Die Revision ist berechtigt.
Gemäß § 107 Abs. 1 ASVG hat der Versicherungsträger unter anderem zu Unrecht erbrachte Geldleistungen zurückzufordern, wenn der Zahlungsempfänger (§ 106 ASVG) bzw. der Leistungsempfänger den Bezug durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften (§ 40 ASVG) herbeigeführt hat oder wenn der Zahlungsempfänger bzw. Leistungsempfänger erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt. Ob es sich bei den von der beklagten Partei zurückgeforderten Pensionsleistungen aus dem Zeitraum 1. Jänner 1984 bis 31. Dezember 1987 um "zu Unrecht erbrachte Geldleistungen" im Sinne der oben zitierten Gesetzesstelle handelt, hängt zunächst einmal davon ab, inwieweit die Witwenpension der Klägerin gemäß § 94 ASVG (in seinen damals geltenden Fassungen) ruhte. Da der Oberste Gerichtshof gegen die anzuwendenden Ruhensbestimmungen verfassungsrechtliche Bedenken hegte, stellte er am 18. September 1990 nach Art. 89 Abs. 3 B-VG beim Verfassungsgerichtshof den Antrag, gemäß Art. 140 Abs. 4 B-VG zu entscheiden, daß § 94 ASVG in den Fassungen der 39., 40. und 41. ASVG-Novelle verfassungswidrig war (10 Ob S 268/90).Gemäß Paragraph 107, Absatz eins, ASVG hat der Versicherungsträger unter anderem zu Unrecht erbrachte Geldleistungen zurückzufordern, wenn der Zahlungsempfänger (Paragraph 106, ASVG) bzw. der Leistungsempfänger den Bezug durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften (Paragraph 40, ASVG) herbeigeführt hat oder wenn der Zahlungsempfänger bzw. Leistungsempfänger erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt. Ob es sich bei den von der beklagten Partei zurückgeforderten Pensionsleistungen aus dem Zeitraum 1. Jänner 1984 bis 31. Dezember 1987 um "zu Unrecht erbrachte Geldleistungen" im Sinne der oben zitierten Gesetzesstelle handelt, hängt zunächst einmal davon ab, inwieweit die Witwenpension der Klägerin gemäß Paragraph 94, ASVG (in seinen damals geltenden Fassungen) ruhte. Da der Oberste Gerichtshof gegen die anzuwendenden Ruhensbestimmungen verfassungsrechtliche Bedenken hegte, stellte er am 18. September 1990 nach Artikel 89, Absatz 3, B-VG beim Verfassungsgerichtshof den Antrag, gemäß Artikel 140, Absatz 4, B-VG zu entscheiden, daß Paragraph 94, ASVG in den Fassungen der 39., 40. und 41. ASVG-Novelle verfassungswidrig war (10 Ob S 268/90).
Der Verfassungsgerichtshof gab diesem Antrag mit Erkenntnis vom 15. Dezember 1990, G 33, 34/89-30 bis G 284/90-5, statt und erkannte zu Recht, daß § 94 ASVG in den Fassungen der 31. bis zur 48. ASVG-Novelle verfassungswidrig war. Die aufgehobenen Gesetzesbestimmungen sind daher gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG auf die Rechtssache, die den Anlaß zur Einleitung des Verfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Normen gab (Anlaßfall), nicht mehr anzuwenden (vgl. Walter/Mayer, Grundriß des Österreichischen Bundesverfassungsrechts6 381 Rz 1170 mwN).Der Verfassungsgerichtshof gab diesem Antrag mit Erkenntnis vom 15. Dezember 1990, G 33, 34/89-30 bis G 284/90-5, statt und erkannte zu Recht, daß Paragraph 94, ASVG in den Fassungen der 31. bis zur 48. ASVG-Novelle verfassungswidrig war. Die aufgehobenen Gesetzesbestimmungen sind daher gemäß Artikel 140, Absatz 7, B-VG auf die Rechtssache, die den Anlaß zur Einleitung des Verfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Normen gab (Anlaßfall), nicht mehr anzuwenden vergleiche Walter/Mayer, Grundriß des Österreichischen Bundesverfassungsrechts6 381 Rz 1170 mwN).
Infolge Aufhebung der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Ruhensbestimmungen (§ 94 ASVG in den jeweiligen Fassungen) ist die Rechtsgrundlage für eine teilweise Ruhendstellung der der Klägerin gebührenden Witwenpension ebenso weggefallen wie die Berechtigung der RückforderungInfolge Aufhebung der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Ruhensbestimmungen (Paragraph 94, ASVG in den jeweiligen Fassungen) ist die Rechtsgrundlage für eine teilweise Ruhendstellung der der Klägerin gebührenden Witwenpension ebenso weggefallen wie die Berechtigung der Rückforderung
eines Überbezuges. Die von der beklagten Partei rückwirkend ruhend gestellten Teilbeträge der Witwenpension sind nämlich nicht als zu Unrecht erbrachte Geldleistungen iS des § 107 Abs. 1 ASVG anzusehen, so daß weitere Erörterungen, ob einer der Rückforderungstatbestände dieser Gesetzesstelle vorliegt, nicht mehr vonnöten sind. Der Revision der Klägerin war daher im Ergebnis Folge zu geben, die Urteile der Vorinstanzen waren im klagsstattgebenden Sinne abzuändern. Dabei war dem Klagebegehren eine deutlichere Fassung zu geben (vgl. SSV-NF 4/37).eines Überbezuges. Die von der beklagten Partei rückwirkend ruhend gestellten Teilbeträge der Witwenpension sind nämlich nicht als zu Unrecht erbrachte Geldleistungen iS des Paragraph 107, Absatz eins, ASVG anzusehen, so daß weitere Erörterungen, ob einer der Rückforderungstatbestände dieser Gesetzesstelle vorliegt, nicht mehr vonnöten sind. Der Revision der Klägerin war daher im Ergebnis Folge zu geben, die Urteile der Vorinstanzen waren im klagsstattgebenden Sinne abzuändern. Dabei war dem Klagebegehren eine deutlichere Fassung zu geben vergleiche SSV-NF 4/37).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. a ASVG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASVG.
Die Klägerin begehrt allerdings auch den Zuspruch von Kosten der Beteiligung ihres Vertreters (Rechtsanwaltes) an der öffentlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof am 6. Dezember 1990. Wenngleich diese Kosten vom Verfassungsgerichtshof nicht zugesprochen werden können, weil ein solcher Zuspruch im Verfahren nach den §§ 62 bis 65 VfGG nicht vorgesehen ist (§ 27 Satz 1 VfGG), ist die Teilnahme einer Partei als Beteiligte an einem Gesetzesprüfungsverfahren, das auf Antrag des Gerichtes eingeleitet wurde, eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung (vgl. VfSlg 7380, 8001 ua). Die Entscheidung über einen allfälligen Kostenersatzanspruch kommt dabei dem antragstellenden Rechtsmittelgericht zu (vgl. VfSlg. 8572, 8646, 9703; ebenso Machacek, Verfahren vor dem VfGH 30; ähnlich Fasching, Komm II 312 und ZPR2 Rz 461; 10 Ob S 6/91 ua).Die Klägerin begehrt allerdings auch den Zuspruch von Kosten der Beteiligung ihres Vertreters (Rechtsanwaltes) an der öffentlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof am 6. Dezember 1990. Wenngleich diese Kosten vom Verfassungsgerichtshof nicht zugesprochen werden können, weil ein solcher Zuspruch im Verfahren nach den Paragraphen 62 bis 65 VfGG nicht vorgesehen ist (Paragraph 27, Satz 1 VfGG), ist die Teilnahme einer Partei als Beteiligte an einem Gesetzesprüfungsverfahren, das auf Antrag des Gerichtes eingeleitet wurde, eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung vergleiche VfSlg 7380, 8001 ua). Die Entscheidung über einen allfälligen Kostenersatzanspruch kommt dabei dem antragstellenden Rechtsmittelgericht zu vergleiche VfSlg. 8572, 8646, 9703; ebenso Machacek, Verfahren vor dem VfGH 30; ähnlich Fasching, Komm römisch zwei 312 und ZPR2 Rz 461; 10 Ob S 6/91 ua).
Die obsiegende Klägerin hat daher gegenüber dem beklagten Versicherungsträger nach § 77 Abs. 1 Z 2 lit. a ASGG auch Anspruch auf Ersatz der Kosten der Beteiligung ihres Rechtsanwaltes im Gesetzesprüfungsverfahren. Sie hat diesen Anspruch durch rechtzeitige Verzeichnung dieser Kosten gewahrt (§ 54 Abs. 2 ZPO). Für die Entlohnung des Rechtsanwaltes in einem solchen Fall gibt es freilich keine tarifliche Regelung (§ 41 Abs. 2 ZPO). Der erkennende Senat ist wie in anderen vergleichbaren Fällen (z.B. 10 Ob S 6/91) der Auffassung, daß hier von jenen Kosten auszugehen ist, die der Verfassungsgerichtshof zuerkennen würde, läge ein Fall des § 27 Satz 1 VfGG vor (§ 65 a VfGG). Seit 1. Jänner 1989 spricht der Verfassungsgerichtshof für eine mündliche Verhandlung unabhängig von ihrer Dauer einen Pauschalbetrag von S 12.500,-- zuzüglich Umsatzsteuer zu. Die von der Revisionswerberin verzeichneten Kosten entsprechen diesen Grundsätzen.Die obsiegende Klägerin hat daher gegenüber dem beklagten Versicherungsträger nach Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG auch Anspruch auf Ersatz der Kosten der Beteiligung ihres Rechtsanwaltes im Gesetzesprüfungsverfahren. Sie hat diesen Anspruch durch rechtzeitige Verzeichnung dieser Kosten gewahrt (Paragraph 54, Absatz 2, ZPO). Für die Entlohnung des Rechtsanwaltes in einem solchen Fall gibt es freilich keine tarifliche Regelung (Paragraph 41, Absatz 2, ZPO). Der erkennende Senat ist wie in anderen vergleichbaren Fällen (z.B. 10 Ob S 6/91) der Auffassung, daß hier von jenen Kosten auszugehen ist, die der Verfassungsgerichtshof zuerkennen würde, läge ein Fall des Paragraph 27, Satz 1 VfGG vor (Paragraph 65, a VfGG). Seit 1. Jänner 1989 spricht der Verfassungsgerichtshof für eine mündliche Verhandlung unabhängig von ihrer Dauer einen Pauschalbetrag von S 12.500,-- zuzüglich Umsatzsteuer zu. Die von der Revisionswerberin verzeichneten Kosten entsprechen diesen Grundsätzen.