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Rechtssatz RS0114851×

Rechtssatz RS0114851

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114851

Entscheidungsdatum

16.04.2002

Rechtssatz

Bei einer Klage des Versicherten gegen einen Bescheid, mit dem wegen einer Verbesserung der Unfallfolgen die Dauerrente auf eine Teilrente herabgesetzt wurde, besteht für das Gericht kein Anlass, iSd Paragraph 82, Absatz 5, ASGG bestimmte Beschwerden als Unfallfolgen festzustellen, weil zur Abgeltung der Folgen des Arbeitsunfalls bereits eine laufende Leistung erbracht wird.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 11/01t
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 10 ObS 11/01t
  • 10 ObS 86/02y
    Entscheidungstext OGH 16.04.2002 10 ObS 86/02y
    Ähnlich, Beisatz: Ebenso, wenn im Rahmen der "Bescheidwiederherstellung" ohnehin ein Zuspruch einer Versehrtenrente zur Abgeltung der Folgen eines Arbeitsunfalls erfolgte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114851

Dokumentnummer

JJR_20010130_OGH0002_010OBS00011_01T0000_001