 bis 27.11.1961 einem österreichischen Staatsbürger, der seinen Wohnsitz in der Tschechoslowakei hatte, die Genehmigung zu einer die Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich ermöglichenden Ausreise erteilten und ob der Kläger diese Voraussetzungen erfüllte oder warum dies nicht der Fall war. In diesem Zusammenhang könnte von Bedeutung sein, daß er verhältnismäßig kurze Zeit nach November 1961 offensichtlich die Genehmigung zur Ausreise erhielt. Erst wenn die angeführten Feststellungen vorliegen, wird beurteilt werden können, ob beim Kläger Versicherungszeiten nach § 1 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 lit c ARÜG zu berücksichtigen sind, wobei gegebenenfalls auch Feststellungen zum Ausmaß der zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu treffen sein werden.Das Erstgericht wird im fortzusetzenden Verfahren daher in erster Linie festzustellen haben, ob, ab und bis wann und unter welchen Voraussetzungen die tschechoslowakischen Behörden in der Zeit vom 11.7.1953 bis 27.11.1961 einem österreichischen Staatsbürger, der seinen Wohnsitz in der Tschechoslowakei hatte, die Genehmigung zu einer die Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich ermöglichenden Ausreise erteilten und ob der Kläger diese Voraussetzungen erfüllte oder warum dies nicht der Fall war. In diesem Zusammenhang könnte von Bedeutung sein, daß er verhältnismäßig kurze Zeit nach November 1961 offensichtlich die Genehmigung zur Ausreise erhielt. Erst wenn die angeführten Feststellungen vorliegen, wird beurteilt werden können, ob beim Kläger Versicherungszeiten nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, ARÜG zu berücksichtigen sind, wobei gegebenenfalls auch Feststellungen zum Ausmaß der zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu treffen sein werden.