Der Revisionsrekurs ist zwar gemäß § 46 Abs. 2 Z 1 ASGG zulässig, aber nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zwar gemäß Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG zulässig, aber nicht berechtigt.
Schon das Rekursgericht erkannte richtig, daß die Abrechnung, die dem Bescheid über die Festsetzung der Ausgleichszulage beigeschlossen war, nicht als Teil dieses Bescheides und auch nicht als gesonderter Bescheid anzusehen ist. Es kann daraus nämlich nicht entnommen werden, daß ein Rechtsverhältnis zum Kläger in bindender Weise festgestellt oder gestaltet werden sollte. Dies bildet aber ein wesentliches Merkmal des Bescheidbegriffes (s. hiezu Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht 471 und 474 sowie Walter-Mayer, Verwaltungsverfahren3 127 je mwN aus dem Schrifttum und der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes). Ebensowenig ist das Schreiben vom 29. Juli 1986, das über die Verwendung der einbehaltenen Beträge Auskunft gibt, als Bescheid zu werten. In beiden Fällen handelt es sichsbloß um Mitteilungen der beklagten Partei darüber, was mit den an Ausgleichszulage anfallenden Beträgen geschehen wird, ohne daß erkennbar ist, daß dabei in die Rechte des Klägers durch einen Verwaltungsakt der beklagten Partei eingegriffen werden soll. Nur in diesem Fall könnte aber ein Bescheid der beklagten Partei angenommen werden. Die Frage der Zulässigkeit der Klage ist hier nach den zur Zeit der Klageeinbringung noch geltenden Bestimmungen des ASVG zu beurteilen. Hievon kommt allein § 383 Abs. 2 lit. a dieses Gesetzes in Betracht, weil die anderen die Klage regelnden Tatbestände ganz offenkundig nicht vorliegen. Nach der angeführten Gesetzesstelle kann die Klage aber nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger über die Angelegenheit mit Bescheid bereits entschieden hat. Ist dies nicht der Fall, so sind die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Klage nicht erfüllt.Schon das Rekursgericht erkannte richtig, daß die Abrechnung, die dem Bescheid über die Festsetzung der Ausgleichszulage beigeschlossen war, nicht als Teil dieses Bescheides und auch nicht als gesonderter Bescheid anzusehen ist. Es kann daraus nämlich nicht entnommen werden, daß ein Rechtsverhältnis zum Kläger in bindender Weise festgestellt oder gestaltet werden sollte. Dies bildet aber ein wesentliches Merkmal des Bescheidbegriffes (s. hiezu Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht 471 und 474 sowie Walter-Mayer, Verwaltungsverfahren3 127 je mwN aus dem Schrifttum und der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes). Ebensowenig ist das Schreiben vom 29. Juli 1986, das über die Verwendung der einbehaltenen Beträge Auskunft gibt, als Bescheid zu werten. In beiden Fällen handelt es sichsbloß um Mitteilungen der beklagten Partei darüber, was mit den an Ausgleichszulage anfallenden Beträgen geschehen wird, ohne daß erkennbar ist, daß dabei in die Rechte des Klägers durch einen Verwaltungsakt der beklagten Partei eingegriffen werden soll. Nur in diesem Fall könnte aber ein Bescheid der beklagten Partei angenommen werden. Die Frage der Zulässigkeit der Klage ist hier nach den zur Zeit der Klageeinbringung noch geltenden Bestimmungen des ASVG zu beurteilen. Hievon kommt allein Paragraph 383, Absatz 2, Litera a, dieses Gesetzes in Betracht, weil die anderen die Klage regelnden Tatbestände ganz offenkundig nicht vorliegen. Nach der angeführten Gesetzesstelle kann die Klage aber nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger über die Angelegenheit mit Bescheid bereits entschieden hat. Ist dies nicht der Fall, so sind die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Klage nicht erfüllt.
Nicht zielführend sind die Ausführungen, die sich im Revisionsrekurs mit der Rechtsmittelbelehrung beschäftigen. Abgesehen davon, daß sich diese schon wegen der räumlichen Anordnung ganz offensichtlich auf die ihr nachfolgende, den Gegenstand der Klage bildende "Abrechnung" nicht beziehen sollte, könnte sie allein das Vorliegen der Bescheideigenschaft nicht begründen. Da über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch ein Bescheid nicht erging, ist die vom Erstgericht ausgesprochene und vom Rekursgericht bestätigte Zurückweisung der Klage somit wegen Fehlens der besonderen Prozeßvoraussetzungen nichtig. Es erübrigt sich unter diesen Umständen, auf die von den Vorinstanzen erörterte Frage einzugehen, ob ein Bescheid gegebenenfalls als Bescheid in einer Leistungssache gemäß § 354 ASVG anzusehen wäre. Dem Revisionsrekurs des Klägers mußte daher der Erfolg versagt werden.Nicht zielführend sind die Ausführungen, die sich im Revisionsrekurs mit der Rechtsmittelbelehrung beschäftigen. Abgesehen davon, daß sich diese schon wegen der räumlichen Anordnung ganz offensichtlich auf die ihr nachfolgende, den Gegenstand der Klage bildende "Abrechnung" nicht beziehen sollte, könnte sie allein das Vorliegen der Bescheideigenschaft nicht begründen. Da über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch ein Bescheid nicht erging, ist die vom Erstgericht ausgesprochene und vom Rekursgericht bestätigte Zurückweisung der Klage somit wegen Fehlens der besonderen Prozeßvoraussetzungen nichtig. Es erübrigt sich unter diesen Umständen, auf die von den Vorinstanzen erörterte Frage einzugehen, ob ein Bescheid gegebenenfalls als Bescheid in einer Leistungssache gemäß Paragraph 354, ASVG anzusehen wäre. Dem Revisionsrekurs des Klägers mußte daher der Erfolg versagt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.