Rechtssatz RS0085840
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085840
Geschäftszahl
10ObS405/90; 10ObS2/91; 10ObS5/91; 10ObS6/91; 10ObS7/91; 10ObS8/91; 10ObS12/91; 10ObS14/91; 10ObS4/91; 10ObS11/91
Entscheidungsdatum
12.02.1991
Rechtssatz
Der obsiegende Versicherte hat gegenüber dem beklagten Versicherungsträger nach § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG auch Anspruch auf Ersatz der durch die Prozeßführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten seines Rechtsanwaltes vor dem VfGH. Die Höhe der Kosten bemißt sich mangels tariflicher Regelung analog § 65 a VfGG mit den derzeit vom VfGH zugesprochenen Pauschalbeträgen (zwölftausendfünfhundert Schilling für umfangreiche Schriftsätze und für die mündliche Verhandlung, eintausendzweihundertfünfzig Schilling für einfache Schriftsätze, jeweils zuzüglich USt). Die Anwesenheit eines Rechtsanwaltes bei der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses ist zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig.Der obsiegende Versicherte hat gegenüber dem beklagten Versicherungsträger nach Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG auch Anspruch auf Ersatz der durch die Prozeßführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten seines Rechtsanwaltes vor dem VfGH. Die Höhe der Kosten bemißt sich mangels tariflicher Regelung analog Paragraph 65, a VfGG mit den derzeit vom VfGH zugesprochenen Pauschalbeträgen (zwölftausendfünfhundert Schilling für umfangreiche Schriftsätze und für die mündliche Verhandlung, eintausendzweihundertfünfzig Schilling für einfache Schriftsätze, jeweils zuzüglich USt). Die Anwesenheit eines Rechtsanwaltes bei der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses ist zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 4/91
Entscheidungstext OGH 15.01.1991 10 ObS 4/91
Beis wie T2
- 10 ObS 5/91
Entscheidungstext OGH 15.01.1991 10 ObS 5/91
nur T1; Beis wie T2
- 10 ObS 6/91
Entscheidungstext OGH 15.01.1991 10 ObS 6/91
nur T1; Beis wie T2; Veröff: SSV-NF 5/2
- 10 ObS 7/91
Entscheidungstext OGH 15.01.1991 10 ObS 7/91
nur T1; Beis wie T2
- 10 ObS 8/91
Entscheidungstext OGH 15.01.1991 10 ObS 8/91
nur T1; Beis wie T2
- 10 ObS 14/91
Entscheidungstext OGH 15.01.1991 10 ObS 14/91
nur T1
- 10 ObS 405/90
Entscheidungstext OGH 15.01.1991 10 ObS 405/90
Veröff: JBl 1991,534
- 10 ObS 2/91
Entscheidungstext OGH 29.01.1991 10 ObS 2/91
nur: Der obsiegende Versicherte hat gegenüber dem beklagten Versicherungsträger nach § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG auch Anspruch auf Ersatz der durch die Prozeßführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten seines Rechtsanwaltes vor dem VfGH. Die Höhe der Kosten bemißt sich mangels tariflicher Regelung analog § 65 a VfGG mit den derzeit vom VfGH zugesprochenen Pauschalbeträgen (zwölftausendfünfhundert Schilling für umfangreiche Schriftsätze und für die mündliche Verhandlung, eintausendzweihundertfünfzig Schilling für einfache Schriftsätze, jeweils zuzüglich USt). (T1) Beisatz: Vertritt ein Rechtsanwalt vor dem VfGH in mehreren Normenprüfungsverfahren, so kommt es zwar nicht zu einer Zusammenrechnung gemäß § 12 Abs 1 RATG, vielmehr gebührt dem Vertreter nur die Pauschalentlohnung zuzüglich Streitgenossenzuschlag dividiert durch die Zahl der Verfahren. (T2)
- 10 ObS 12/91
Entscheidungstext OGH 29.01.1991 10 ObS 12/91
nur T1
- 10 ObS 11/91
Entscheidungstext OGH 12.02.1991 10 ObS 11/91
Auch; Beisatz: Die Teilnahme einer Partei als Beteiligte an einem Gesetzesprüfungsverfahren ist selbst dann eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung aus Anlaß des Rechtsmittelverfahrens, wenn im Rechtsmittelverfahren die Verfassungswidrigkeit der in Prüfung bezogenen Gesetzesbestimmungen nicht geltend gemacht wurde. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085840
Dokumentnummer
JJR_19910115_OGH0002_010OBS00405_9000000_002