Da es sich um ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen in einer Sozialrechtssache handelt, ist die Revision nach § 46 Abs. 4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs. 2 dieser Gesetzesstelle zulässig. Sie wäre übrigens auch nach § 46 Abs. 2 Z 1 leg. cit. zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt.Da es sich um ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen in einer Sozialrechtssache handelt, ist die Revision nach Paragraph 46, Absatz 4, ASGG ohne die Beschränkungen des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle zulässig. Sie wäre übrigens auch nach Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt.
Das Rechtsmittel ist berechtigt.
(Bei den Paragraphen, bei denen keine Gesetzesbezeichnung angefügt ist, handelt es sich um solche des BSVG).
Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat der Versicherte bei
dauernder Erwerbsunfähigkeit, wenn die Wartezeit (§ 111) erfüllt ist
und die für den Versicherten in Betracht kommende weitere
Voraussetzung des § 121 Abs. 2 zutrifft (§ 123 Abs. 1). Als
erwerbsunfähig gilt der Versicherte, der infolge von Krankheit oder
anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen
Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb
nachzugehen (§ 124 Abs. 1). Der Versicherungsträger trifft Vorsorge
für die Rehabilitation von Versicherten und Beziehern einer Pension
aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit, die an
einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung leiden
(§ 149 Abs. 1). Versicherte gelten als behindert im Sinne des
Abs. 1, wenn sie infolge eines Leidens oder Gebrechens ohne
Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation die besonderen
Voraussetzungen für eine Pension aus dem Versicherungsfall der
dauernden Erwerbsunfähigkeit wahrscheinlich erfüllen oder in
absehbarer Zeit erfüllen werden; vorwiegend altersbedingte Leiden
und Gebrechen gelten nicht als solche im Sinne dieses Absatzes
(§ 149 Abs. 2). Die Rehabilitation umfaßt medizinische und
berufliche Maßnahmen und, soweit dies zu ihrer Ergänzung
erforderlich ist, soziale Maßnahmen, mit dem Ziel, Behinderte bis zu
einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit herzustellen oder
wiederherzustellen, der sie in die Lage versetzt, im beruflichen und
wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen
angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können
(§ 149 Abs. 3). Zur Erreichung dieses Zieles dienen die Maßnahmen
gemäß den §§ 152 bis 154. Der Versicherungsträger gewährt diese
Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen ...., sofern und solange die
Erreichung dieses Zieles zu erwarten ist (§ 150 Abs. 1). Durch die
beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation soll der Behinderte in die
Lage versetzt werden, seinen früheren oder, wenn dies nicht möglich
ist, einen neuen Beruf auszuüben (§ 153 Abs. 1). Die beruflichen
Maßnahmen der Rehabilitation umfassen insbesondere: ..... 2. die
Gewährung von Darlehen und/oder sonstige Hilfsmaßnahmen zur
Ermöglichung der Fortsetzung der Erwerbstätigkeit (§ 153 Abs. 2).
Die Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des
Versicherungsträgers bedarf der Zustimmung des Behinderten .... Vor
dessen Entscheidung ist der Behinderte vom Versicherungsträger über das Ziel und die Möglichkeiten der Rehabilitation nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Der Behinderte hat bei der Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken (§ 155). Der Versicherungsträger hat dem Versicherten für die Dauer der Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation oder einer Ausbildung gemäß § 153 Abs. 2 Z 1 ein Übergangsgeld zu leisten (§ 156 Abs. 1). Für die Dauer der Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation besteht kein Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit. Der Anspruch auf eine solche vor der Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation angefallenen Leistung wird hiedurch nicht berührt (§ 157).dessen Entscheidung ist der Behinderte vom Versicherungsträger über das Ziel und die Möglichkeiten der Rehabilitation nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Der Behinderte hat bei der Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken (Paragraph 155,). Der Versicherungsträger hat dem Versicherten für die Dauer der Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation oder einer Ausbildung gemäß Paragraph 153, Absatz 2, Ziffer eins, ein Übergangsgeld zu leisten (Paragraph 156, Absatz eins,). Für die Dauer der Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation besteht kein Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit. Der Anspruch auf eine solche vor der Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation angefallenen Leistung wird hiedurch nicht berührt (Paragraph 157,).
Die Gewährung des Darlehens von S 120.000,-- zur Anschaffung zweier landwirtschaftlicher Geräte im Juli 1984 war eine berufliche Maßnahme der Rehabilitation, um dem Kläger trotz der Behinderung der rechten Hand die Fortsetzung der selbständigen Erwerbstätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 153 Abs. 2 Z 2 zu ermöglichen. Durch diese Geräte sollte der Kläger also in die Lage versetzt werden, seinen Beruf weiter auszuüben und sich dadurch den Lebensunterhalt zu sichern.Die Gewährung des Darlehens von S 120.000,-- zur Anschaffung zweier landwirtschaftlicher Geräte im Juli 1984 war eine berufliche Maßnahme der Rehabilitation, um dem Kläger trotz der Behinderung der rechten Hand die Fortsetzung der selbständigen Erwerbstätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des Paragraph 153, Absatz 2, Ziffer 2, zu ermöglichen. Durch diese Geräte sollte der Kläger also in die Lage versetzt werden, seinen Beruf weiter auszuüben und sich dadurch den Lebensunterhalt zu sichern.
Dieses Rehabilitationsziel konnte nur vorübergehend erreicht werden, ist aber, weil der Kläger jedenfalls seit 1. April 1986 in erster Linie wegen eines Myocardschadens mit Hochdruck auch bei Bedachtnahme auf die mit dem Darlehen finanzierten landwirtschaftlichen Geräte dauernd außerstande ist, irgendeinem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, seither nicht mehr zu erreichen. Auch wenn man - wie die Beklagte und das Berufungsgericht - davon ausginge, daß bei der Gewährung eines Darlehens zur Ermöglichung der Fortsetzung der Erwerbstätigkeit diese berufliche Maßnahme der Rehabilitation nicht schon mit der Zuzählung der Darlehensvaluta, sondern erst mit dem Ende der Laufzeit oder gar erst mit der vollständigen Rückzahlung des Darlehens beendet wäre, müßte man beachten, daß der Versicherungsträger Maßnahmen der Rehabilitation nach § 150 Abs. 1 nur gewährt, sofern und solange die Erreichung des im § 149 Abs. 3 angestrebten Rehabilitationszieles zu erwarten ist. Ist dieses Ziel unerreichbar geworden oder - wie im vorliegenden Fall - nachträglich vereitelt worden dann ist die Rehabilitation gescheitert und sind keine Maßnahmen der Rehabilitation mehr zu gewähren.Dieses Rehabilitationsziel konnte nur vorübergehend erreicht werden, ist aber, weil der Kläger jedenfalls seit 1. April 1986 in erster Linie wegen eines Myocardschadens mit Hochdruck auch bei Bedachtnahme auf die mit dem Darlehen finanzierten landwirtschaftlichen Geräte dauernd außerstande ist, irgendeinem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, seither nicht mehr zu erreichen. Auch wenn man - wie die Beklagte und das Berufungsgericht - davon ausginge, daß bei der Gewährung eines Darlehens zur Ermöglichung der Fortsetzung der Erwerbstätigkeit diese berufliche Maßnahme der Rehabilitation nicht schon mit der Zuzählung der Darlehensvaluta, sondern erst mit dem Ende der Laufzeit oder gar erst mit der vollständigen Rückzahlung des Darlehens beendet wäre, müßte man beachten, daß der Versicherungsträger Maßnahmen der Rehabilitation nach Paragraph 150, Absatz eins, nur gewährt, sofern und solange die Erreichung des im Paragraph 149, Absatz 3, angestrebten Rehabilitationszieles zu erwarten ist. Ist dieses Ziel unerreichbar geworden oder - wie im vorliegenden Fall - nachträglich vereitelt worden dann ist die Rehabilitation gescheitert und sind keine Maßnahmen der Rehabilitation mehr zu gewähren.
Ab diesem Zeitpunkt kann ein Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit, der nur für die Dauer der Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation nicht besteht (§ 157), wieder bestehen, weil es sich dann nicht mehr um einen Anspruch auf Pension während der Rehabilitation, sondern um einen Anspruch nach einer erfolglos gebliebenen oder gewordenen Rehabilitation handelt.Ab diesem Zeitpunkt kann ein Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit, der nur für die Dauer der Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation nicht besteht (Paragraph 157,), wieder bestehen, weil es sich dann nicht mehr um einen Anspruch auf Pension während der Rehabilitation, sondern um einen Anspruch nach einer erfolglos gebliebenen oder gewordenen Rehabilitation handelt.
Die dies nicht berücksichtigende Rechtsmeinung der Beklagten und des Berufungsgerichtes würde zu dem vom Revisionswerber zutreffend als grob unbillig und sozial untragbar bezeichneten Ergebnis führen, daß ein Versicherter, der nach Gewährung eines Darlehens zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit auch bei Bedachtnahme auf die damit widmungsgemäß angeschafften Arbeitsgeräte während der Laufzeit des Darlehens dauernd erwerbsunfähig wird, unter Umständen jahrelang keinen Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitspension hätte, wenn er das Darlehen nicht vorzeitig zurückzahlen kann, wozu häufig die Mittel fehlen werden. Daß dies vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt war, ergibt sich auch daraus, daß § 156 Abs. 1 für die Dauer der Gewährung medizinischer Maßnahmen oder einer Ausbildung nach § 153 Abs. 2 Z 1 ein Übergangsgeld vorsieht, der Gesetzgeber also Vorsorge getroffen hat, daß während der Rehabilitation ein Mindesteinkommen gesichert ist. Gerade an diesem würde es aber in Fällen wie dem vorliegenden fehlen.Die dies nicht berücksichtigende Rechtsmeinung der Beklagten und des Berufungsgerichtes würde zu dem vom Revisionswerber zutreffend als grob unbillig und sozial untragbar bezeichneten Ergebnis führen, daß ein Versicherter, der nach Gewährung eines Darlehens zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit auch bei Bedachtnahme auf die damit widmungsgemäß angeschafften Arbeitsgeräte während der Laufzeit des Darlehens dauernd erwerbsunfähig wird, unter Umständen jahrelang keinen Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitspension hätte, wenn er das Darlehen nicht vorzeitig zurückzahlen kann, wozu häufig die Mittel fehlen werden. Daß dies vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt war, ergibt sich auch daraus, daß Paragraph 156, Absatz eins, für die Dauer der Gewährung medizinischer Maßnahmen oder einer Ausbildung nach Paragraph 153, Absatz 2, Ziffer eins, ein Übergangsgeld vorsieht, der Gesetzgeber also Vorsorge getroffen hat, daß während der Rehabilitation ein Mindesteinkommen gesichert ist. Gerade an diesem würde es aber in Fällen wie dem vorliegenden fehlen.
Deshalb war der Revision Folge zu geben und das angefochtene Urteil durch Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. a und Abs. 2 ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, ASGG.