Die Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt, hingegen ist die Revision des Klägers im Ergebnis berechtigt.
Gemäß § 107 Abs.1 ASVG hat der Versicherungsträger u.a. zu Unrecht erbrachte Geldleistungen zurückzufordern, wenn der Zahlungsempfänger (§ 106 ASVG) bzw. der Leistungsempfänger den Bezug durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften (§ 40 ASVG) herbeigeführt hat oder wenn der Zahlungsempfänger bzw. Leistungsempfänger erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt. Ob es sich bei den von der beklagten Partei zurückgeforderten Pensionsleistungen um "zu Unrecht erbrachte Geldleistungen" iS der eben zitierten Gesetzesstelle handelt, hängt zunächst einmal davon ab, inwieweit die Berufsunfähigkeitspension des Klägers gemäß § 94 ASVG (in seinen damals geltenden Fassungen) ruhte.Gemäß Paragraph 107, Absatz eins, ASVG hat der Versicherungsträger u.a. zu Unrecht erbrachte Geldleistungen zurückzufordern, wenn der Zahlungsempfänger (Paragraph 106, ASVG) bzw. der Leistungsempfänger den Bezug durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften (Paragraph 40, ASVG) herbeigeführt hat oder wenn der Zahlungsempfänger bzw. Leistungsempfänger erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt. Ob es sich bei den von der beklagten Partei zurückgeforderten Pensionsleistungen um "zu Unrecht erbrachte Geldleistungen" iS der eben zitierten Gesetzesstelle handelt, hängt zunächst einmal davon ab, inwieweit die Berufsunfähigkeitspension des Klägers gemäß Paragraph 94, ASVG (in seinen damals geltenden Fassungen) ruhte.
Der erkennende Senat hatte gegen die hier anzuwendende Ruhensbestimmung des § 94 ASVG verfassungsmäßige Bedenken, die ihn veranlaßten, beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art.89 Abs.2 und 3 B-VG den Antrag zu stellen, § 94 ASVG als verfassungswidrig aufzuheben und auszusprechen, daß § 94 ASVG in den vorher geltenden Fassungen (der 31. bis zur 40.Novelle) verfassungswidrig war (Antrag vom 23.5.1989, 10 Ob S 168/89).Der erkennende Senat hatte gegen die hier anzuwendende Ruhensbestimmung des Paragraph 94, ASVG verfassungsmäßige Bedenken, die ihn veranlaßten, beim Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 89, Absatz 2 und 3 B-VG den Antrag zu stellen, Paragraph 94, ASVG als verfassungswidrig aufzuheben und auszusprechen, daß Paragraph 94, ASVG in den vorher geltenden Fassungen (der 31. bis zur 40.Novelle) verfassungswidrig war (Antrag vom 23.5.1989, 10 Ob S 168/89).
Diesem Antrag gab der Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 15.12.1990, G 33,34/89-30 bis G 284/90-5 Folge (Kundmachung im BGBl.1991/15). Die aufgehobenen Bestimmungen sind gemäß Art.140 Abs.7 letzter Satz B-VG auf die Rechtssachen, die den Anlaß zur Einleitung des Verfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Normen gaben (Anlaßfälle), nicht mehr anzuwenden (vgl. Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts6 381 Rz 1170 mwN; VfSlg.3961, 4072, 8934).Diesem Antrag gab der Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 15.12.1990, G 33,34/89-30 bis G 284/90-5 Folge (Kundmachung im BGBl.1991/15). Die aufgehobenen Bestimmungen sind gemäß Artikel 140, Absatz 7, letzter Satz B-VG auf die Rechtssachen, die den Anlaß zur Einleitung des Verfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Normen gaben (Anlaßfälle), nicht mehr anzuwenden vergleiche Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts6 381 Rz 1170 mwN; VfSlg.3961, 4072, 8934).
Damit ist aber die gesetzliche Grundlage für die im angefochtenen Bescheid wegen Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgesprochene Ruhendstellung von Teilen der dem Kläger (unbestritten) gebührenden Berufsunfähigkeitspension weggefallen. Daraus folgt, daß es sich bei den von der beklagten Partei ruhendgestellten Pensionsteilen nicht um "zu Unrecht erbrachte Geldleistungen" iS des § 107 Abs.1 ASVG handelt, so daß nicht weiter geprüft werden muß, ob der Kläger Meldevorschriften verletzt oder sonst einen Rückforderungstatbestand verwirklicht hat.Damit ist aber die gesetzliche Grundlage für die im angefochtenen Bescheid wegen Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgesprochene Ruhendstellung von Teilen der dem Kläger (unbestritten) gebührenden Berufsunfähigkeitspension weggefallen. Daraus folgt, daß es sich bei den von der beklagten Partei ruhendgestellten Pensionsteilen nicht um "zu Unrecht erbrachte Geldleistungen" iS des Paragraph 107, Absatz eins, ASVG handelt, so daß nicht weiter geprüft werden muß, ob der Kläger Meldevorschriften verletzt oder sonst einen Rückforderungstatbestand verwirklicht hat.
Der Revision der beklagten Partei kann daher schon aus dieser Erwägung kein Erfolg beschieden sein, während der Revision des Klägers zumindest im Ergebnis Berechtigung zukommt. Die Urteile der Vorinstanzen waren daher im Sinne einer gänzlichen Stattgebung des zutreffend gestellten Feststellungsbegehrens abzuändern (vgl. SV-NF 4/37; Fasching in Tomandl SV-SystemDer Revision der beklagten Partei kann daher schon aus dieser Erwägung kein Erfolg beschieden sein, während der Revision des Klägers zumindest im Ergebnis Berechtigung zukommt. Die Urteile der Vorinstanzen waren daher im Sinne einer gänzlichen Stattgebung des zutreffend gestellten Feststellungsbegehrens abzuändern vergleiche SV-NF 4/37; Fasching in Tomandl SV-System
4. ErgLfg.728; Kuderna ASGG 378 Anm.1 zu § 69 und 450 Anm.11 zu § 89).4. ErgLfg.728; Kuderna ASGG 378 Anm.1 zu Paragraph 69 und 450 Anm.11 zu Paragraph 89,).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs.1 Z 2 lit.a ASGG, wonach der gänzlich obsiegende Kläger gegenüber dem Versicherungsträger Anspruch auf Ersatz aller seiner durch die Prozeßführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Verfahrenskosten hat (vgl. SVSlg. 34.161), wobei die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung des Kostenbetrages die Höhe des begehrten Rückersatzes darstellt (vgl. SSV-NF 2/1 = JBl.1988, 473). Der Kläger begehrt allerdings auch den Zuspruch von Kosten für die Intervention seines Rechtsanwaltes im Gesetzesprüfungsverfahren, nämlich für die Erstattung einer vom Verfassungsgerichtshof abverlangten Äußerung vom 2.8.1989 und für die Teilnahme an der am 6.12.1990 vor dem Verfassungsgerichtshof durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. Wenngleich diese Kosten vom Verfassungsgerichtshof nicht zugesprochen werden können, weil ein solcher Zuspruch im Verfahren nach den §§ 62 bis 65 VfGG nicht vorgesehen ist (§ 27 Satz 1 VfGG), ist die Teilnahme einer Partei als Beteiligte an einem Gesetzesprüfungsverfahren selbst dann eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung aus Anlaß des Rechtsmittelverfahrens, wenn sie im Rechtsmittelverfahren die Verfassungswidrigkeit der in Prüfung gezogenen Gesetzesbestimmungen nicht geltend gemacht hat (vgl. VfSlg.8001). Die Entscheidung über einen allfälligen Kostenersatzanspruch kommt dem antragstellenden Rechtsmittelgericht zu (vgl. VfSlg.8572, 8646, 9703; ebenso Machacek, Verfahren vor dem VfGH 30; ähnlich Fasching, Komm. II 312 und ZPR2 Rz 461; 10 Ob S 6/91, 10 Ob S 7/91 ua).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG, wonach der gänzlich obsiegende Kläger gegenüber dem Versicherungsträger Anspruch auf Ersatz aller seiner durch die Prozeßführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Verfahrenskosten hat vergleiche SVSlg. 34.161), wobei die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung des Kostenbetrages die Höhe des begehrten Rückersatzes darstellt vergleiche SSV-NF 2/1 = JBl.1988, 473). Der Kläger begehrt allerdings auch den Zuspruch von Kosten für die Intervention seines Rechtsanwaltes im Gesetzesprüfungsverfahren, nämlich für die Erstattung einer vom Verfassungsgerichtshof abverlangten Äußerung vom 2.8.1989 und für die Teilnahme an der am 6.12.1990 vor dem Verfassungsgerichtshof durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. Wenngleich diese Kosten vom Verfassungsgerichtshof nicht zugesprochen werden können, weil ein solcher Zuspruch im Verfahren nach den Paragraphen 62 bis 65 VfGG nicht vorgesehen ist (Paragraph 27, Satz 1 VfGG), ist die Teilnahme einer Partei als Beteiligte an einem Gesetzesprüfungsverfahren selbst dann eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung aus Anlaß des Rechtsmittelverfahrens, wenn sie im Rechtsmittelverfahren die Verfassungswidrigkeit der in Prüfung gezogenen Gesetzesbestimmungen nicht geltend gemacht hat vergleiche VfSlg.8001). Die Entscheidung über einen allfälligen Kostenersatzanspruch kommt dem antragstellenden Rechtsmittelgericht zu vergleiche VfSlg.8572, 8646, 9703; ebenso Machacek, Verfahren vor dem VfGH 30; ähnlich Fasching, Komm. römisch zwei 312 und ZPR2 Rz 461; 10 Ob S 6/91, 10 Ob S 7/91 ua).
Der obsiegende Kläger hat daher gegenüber dem beklagten Versicherungsträger nach § 77 Abs.1 Z 2 lit.a ASGG auch Anspruch auf Ersatz der Kosten der Beteiligung seines Rechtsanwaltes am Gesetzesprüfungsverfahren. Er hat diesen Anspruch durch rechtzeitige Verzeichnung der Kosten gewahrt (§ 54 Abs.2 ZPO). Für die Entlohnung des Rechtsanwaltes in einem solchen Fall gibt es freilich keine tarifliche Regelung. Der erkennende Senat ist, wie in anderen vergleichbaren Fällen (zB 10 Ob S 6/91, 10 Ob S 7/91, 10 Ob S 14/91) der Auffassung, daß hier von jenen Kosten auszugehen ist, die der Verfassungsgerichtshof zuerkennen würde, läge ein Fall des § 27 Satz 1 VfGG vor (§ 65 a VfGG). Seit 1.1.1989 spricht der VfGH für abverlangte Gegenschriften und für eine mündliche Verhandlung, unabhängig von ihrer Dauer einen Pauschalbetrag von je S 12.500,-- zuzüglich Umsatzsteuer zu. Barauslagen für Stempelmarken werden nicht zugesprochen (Machacek aaO); sie haben im Pauschalbetrag Deckung zu finden. Dazu kommen die Kosten des Kostenbestimmungsantrages nach TP 1.Der obsiegende Kläger hat daher gegenüber dem beklagten Versicherungsträger nach Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG auch Anspruch auf Ersatz der Kosten der Beteiligung seines Rechtsanwaltes am Gesetzesprüfungsverfahren. Er hat diesen Anspruch durch rechtzeitige Verzeichnung der Kosten gewahrt (Paragraph 54, Absatz 2, ZPO). Für die Entlohnung des Rechtsanwaltes in einem solchen Fall gibt es freilich keine tarifliche Regelung. Der erkennende Senat ist, wie in anderen vergleichbaren Fällen (zB 10 Ob S 6/91, 10 Ob S 7/91, 10 Ob S 14/91) der Auffassung, daß hier von jenen Kosten auszugehen ist, die der Verfassungsgerichtshof zuerkennen würde, läge ein Fall des Paragraph 27, Satz 1 VfGG vor (Paragraph 65, a VfGG). Seit 1.1.1989 spricht der VfGH für abverlangte Gegenschriften und für eine mündliche Verhandlung, unabhängig von ihrer Dauer einen Pauschalbetrag von je S 12.500,-- zuzüglich Umsatzsteuer zu. Barauslagen für Stempelmarken werden nicht zugesprochen (Machacek aaO); sie haben im Pauschalbetrag Deckung zu finden. Dazu kommen die Kosten des Kostenbestimmungsantrages nach TP 1.