Rechtssatz RS0085878
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085878
Entscheidungsdatum
09.07.1991
Rechtssatz
Der im § 2 Abs 1 lit a ARÜG angeführte Stichtag 11.07.1953 entspricht jenem des 2.AbkSozSi Österreich - BRD (vgl dessen Art 4 Abs 1), das durch das ARÜG fortgeführt wurde. Daraus ergibt sich für den Personenkreis des § 2 Abs 1 lit c ARÜG, daß es einerseits nicht schadet, wenn vor dem 11.07.1953 die Möglichkeit bestand, den Wohnsitz nach Österreich zu verlegen, daß aber andererseits die Unmöglichkeit, dies vor dem 27.11.1961 zu tun, in der Zeit zwischen dem 11 07.1053 und dem 27.11.1961 bestanden haben muß.Der im Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, ARÜG angeführte Stichtag 11.07.1953 entspricht jenem des 2.AbkSozSi Österreich - BRD vergleiche dessen Artikel 4, Absatz eins,), das durch das ARÜG fortgeführt wurde. Daraus ergibt sich für den Personenkreis des Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, ARÜG, daß es einerseits nicht schadet, wenn vor dem 11.07.1953 die Möglichkeit bestand, den Wohnsitz nach Österreich zu verlegen, daß aber andererseits die Unmöglichkeit, dies vor dem 27.11.1961 zu tun, in der Zeit zwischen dem 11 07.1053 und dem 27.11.1961 bestanden haben muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085878
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008
Dokumentnummer
JJR_19910709_OGH0002_010OBS00109_9100000_002