Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor. Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Kläger in der Berufung sehr wohl auf die Nichtübereinstimmung des vom Erstgericht eingeholten Gutachtens mit dem in der Bundesrepublik Deutschland erstellten viel umfassenderen Gutachten und die Nichtaufklärung der unterschiedlichen Beurteilung hingewiesen habe, betrifft ausschließlich Fragen der Beweiswürdigung. So gehört insbesondere die Frage, ob ein gerichtliches Sachverständigengutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, ebenso wie jene, ob ein Gutachten erschöpfend ist, in das Gebiet der irrevisiblen Beweiswürdigung (SSV-NF 3/160 ua). Folgen die Tatsacheninstanzen einem Sachverständigengutachten, das weder gegen zwingende Denkgesetze noch gegen Gesetze des sprachlichen Ausdrucks verstößt, so können deren Feststellungen im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden (SSV-NF 3/14 ua). Ein Mangel des Berufungsverfahrens wäre insoweit nur dann gegeben, wenn sich das Berufungsgericht mit dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung überhaupt nicht befaßt hätte (SZ 43/205; EFSlg 44.103; SSV-NF 1/49 ua; jüngst 10 Ob S 228/91). Das Berufungsgericht hat sich jedoch mit der unterschiedlichen Beurteilung im Gutachten des Sachverständigen Dr. M***** und der in Deutschland erstellten Beurteilung durch den Facharzt Dr. P***** auseinandergesetzt. Der Revisionswerber macht in diesem Zusammenhang auch Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 3 ZPO) geltend. Eine solche liegt aber nur dann vor, wenn die Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, also auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum oder auf einem Formverstoß beruhen, der aus den Prozeßakten selbst erkennbar ist (MGA ZPO14 § 503 E 83; Fasching, ZPR2 Rz 1771, 1913 ff).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor. Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Kläger in der Berufung sehr wohl auf die Nichtübereinstimmung des vom Erstgericht eingeholten Gutachtens mit dem in der Bundesrepublik Deutschland erstellten viel umfassenderen Gutachten und die Nichtaufklärung der unterschiedlichen Beurteilung hingewiesen habe, betrifft ausschließlich Fragen der Beweiswürdigung. So gehört insbesondere die Frage, ob ein gerichtliches Sachverständigengutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, ebenso wie jene, ob ein Gutachten erschöpfend ist, in das Gebiet der irrevisiblen Beweiswürdigung (SSV-NF 3/160 ua). Folgen die Tatsacheninstanzen einem Sachverständigengutachten, das weder gegen zwingende Denkgesetze noch gegen Gesetze des sprachlichen Ausdrucks verstößt, so können deren Feststellungen im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden (SSV-NF 3/14 ua). Ein Mangel des Berufungsverfahrens wäre insoweit nur dann gegeben, wenn sich das Berufungsgericht mit dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung überhaupt nicht befaßt hätte (SZ 43/205; EFSlg 44.103; SSV-NF 1/49 ua; jüngst 10 Ob S 228/91). Das Berufungsgericht hat sich jedoch mit der unterschiedlichen Beurteilung im Gutachten des Sachverständigen Dr. M***** und der in Deutschland erstellten Beurteilung durch den Facharzt Dr. P***** auseinandergesetzt. Der Revisionswerber macht in diesem Zusammenhang auch Aktenwidrigkeit (Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO) geltend. Eine solche liegt aber nur dann vor, wenn die Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, also auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum oder auf einem Formverstoß beruhen, der aus den Prozeßakten selbst erkennbar ist (MGA ZPO14 Paragraph 503, E 83; Fasching, ZPR2 Rz 1771, 1913 ff).
Was den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (§ 503 Z 4 ZPO) betrifft, ist darauf zu verweisen, daß in der Berufung eine Rechtsrüge weder ausdrücklich geltend gemacht noch inhaltlich ausgeführt wurde. Das Berufungsgericht hatte deshalb die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Erstgericht nicht zu überprüfen. Schon deshalb kann eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht nicht vorliegen und der geltend gemachte Revisionsgrund nicht gegeben sein (SSV-NF 1/28 uva), weshalb es dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, auf die diesbezüglichen Ausführungen einzugehen.Was den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO) betrifft, ist darauf zu verweisen, daß in der Berufung eine Rechtsrüge weder ausdrücklich geltend gemacht noch inhaltlich ausgeführt wurde. Das Berufungsgericht hatte deshalb die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Erstgericht nicht zu überprüfen. Schon deshalb kann eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht nicht vorliegen und der geltend gemachte Revisionsgrund nicht gegeben sein (SSV-NF 1/28 uva), weshalb es dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, auf die diesbezüglichen Ausführungen einzugehen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger aus Billigkeit sind dem Akt nicht zu entnehmen und wurden auch nicht dargetan.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger aus Billigkeit sind dem Akt nicht zu entnehmen und wurden auch nicht dargetan.