Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Klägerin wiederholt die bereits in der Berufung vorgetragene Argumentation, in dem Urteil des Landesgerichts Krems a. d. Donau vom 31. 3. 1989 sei festgestellt worden, dass Beschwerden und Arthrosebildungen im Hüftgelenk der Klägerin Folgen einer durch den Arbeitsunfall hervorgerufenen Gangunsicherheit und einer dadurch bedingten Fehlbelastung seien, sodass sie damals als Unfallfolgen "festgestellt und anerkannt" worden seien. Diese Feststellungen entfalteten Bindungswirkung für jedes weitere Verfahren.
Dem ist entgegen zu halten, dass die Feststellung von Tatsachen in jedem Rechtsstreit ohne Bindung an die Beurteilung in einem Vorprozess erfolgt (RIS-Justiz RS0036826). Bei der von der Klägerin aufgeworfenen Bindungswirkung handelt es sich um einen Aspekt der materiellen Rechtskraft. Die Rechtskraftwirkung eines Urteils wiederum erstreckt sich grundsätzlich nur auf seinen Spruch. Die Entscheidungsgründe sind nur insoweit heranzuziehen, als dies für die Individualisierung des Anspruchs und dessen Tragweite erforderlich ist. Für gewöhnlich bleiben also die Gründe der Entscheidung von der Bindungswirkung ausgegrenzt. Dies gilt gerade auch für jene Tatsachenfeststellungen, die sich auf den geltend gemachten rechtserzeugenden Sachverhalt beziehen (RIS-Justiz RS0041357 [T4]).
Die Klägerin hat seinerzeit den Bescheid der beklagten Partei vom 27. 10. 1988 bekämpft, mit dem wegen einer Verbesserung der Unfallfolgen die Dauerrente von 30 v. H. auf eine Teilrente von 20 v. H. herabgesetzt worden war. Der für die Klagsabweisung maßgebliche Sachverhalt kann nun nicht darin bestehen, dass bestimmte Beschwerden in den Urteilsfeststellungen zusätzlich als Unfallfolgen angesehen werden. Somit kann den entsprechenden Feststellungen mangels Maßgeblichkeit für den Urteilsspruch keine Rechtskraftwirkung zukommen. Im Übrigen bestand für das Gericht damals kein Anlass, iSd § 82 Abs 5 ASGG bestimmte Beschwerden als Unfallfolgen festzustellen, weil zur Abgeltung der Folgen des Arbeitsunfalls bereits eine laufende Leistung erbracht wurde. Diese Bestimmung bezieht sich im Übrigen nicht auf Tatsachenfeststellungen in den Entscheidungsgründen, sondern auf die Möglichkeit, bei Abweisung des Hauptbegehrens eine Feststellung in den Urteilsspruch aufzunehmen, dass die geltend gemachte Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist.Die Klägerin hat seinerzeit den Bescheid der beklagten Partei vom 27. 10. 1988 bekämpft, mit dem wegen einer Verbesserung der Unfallfolgen die Dauerrente von 30 v. H. auf eine Teilrente von 20 v. H. herabgesetzt worden war. Der für die Klagsabweisung maßgebliche Sachverhalt kann nun nicht darin bestehen, dass bestimmte Beschwerden in den Urteilsfeststellungen zusätzlich als Unfallfolgen angesehen werden. Somit kann den entsprechenden Feststellungen mangels Maßgeblichkeit für den Urteilsspruch keine Rechtskraftwirkung zukommen. Im Übrigen bestand für das Gericht damals kein Anlass, iSd Paragraph 82, Absatz 5, ASGG bestimmte Beschwerden als Unfallfolgen festzustellen, weil zur Abgeltung der Folgen des Arbeitsunfalls bereits eine laufende Leistung erbracht wurde. Diese Bestimmung bezieht sich im Übrigen nicht auf Tatsachenfeststellungen in den Entscheidungsgründen, sondern auf die Möglichkeit, bei Abweisung des Hauptbegehrens eine Feststellung in den Urteilsspruch aufzunehmen, dass die geltend gemachte Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist.
Da die Vorinstanzen zu Recht die behauptete wesentliche Veschlechterung der Unfallfolgen verneint haben, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.